Bundesverfassungsgericht

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Weitere Richtervorlage zur Wehrpflicht unzulässig

Pressemitteilung Nr. 47/2002 vom 11. April 2002

Beschluss vom 27. März 2002
2 BvL 2/02

Nach der Senatsentscheidung über den Vorlagebeschluss des LG Potsdam zur Wehrpflicht (siehe Pressemitteilung Nr. 45/2002 vom 10. April 2002) hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts auch einen Vorlagebeschluss des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf für unzulässig erklärt.

Das AG Düsseldorf hatte sich der Auffassung des LG Potsdam angeschlossen und darüber hinaus vertreten, die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.

Die Kammer hat die Unzulässigkeit auch dieser Vorlage festgestellt. Das AG Düsseldorf hat sich weder mit den früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht nur für Männer noch mit den zustimmenden Äußerungen in der Literatur auseinandergesetzt. Auch den Umstand, dass Art. 12 a GG gleichen Verfassungsrang genießt wie Art. 3 GG hat das AG nicht problematisiert.

Karlsruhe, den 11. April 2002