Bundesverfassungsgericht

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Zum Ausschluss des Vaters von der Hauptverhandlung gegen seinen Sohn im Jugendstrafverfahren

Pressemitteilung Nr. 1/2003 vom 16. Januar 2003

Urteil vom 16. Januar 2003
2 BvR 716/01

§ 51 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist mit dem elterlichen Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar und deshalb nichtig, soweit die Vorschrift die Ausschließung von Personen von der Verhandlung in jugendgerichtlichen Verfahren erlaubt, die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG tragen. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil aufgrund der Verfassungsbeschwerde (Vb) eines erziehungsberechtigten Vaters, der von der Verhandlung in einem jugendgerichtlichen Verfahren gegen seinen Sohn ausgeschlossen worden war. Zugleich hob der Zweite Senat die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte auf. Das Ausgangsverfahren wurde an ein anderes Amtsgericht als das bisher Erkennende zurückverwiesen.

Der Hintergrund des Verfahrens sowie der Wortlaut des § 51 JGG ist der Pressemitteilung Nr. 89/2002 vom 15. Oktober 2002 zu entnehmen.

Die Vb ist begründet.

1. Der Senat geht von folgenden verfassungsrechtlichen Maßstäben aus:

Das Grundgesetz schützt die Eltern bei der Ausübung ihres Erziehungsrechts vor staatlichen Eingriffen. Zugleich sind die Eltern verpflichtet, das Wohl des Kindes zur obersten Richtschnur der Erziehung zu machen.

Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren können mit dem elterlichen Erziehungsrecht in Konflikt geraten. Eine Kollision zwischen dem Elternrecht und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes führt nicht zwangsläufig zu einem Zurückdrängen elterlicher Rechte; in einem solchen Fall müssen die widerstreitenden Belange abgewogen und zum Ausgleich gebracht werden.

Eingriffe in das grundrechtlich garantierte Elternrecht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage durch ein hinreichend bestimmtes Gesetz. Der Betroffene muss die Rechtslage durchschauen können. Dies gilt auch für die Beschränkung des Elternrechts, soweit das Recht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht erlaubt.

2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben entspricht § 51 Abs. 2 JGG überwiegend nicht.

Eltern dürfen kraft ihres grundrechtlich geschützten Verantwortungsbereichs auch die Rechte ihrer Kinder gegenüber dem Staat oder Dritten schützen. Dies umfasst auch das Recht, im Jugendstrafverfahren eigene Erziehungsvorstellungen geltend zu machen. Die Frage, wie sich der Jugendliche auf den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf einlässt und mit welchen, im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung vorgesehenen Mitteln er diesen zu entkräften versucht, gehört zur Erziehung, die zuvörderst Aufgabe der Eltern ist. Vorschriften, die Eltern Beteiligungsrechte entziehen oder sie aus der Hauptverhandlung ausschließen, sind Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte.

Der Ausschluss der Eltern aus der Hauptverhandlung gegen ihr Kind wiegt schwer. Dieser Eingriff kann die Wahrnehmung von Elternrechten im Jugendstrafverfahren unterbinden und den auf den Beistand seiner Eltern angewiesenen jugendlichen Angeklagten weitgehend schutzlos stellen. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Maßnahme muss die Betroffenen klar und vollständig mit dem Willen des Gesetzgebers bekannt machen. Daran mangelt es § 51 Abs. 2 JGG, der den Ausschluss aus der Hauptverhandlung ermöglicht, soweit gegen die Anwesenheit der Eltern "Bedenken" bestehen. Sein Anwendungsbereich lässt sich mit keiner der herkömmlichen Auslegungsmethoden hinreichend klar und verbindlich bestimmen. Der Senat legt dies im Einzelnen anhand einer an Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck orientierten Auslegung der Bestimmung dar. Der Gesetzgeber hat es versäumt, die in diesem Zusammenhang wesentlichen Fragen der Anwendung der Norm selber zu regeln. § 51 Abs. 2 JGG beschreibt weder die prozessuale Situation, in der ausgeschlossen werden darf, noch regelt die Bestimmung, welches Maß an Überzeugung der Richter bei der Annahme von Bedenken aufzubringen hat. Schließlich bleiben auch denkbare Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs, etwa eine Pflegerbestellung oder Beiordnung eines Pflichtverteidigers, offen.

Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 51 Abs. 2 JGG scheidet angesichts der Unbestimmtheit der Norm aus. Denn es gibt keine mit der Verfassung zu vereinbarende klare Interpretation dieser Norm. Ließe man dennoch eine verfassungskonforme Auslegung zu, liefe der Gesetzesvorbehalt leer, der Eingriffe in ein Grundrecht von einer gesetzlichen Regelung abhängig macht und den Gesetzgeber verpflichtet, Art und Umfang des Eingriffs selbst festzulegen.

Was den Ausschluss des Vaters von der Hauptverhandlung angeht, sind die angegriffenen Entscheidungen mit dem Grundgesetz unvereinbar. Denn sie beruhen auf der verfassungswidrigen Vorschrift des § 51 Abs. 2 JGG. Soweit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt wurde, beruhen die fachgerichtlichen Entscheidungen, die sich des Gewichts des durch den Ausschluss herbeigeführten Grundrechtseingriffs und daraus folgender prozessualer Konsequenzen nicht bewußt waren, auf einer grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung von Art. 6 Abs. 2 GG. Auch die Verurteilung seines Sohnes verletzt den Vater in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Das Elternrecht gewährt ihm von Verfassungs wegen ein Anwesenheitsrecht. Dieses wurde dem Vater aufgrund einer verfassungswidrigen Vorschrift entzogen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die amtsgerichtliche Entscheidung anders ausgefallen wäre, hätte der Vater Gelegenheit gehabt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, seine Rechte zu wahren und seinen Sohn zu unterstützen.

Karlsruhe, den 16. Januar 2003