Bundesverfassungsgericht

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Verfassungsbeschwerde gegen unterschiedliche Entlohnung von Straf- und Untersuchungsgefangenen ohne Erfolg

Pressemitteilung Nr. 48/2004 vom 12. Mai 2004

Beschluss vom 15. März 2004
2 BvR 406/03

Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin, dass nach dem Strafvollzugsgesetz für die Arbeit von Untersuchungsgefangenen nicht dasselbe Entgelt gezahlt wird wie für die Arbeit von Strafgefangenen. Dies hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines ehemaligen Untersuchungsgefangenen (Beschwerdeführer; Bf) festgestellt und dessen Vb mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

1. Zum Sachverhalt: Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 zur Entlohung der Pflichtarbeit von Gefangenen hat der Bundesgesetzgeber durch Gesetz vom 27. Dezember 2000 das Arbeitsentgelt für Strafgefangene erhöht. Das Entgelt für die von erwachsenen Untersuchungsgefangenen geleistete Arbeit blieb unverändert. Der Bf verlangte eine Berechnung des Entgelts für Arbeit, die er als Untersuchungsgefangener geleistet hat, nach den für Strafgefangene geltenden Sätzen. Das Kammergericht Berlin verneinte den geltend gemachten Anspruch auf ein nach diesen Sätzen berechnetes, erhöhtes Entgelt. Mit der hiergegen gerichteten Vb rügt der Bf insbesondere einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

2. In den Gründen des Beschlusses heißt es: Der Strafvollzug ist vom verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot geprägt. Arbeit im Strafvollzug ist für das Resozialisierungskonzept des Strafvollzugsgesetzes von zentraler Bedeutung. Die Verpflichtung des Strafgefangenen zur Arbeit soll ein positives Verhältnis zur Arbeit fördern und ihn damit auf ein eigenverantwortetes und straffreies Leben in Freiheit vorbereiten.

Die Untersuchungshaft nach den Grundsätzen des Erwachsenenvollzugs dient dagegen der Sicherung des Strafverfahrens und einer eventuellen Strafvollstreckung und ist auf diesen Sicherungszweck beschränkt. Für dessen Verwirklichung kommt es nicht darauf an, dass der Untersuchungsgefangene Arbeit verrichtet. Untersuchungsgefangene sind daher nach dem Strafvollzugsgesetz, anders als Strafgefangene, jedenfalls im Erwachsenenvollzug zur Arbeit nicht verpflichtet.

Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Bedeutung, die der Arbeit nach der Zweckbestimmung von Untersuchungs- und Strafhaft zukommt, war der Gesetzgeber nicht gehalten, die von erwachsenen Untersuchungsgefangenen geleistete Arbeit in gleicher Weise wie die Arbeit von Strafgefangenen anzuerkennen.

Karlsruhe, den 12. Mai 2004