Bundesverfassungsgericht

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Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Bewerbungsverfahren für Anwaltsnotare

Pressemitteilung Nr. 55/2004 vom 26. Mai 2004

Beschluss vom 20. April 2004
1 BvR 838/01

Beim Zugang zum Anwaltsnotariat sind spezifische Fachkenntnisse bewertet nachzuweisen und angemessen zu gewichten. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts und gab den Verfassungsbeschwerden (Vb) zweier Rechtsanwälte aus Niedersachsen und Hessen (Beschwerdeführer; Bf) gegen die in den jeweiligen Ländern herangezogenen Kriterien für die Auswahl von Bewerbern für das Anwaltsnotariat statt. Die entgegenstehenden fachgerichtlichen Entscheidungen wurden aufgehoben, weil sie die Bf in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzen. Die Sachen werden an die zuständigen Oberlandesgerichte zurückverwiesen. Der Vb eines dritten Bf blieb mangels Zulässigkeit der Erfolg versagt.

1. Zum Hintergrund und Sachverhalt der Ausgangsverfahren:

Die Bundesnotarordnung (BNotO) unterscheidet zwischen Notaren in hauptberuflicher Amtsausübung und Anwaltsnotaren, die als Rechtsanwälte das Amt des Notars im Nebenberuf ausüben. Die Anzahl der zu bestellenden Notare richtet sich nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege. Die geeigneten Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln. Genauere Eignungskriterien für das Amt des Notars enthält § 6 BNotO (siehe Anlage). Verwaltungsvorschriften der Länder ergänzen die Regelungen der Bundesnotarordnung. In Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen kann danach im Auswahlverfahren - ohne Berücksichtigung von Zusatzpunkten - eine Höchstzahl von 180 Punkten erreicht werden. Hiervon entfallen bis zu 90 Punkte auf die Note des Zweiten Staatsexamens (Höchstpunktzahl 18 mit Faktor 5 multipliziert), bis zu 45 Punkte auf die Dauer der hauptberuflichen Rechtsanwaltstätigkeit (bei 15 Jahren und mehr) sowie bis zu 45 Punkte auf notarspezifische Fortbildung; von Letzterer können bis zu 20 Punkte auch durch Niederschriften im Rahmen von Notarvertretungen und Notariatsverwaltungen ersetzt werden.

Der Bf aus Niedersachsen bewarb sich 1999 erfolglos auf eine Anwaltsnotarstelle. Er hatte jeweils die Höchstpunktzahlen für die Dauer seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie für Fortbildungskurse und beurkundete Niederschriften und eine bestimmte Punktzahl für das Ergebnis des Zweiten Staatsexamens erhalten. Der schlechteste der erfolgreichen Mitbewerber hatte eine um nur 0,55 Punkte bessere Examensnote. Der Bf blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. In einem weiteren Auswahlverfahren im Jahr 2000 scheiterte er erneut. Dem Bf aus Nordrhein-Westfalen war es vergleichbar ergangen. Bei dem Bf aus Hessen, der seit 1994 dauerhaft zum ständigen Vertreter eines Notars bestellt gewesen war, waren bei seiner zunächst erfolgreichen Bewerbung um eine Notarstelle fünf Sonderpunkte berücksichtigt worden. Ein Mitbewerber wehrte sich jedoch vor Gericht mit Erfolg gegen die Anrechnung dieser Sonderpunkte.

Die Bf rügen mit ihren Vb insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Auswahl werde allein mittels der Note des Zweiten Staatsexamens getroffen. Die Bedeutung von Prüfungsleistungen nehme durch Zeitablauf ab. Es gebe zeitnähere Qualifikations- und Beurteilungsmöglichkeiten. Die praktische Bewährung sei berücksichtigungspflichtig.

2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:

Die Vb der Bf sind, soweit zulässig, begründet.

a) Die Auswahlmaßstäbe in § 6 BNotO genügen den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der mit dem öffentlichen Amt der Notare verbundenen Besonderheiten aus Art. 33 Abs. 2 GG. Lässt der Gesetzgeber unterschiedliche Ausgestaltungen desselben Berufs zu und ist die Ausübung eines öffentlichen Amts im Haupt- und im Zweitberuf möglich, wirken sich solche Unterschiede nicht nur im Hinblick auf Regelungen der Berufsausübung aus, sondern vor allem im Hinblick auf die grundgesetzkonforme Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen und die verfassungsrechtlichen Einschränkungen der Berufswahl. Diesen Maßstäben entspricht § 6 BNotO. Das Gesetz knüpft die Übertragung des Amts an Eignung, Befähigung und fachliche Leitung. Insbesondere wird hinlänglich deutlich, in welchem Maße Unterschiede bei der Ernennung zum Notar im Hauptberuf und bei der Ernennung zum Notar im Nebenberuf zu beachten sind. Im Hauptberuf hat die fachliche Eignung für die Aufnahme in den Anwärterdienst herausragende Bedeutung. Dabei sind die Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung besonders zu berücksichtigen. Ihre fachliche Qualifikation erwerben die Notarassessoren während des Anwärterdienstes. Infolge dieser Ausbildung haben im Zeitpunkt der Bewerbung um ein Notaramt im Hauptberuf zwar erneut das Zweite Staatsexamen, aber eben auch die bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten und beurteilten Leistungen Gewicht.

