Bundesverfassungsgericht

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Termin zur Verkündung einer Entscheidung im NPD-Verbotsverfahren

Pressemitteilung Nr. 15/2003 vom 26. Februar 2003

Az. 2 BvB 1/01 u. a.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in den Verfahren über die Anträge der Bundesregierung, des Bundestags und des Bundesrats, die NPD zu verbieten, am

Dienstag, 18. März 2003,

um 10.00 Uhr

im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts

Schloßbezirk 3, Karlsruhe

einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt.

Es wird auf die Pressemitteilungen Nr. 65/2001 vom 15. Juni 2001, Nr. 70/2001 vom 5. Juli 2001, Nr. 94/2001 vom 4. Oktober 2001, Nr. 111/2001 vom 7. Dezember 2001, Nr. 115/2001 vom 13. Dezember 2001, Nr. 6/2002 vom 22. Januar 2002, Nr. 51/2002 vom 7. Mai 2002, Nr. 69/2002 vom 31. Juli 2002, Nr. 78/2002 vom 13. September 2002 hingewiesen.

Für die Verkündung gelten folgende organisatorische Hinweise für Medienvertreter:

Gemäß § 17 a BVerfGG in der Fassung vom 16. Juli 1998 kann die öffentliche Verkündung einer Entscheidung vollständig in Ton und Bild übertragen werden. Die beiden Senate des BVerfG haben auf dieser Grundlage die in der Anlage beigefügten ergänzenden Regelungen für Vertreter der Presse, der Hörfunk- und Fernsehanstalten erlassen.

Diese Regelungen sind für die Entscheidungsverkündung am 18. März 2003 maßgeblich.

Für die Verkündung gilt ferner:

1. Akkreditierungen

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 44 Sitzplätze, auf den daneben liegenden Emporen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung. Auf der Presseempore sind 30 Plätze für die Mitglieder der hiesigen Justizpressekonferenz reserviert.

Alle Medienvertreter - einschließlich der Mitglieder der Justizpressekonferenz - werden gebeten, sich schriftlich für die Entscheidungsverkündung bis zum Freitag, 14. März 2003, 12.00 Uhr zu akkreditieren (Fax-Nr.: 0721/9101-461). Dabei sind Name, Vorname und Geburtsdatum anzugeben; eine leserliche Kopie des Presseausweises ist beizufügen. Bei den Fernsehteams sind diese Daten für sämtliche Teilnehmer anzugeben. Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgenommen. Akkreditierungsgesuche, die unvollständig sind oder erst nach Ablauf der Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Soweit Medienvertreter auf der Presseempore und auf den daneben liegenden Emporen keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Verkündung des Urteilstenors in den ersten Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Verhandlungssaal ist nicht gestattet.

Die Bestimmung des Pools bleibt den Fernsehsendern bzw. den Fotografen überlassen. Diese "Pool-Führer" verpflichten sich, die Aufnahmen Konkurrenzunternehmen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Ein Sender oder Fotograf, der die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht "Pool-Führer" werden. Mit dem Akkreditierungsgesuch ist zu erklären, ob die Bereitschaft zur "Pool-Führerschaft" besteht.

Die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (s. Anlage) sind der hiesigen Pressestelle bis zum Freitag, 14. März 2003, 12.00 Uhr schriftlich mitzuteilen. Ebenso muss bis dahin mitgeteilt werden, welche Fernsehanstalten mit Übertragungswagen kommen wollen, für die Stellplätze beantragt werden müssen. Auch insoweit werden nur fristgemäße Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

2. Allgemeines

"Handys" sind, sofern sie mit in den Verhandlungssaal genommen werden, wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Verhandlungssaal wegen der störenden Geräusche ebenfalls nicht benutzt werden. Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Verhandlungssaal sind nach Schluss der Verkündung nur noch für einen Zeitraum von 15 Minuten gestattet. Für weitere Aufnahmen stehen der Empfangsraum (1. Stock) oder das Foyer (Erdgeschoss) zur Verfügung.

Karlsruhe, den 26. Februar 2003

Anlage zur Pressemitteilung Nr. 15/2003 vom 26. Februar 2003

Im Hinblick auf § 17 a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 1998

"(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulässig

1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,

2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.

(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen."

erlassen der Erste und Zweite Senat folgende ergänzende Regelungen für Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten:

Allgemeines (gültig für mündliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen)

1. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal im Rahmen mündlicher Verhandlungen und bei Urteilsverkündungen der Senate des Bundesverfassungsgerichts darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

2. a) Für die Foto- und Filmaufnahmen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie fünf Fotografen (drei Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

b) Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne.

c) Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.

d) Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

Mündliche Verhandlungen

1. Nach Beendigung der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (2. OG) zu verlassen.

2. Zum Aufenthalt (einschließlich zur Lagerung der Ausrüstungsgegenstände) steht den Vertretern der Hörfunk- und Fernsehanstalten und den Fotografen der Empfangsraum im 1. OG zur Verfügung.

3. Als Sitzungssaal gelten auch der äußere Flurraum und die Pressetribüne (2. OG).

Urteilsverkündungen

1. Bei Fotoaufnahmen während Urteilsverkündungen dürfen nur geräuschlose Apparate Verwendung finden.

2. Blitzlicht ist nicht gestattet.