Bundesverfassungsgericht

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung

Pressemitteilung Nr. 63/2002 vom 16. Juli 2002

Beschluss vom 15. Mai 2002
2 BvR 2292/00

Das Grundgesetz setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze. Unabhängig davon muss eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeigeführt werden. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 15. Mai 2002 klargestellt.

1. Der Entscheidung liegt die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines gambischen Staatsangehörigen (Beschwerdeführer; Bf) zugrunde. Er war unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, außerdem war ihm die Abschiebung angedroht worden, falls er die Bundesrepublik Deutschland nicht bis zum 31. Dezember 1998 verlassen haben sollte. Zwei Polizeibeamte verbrachten den Bf am Nachmittag des 20. Januar 1999 auf ihre Dienststelle, weil sie seine Ingewahrsamnahme zur Sicherung der für den nächsten Morgen geplante Abschiebung als notwendig ansahen. Beim zuständigen Amtsgericht Syke (AG) erreichten sie keinen Haftrichter. Der Bf wurde bis gegen drei Uhr des folgenden Tages in Polizeigewahrsam festgehalten, dann dem Bundesgrenzschutz übergeben und gegen 7.30 Uhr nach Gambia abgeschoben.

Der Bf beantragte beim AG die Feststellung, dass seine Festnahme und Ingewahrsamnahme ohne richterliche Bestätigung rechtswidrig gewesen seien. Das Amtsgericht wies den Antrag des Bf zurück. Eine richterliche Entscheidung sei nicht möglich gewesen. Die Festnahme des Bf sei nach Dienstschluss des AG, seine Abschiebung vor Dienstbeginn erfolgt, deshalb hätte es zu einer richterlichen Entscheidung erst nach Beendigung der Maßnahme kommen können. Das Landgericht Verden (LG) verwarf die sofortige Beschwerde des Bf. Die sofortige weitere Beschwerde des Bf wies das Oberlandesgericht Celle (OLG) zurück. Mit seiner Vb rügt der Bf eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantien bei einer Freiheitsentziehung.

2. Der Zweite Senat hat die Entscheidungen des AG, LG und OLG aufgehoben, da sie den Bf in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG verletzen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen:

Nach dem Grundgesetz bedürfen Eingriffe in die Freiheit der Person eines förmlichen Gesetzes. Außerdem müssen die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Formen beachtet werden. Das Grundgesetz unterscheidet zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen bestimmten ihm an sich zugänglichen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten. Eine Freiheitsentziehung hingegen, die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung, kommt dann in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird. Bei einer Freiheitsentziehung muss nach dem Grundgesetz der Richter über ihre Zulässigkeit und Fortdauer entscheiden. Dieser Richtervorbehalt soll das besonders hochrangige Freiheitsgrundrecht zusätzlich sichern. Der Staat muss deshalb sicherstellen, dass jedenfalls zur Tageszeit ein zuständiger Richter erreichbar ist und er seine richterlichen Aufgaben auch insoweit sachangemessen wahrnehmen kann.

Die Freiheitsentziehung setzt nach den Rechtsgarantien des Grundgesetzes grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie genügt nur dann, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern die richterliche Entscheidung der Festnahme vorausgehen müsste. Dann muss die richterliche Entscheidung aber unverzüglich nachgeholt werden. Ist ein Richter nicht erreichbar, gilt dies nicht ohne weiteres als unvermeidbares Hindernis, da der Staat verpflichtet ist, der Bedeutung des Richtervorbehalts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen.

Es ist auch dann nicht entbehrlich, die richterliche Entscheidung nachzuholen, wenn der Freiheitsentzug schon vor Ablauf des auf das Ergreifen folgendes Tages endet. Das Grundgesetz setzt mit dieser Frist nur eine äußerste Grenze für das Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung, befreit aber nicht davon, eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.

Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Sie haben es ohne weitere Aufklärung für rechtmäßig erachtet, dass der Bf elf Stunden in Polizeigewahrsam festgehalten wurde, ohne dass eine richterliche Entscheidung wenigstens nachträglich eingeholt worden ist. Der bloße Hinweis auf den "Dienstschluss" des zuständigen Amtsgerichts reicht nicht aus, weil es allgemein festgelegte Dienstzeiten für Richter nicht gibt. Das Bundesverfassungsgericht hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen.

Karlsruhe, den 16. Juli 2002