In § 6 Abs. 2 und 3 Satz 2 BNotO nimmt der Gesetzgeber hingegen auf die Besonderheiten des Berufs des Anwaltsnotars als einem Zweitberuf Rücksicht. Auch hier rechtfertigt allein die Sicherstellung einer qualitätvollen vorsorgenden Rechtspflege nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des chancengleichen Zugang zum angestrebten öffentlichen Amt Einschränkungen beim Berufszugang. Das Gesetz gibt für die Auswahl der Anwaltsnotare mit den Kriterien von persönlicher und fachlicher Eignung hinreichend klare Konturen. In den Notarberuf einführende Tätigkeiten sowie die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen und daneben die Dauer der Anwaltstätigkeit sind angemessen zu berücksichtigen. Der Sache nach ist die Berücksichtigung sämtlicher Kriterien, insbesondere derjenigen zur fachlichen Eignung, verfassungsrechtlich auch geboten. Sie und nicht allein die Berücksichtigung der die juristische Prüfung abschließenden Staatsprüfung sind geeignet, dem Schutz eines wichtigen Gemeingutes in Gestalt der vorsorgenden Rechtspflege zu dienen.

b) Auslegung und Anwendung der Normen in den angegriffenen Entscheidungen genügen jedoch nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen. Verwaltungspraxis und Rechtsprechung tragen dem Grundrecht der Bf auf freie Berufswahl nicht hinreichend Rechnung.

Bei der Auswahl der Bewerber für das Amt des Anwaltsnotars ist nicht der Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleistet. Die Verwaltungsvorschriften der Länder vernachlässigen die Besonderheiten der Auswahl für die Wahrnehmung des Amts im Zweitberuf. Es fehlt beim Zugang zum Anwaltsnotariat vor allem an einer konkreten und einzelfallbezogenen Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers. Das gekappte Punktwerte-System weist strukturelle Defizite auf. Die spezifische fachliche Eignung für das Amt des Notars kommt im Auswahlverfahren im Verhältnis zur allgemeinen Befähigung für juristische Berufe und zu den Erfahrungen aus dem Anwaltsberuf zu kurz. Wegen dieses Ungleichgewichts sind die ablehnenden Auswahlentscheidungen und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr vereinbar. Nach der Praxis der Justizverwaltung und der Gerichte wird der benoteten und infolge der Multiplikation mit 5 weit gespreizten Leistungsbewertung des Staatsexamens keine ebenso leistungsbezogene Bewertung der in der Vorbereitung auf das Notaramt gezeigten fachlichen Leistungen zur Seite gestellt. Schon deshalb haben die Bewerber, die sich durch besondere fachliche Leistungen auszeichnen, keine Chance, sich gegen etwa gleich gute Absolventen aus dem Staatsexamen durchzusetzen. Dadurch wird eine sehr geringe Notendifferenz in der Staatsprüfung zum ausschlaggebenden Eignungskriterium, obwohl ihre Aussagekraft in mehrfacher Hinsicht zu relativieren ist.

Beim Zugang zum Anwaltsnotariat fehlt ferner eine Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen. Die derzeit geübte Praxis verhindert, dass die Qualität notarieller Vorbereitung in die Bewertung nach Punkten eingeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden für weitere praktische Erfahrungen im Urkundenwesen keine zusätzlichen Punkte anerkannt. Hinsichtlich der Bewertung der Vorbereitungszeit wird danach auch nicht zwischen lang zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen unterschieden. Dies verstärkt die Auswirkungen der Kappung. Selbst für den Fall, dass Klausuren tatsächlich geschrieben und bewertet worden waren, kann nach der Rechtsprechung durch ein gutes Ergebnis keine Steigerung der Punktzahl erreicht werden. Die Spreizung zwischen 20 und 90 erreichbaren Punkten je nach Qualität des Staatsexamens steht hierzu im Missverhältnis. Nicht nur die allgemeine juristische Befähigung, auch der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten mit spezifischem Bezug zum Notariat gelingt den einzelnen Bewerbern mehr oder weniger gut. Die Höchstpunktzahl von 45 ist indessen für jeden erreichbar, der einige kurzzeitige Vertretungen übernimmt und die Kosten für die Lehrgänge aufbringt.

c) Die angegriffenen Entscheidungen werden den verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht gerecht. Der Bf aus Niedersachsen kann bei einer Neubewertung Erfolg haben. Das wird vor allem davon abhängen, ob die Konkurrenten im engeren Sinne im notarspezifischen Bereich besser oder schlechter als der Bf abschneiden. Im Falle des Bf aus Hessen sind die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen mit Art. 12 Abs. 1 GG schon deshalb nicht vereinbar, weil sie die Vergabe von Sonderpunkten für solche Rechtsanwälte verweigern, die dauerhaft als ständige Vertreter eines Notars tätig sind. Im übrigen werden die Aussagen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Bewerbungsverfahren auch dem dritten Bf, dessen Vb unzulässig ist, zugute kommen. Die entsprechenden Änderungen des Auswahlverfahrens kommen in Zukunft bei allen Bewerbern um das Amt des Notars zur Anwendung.

Karlsruhe, den 26. Mai 2004

Anlage zur Pressemitteilung Nr. 55/2004 vom 26. Mai 2004

§ 6 Bundesnotarordnung

(1) Nur solche Bewerber sind zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind ...

(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 soll in der Regel als Notar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist

  1. mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war und
  2. seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist.

(3) Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 können insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von den beruflichen Organisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden...