Bundesverfassungsgericht

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Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 51/2003 vom 15. Juli 2003

Urteil vom 15. Juli 2003
2 BvF 6/98

§ 50 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) ist mit Art. 30 in Verbindung mit den Art. 86 und 87 f Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbar und nichtig. Dies entschied mit heute verkündetem Urteil der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf den Normenkontrollantrag der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Entscheidung ist mit fünf gegen drei Stimmen ergangen.

1. Hintergrund des Verfahrens ist die Privatisierung der Organisation und der Dienstleistungsaufgaben des Postwesens und der Telekommunikation im Rahmen der Postreformen. Art. 87 f Abs. 2 GG trennt zwischen privatwirtschaftlich zu erfüllenden Dienstleistungsaufgaben einerseits und Hoheitsaufgaben andererseits. Für letztere bleibt ausschließlich der Bund zuständig, erstere zu erbringen ist dagegen den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG) und anderen privaten Anbietern vorbehalten. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) soll die verfassungsrechtliche Entscheidung für eine vollständige Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes umsetzen. Zur Ausführung der auf dem Gebiet des Postwesens und der Telekommunikation verbleibenden Hoheitsaufgaben ist als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eingerichtet worden. Diese hat zum 1. Januar 1998 ihre Tätigkeit aufgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 36/2003 vom 7. Mai 2003 verwiesen.

2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:

Nach Art. 30 GG sind die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder. Das Grundgesetz hat in Art. 83 GG die Ausführung von Bundesgesetzen prinzipiell den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen. Dementsprechend sind die Länder berechtigt und verpflichtet, zur Ausführung von Bundesgesetzen in eigener Verantwortung verwaltend tätig zu werden. Bei der hier in Rede stehenden Erteilung der Zustimmung der Träger der Wegebaulast zur Verlegung neuer und Veränderung bestehender Telekommunikationslinien handelt es sich in diesem Sinne um die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben. Es geht um die verwaltungsmäßige Ausführung von Aufgaben des Telekommunikationsgesetzes. Diese wirken sich auch auf Landesrecht und Normen der Kommunalebene aus. Die Zustimmung soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf Fragen der technischen Ausgestaltung der Nutzung der Verkehrswege durch Telekommunikationslinien beschränken.

Das Wesen der Zustimmung ändert sich nicht, wenn sie in den Fällen, in denen der Wegebaulastträger selbst als Lizenznehmer am Telekommunikationsmarkt konkurriert, von der Regulierungsbehörde erteilt wird. Das behördliche Prüfungsprogramm ist im Kern identisch, hinzu kommt lediglich, die Diskriminierungsfreiheit der Entscheidung auch im Hinblick auf die Stellung des Wegebaulastträgers als Konkurrent zu gewährleisten. Dabei geht die Verwaltungspraxis - über den Wortlaut des § 50 Abs. 4 TKG hinaus - davon aus, dass die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde für die Zustimmungserteilung auch dann Platz greift, wenn der lizensierte Wegebaulastträger selbst oder der mit ihm zusammengeschlossene Lizenznehmer bereits von anderen Lizenznehmern benutzte Verkehrswege für (weitere) Telekommunikationslinien zu nutzen beabsichtigen. Ist eine Kommune in dieser Weise am Telekommunikationsmarkt tätig, werden sämtliche Zustimmungsentscheidungen im Gemeindegebiet von der Regulierungsbehörde getroffen, ohne dass es auf die konkrete Betroffenheit des Wegebaulastträgers ankommt.

Die Zuständigkeit für die Ausführung des Telekommunikationsgesetzes liegt nach dem Grundgesetz grundsätzlich bei den Ländern. Die vom Grundgesetz vorgesehene Kompetenzaufteilung ist als ein Element zusätzlicher funktionaler Gewaltenteilung anzusehen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Verwaltungszuständigkeiten die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit zu beachten. Damit sollen die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung geschützt und eine Aushöhlung der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung verhindert werden. Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern ohne verfassungsrechtliche Grundlage sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig. Auch eine so genannte Mischverwaltung zwischen Bund und Ländern ist grundsätzlich unzulässig.

Ob die Entscheidung über die Zustimmung zur Benutzung öffentlicher Wege für die Verlegung neuer oder die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien zu den Hoheitsaufgaben im Bereich der Telekommunikation im Sinne des Art. 87 f Abs. 2 Satz 2 gehört und damit der Bereich der bundeseigenen Verwaltung eröffnet ist, konnte im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Denn die mit dem Normenkontrollantrag zur Prüfung gestellte Bestimmung des § 50 Abs. 4 TKG ist im Zusammenhang mit Absatz 3 der Norm, auf den sie Bezug nimmt, widersprüchlich, verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot klarer Zuständigkeitsbestimmung und steht schon deshalb mit dem Grundgesetz nicht in Einklang.

Die Verwaltung jedenfalls der Landes- und Gemeindestraßen ist grundsätzlich Sache der Länder und Kommunen. Dementsprechend überträgt der Gesetzgeber in § 50 Abs. 3 TKG die Entscheidungen über die Zustimmung zur Verlegung neuer oder die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien den jeweiligen Wegebaulastträgern. Damit erklärt er die Länder und Kommunen ganz überwiegend für solche Entscheidungen zuständig und ordnet diese prinzipiell dem Bereich der Straßenverwaltung zu. An dieser Grundentscheidung muss sich der Gesetzgeber festhalten lassen. Der Umstand, dass ein weiterer Beteiligter hinzutritt und hierdurch potenziell ein Konkurrenzverhältnis zwischen Lizenznehmern und dem die Zustimmung erteilenden Wegebaulastträger entsteht, rechtfertigt es nicht, dem Bund die volle Entscheidungskompetenz für die Zustimmungserteilung nach Absatz 3 zu übertragen. Das im Wesentlichen gleichartige Zustimmungsverfahren kann nicht zugleich einerseits dem Bereich der Landesstraßenverwaltung, andererseits aber dem Bereich der Telekommunikation im Sinne des Art. 87 f Abs. 2 Satz 2 GG und damit dem Bereich der bundeseigenen Verwaltung zugerechnet werden. Steht die Zustimmungsentscheidung grundsätzlich den Ländern zu, kann der Regulierungsbehörde des Bundes nur noch ein auf spezifisch telekommunikationsrechtliche Fragen begrenztes Mitentscheidungsrecht zustehen, nicht aber das umfassende Alleinentscheidungsrecht.

Karlsruhe, den 15. Juli 2003

Anlage zur Pressemitteilung Nr. 51/2003 vom 15. Juli 2003

§ 50 Absätze 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) -

(3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der Zustimmung der Träger der Wegebaulast. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Lizenznehmer und die städtebaulichen Belange abzuwägen. Die Zustimmung kann mit technischen Bedingungen und Auflagen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Lizenznehmer oder mit einem Lizenznehmer im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Regulierungsbehörde für die Zustimmungserteilung nach Abs. 3 zuständig, wenn ein anderer Lizenznehmer die Verkehrswege des Wegebaulastträgers nutzen will.