Bundesverfassungsgericht

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Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat

Pressemitteilung Nr. 97/2004 vom 4. November 2004

Beschluss vom 12. Oktober 2004
1 BvR 2130/98

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren entschieden, dass § 12 Absatz 1 Satz 2 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) vom 4. Mai 1976 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1990 und des Gesetzes vom 23. Juli 2001 mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht vereinbar ist. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2005 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen. Die Vorschrift ist bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung weiter anwendbar. Darauf in der zurückliegenden Zeit gestützte Entscheidungen können verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Deshalb hatte die Verfassungsbeschwerde (Vb) nur teilweise Erfolg. Die Entscheidung ist mit 7 zu 1 Stimmen ergangen.

1. Zum rechtlichen Hintergrund und Sachverhalt:

Nach dem Mitbestimmungsgesetz ist der Aufsichtsrat eines Unternehmens mit einer gleichen Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und Arbeitnehmer zu besetzen. Bei Unternehmen mit mehr als 20.000 Arbeitnehmern besteht der Aufsichtsrat aus 20 Mitgliedern. Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden bei Unternehmen mit mehr als 8.000 Arbeitnehmern mittelbar durch Delegierte gewählt, sofern nicht die Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. Bei der mittelbaren Wahl wählen zunächst die Arbeitnehmer die Delegierten geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zur Wahl der Delegierten können die Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge in Form von Vorschlagslisten machen. Hierbei orientieren sie sich regelmäßig an ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit. Für die Wahlvorschläge sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG gruppenweise bestimmte Unterschriftenquoren einzuhalten: Nach der Rechtslage im Jahr 1995 mussten Wahlvorschläge der Arbeiter, Angestellten und leitenden Angestellten jeweils von 1/10 oder 100 der wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. Die Delegierten wählen die unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und die Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat. Auch nach den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des Mitbestimmungsgesetzes liegt das Unterschriftenquorum nach wie vor bei 10% oder 100 Unterschriften.

Die Beschwerdeführerin (Bf) zu 1 ist eine Gewerkschaft, die weiteren vier Bf sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG und Mitglieder der Bf zu 1. Nach der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn fand 1995 bei der Deutschen Bahn AG die erste Wahl der zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer statt. Die Bf zu 1 reichte bei der Delegiertenwahl in mehreren Betrieben Wahlvorschläge ein, die nicht die nach dem Mitbestimmungsgesetz erforderliche Zahl von Unterschriften erreichten und deshalb von den Wahlvorständen zurückgewiesen wurden. In weiteren Betrieben hatte die Bf zu 1 auf die Einreichung von Wahlvorschlägen verzichtet, da voraussichtlich nicht genügend Unterschriften zu erlangen gewesen wären. Bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten fiel nur ein Aufsichtsratssitz auf den gemeinsamen Vorschlag der Bf 1 und einer anderen Gewerkschaft. Die Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer blieb in allen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit erfolglos. Mit der hiergegen gerichteten Vb rügen die Bf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Kleinere Gewerkschaften würden verfassungswidrig benachteiligt.

2. In den Gründen der Entscheidung heißt es im Wesentlichen:

§ 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG verstößt sowohl in der früheren als auch in der heute geltenden Fassung gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Das in § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG enthaltene Unterschriftenquorum beschränkt die Gleichheit des Wahlvorschlagsrechts. Zwar kann anders als bei allgemeinpolitischen Wahlen bei Wahlen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit Einschränkungen unterliegen. Insbesondere darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlverfahrens auf das Gewicht bestimmter Wählergruppen Rücksicht nehmen. Bei der Regelung der Besetzung des Aufsichtsrats von Unternehmen dürfen zur Bewahrung der Funktionsfähigkeit des Unternehmens auch Praktikabilitätsgesichtspunkte berücksichtigt werden. Allerdings ist die Chancengleichheit der bei den Wahlen antretenden Gruppen zu beachten. Art. 9 Abs. 3 GG schützt das Recht der Koalitionen, an vom Gesetzgeber zur Vertretung von Arbeitnehmern geschaffenen Einrichtungen mitzuwirken. Mit dieser verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit ist auch die Chancengleichheit der Koalitionen bei der Wahl verbunden. Daher bedarf auch hier jede ungleiche Behandlung der Rechtfertigung durch einen besonderen, zwingenden Grund.

b) Die durch das Unterschriftenquorum in § 12 Abs. 1 Satz 2 Mitbest G hervorgerufene Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Ein Unterschriftenquorum ist dann sachlich zu rechtfertigen, wenn es den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber beschränken und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorbeugen soll. Es lässt sich hingegen nicht damit rechtfertigen, die Arbeitnehmerseite solle möglichst nur von einer Gewerkschaft repräsentiert werden, um ein Gegengewicht zur geschlossenen Arbeitgeberseite zu erzeugen. Der Gesetzgeber hat für die Besetzung der Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat ein Verhältniswahlverfahren vorgesehen, um auch Minderheiten die Möglichkeit zu einer Vertretung einzuräumen. Daher stellt die Behinderung konkurrierender Gewerkschaften durch ein besonders hohes Quorum auf der Eingangsstufe einer mittelbaren Wahl kein zulässiges Ziel der Ungleichbehandlung dar.

Das in § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG vorgesehene Unterschriftenquorum ist unangemessen hoch. Es ist nicht erforderlich, um einer Stimmenzersplitterung entgegenzuwirken. Vielmehr werden "mittelgroße" Gewerkschaften durch das Quorum ungerechtfertigt benachteiligt. Denn die Zahl der für eine Wahlteilnahme benötigten Unterschriften steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Zahl der für einen Wahlerfolg erforderlichen Stimmen. Die Zahl derjenigen, die sich durch Unterschrift bereit erklären, eine Liste zu unterstützen, ist regelmäßig erheblich kleiner als die Zahl der potentiellen Wähler der Liste. Nach dem Mitbestimmungsgesetz ist die Zahl der benötigten Unterschriften bei bestimmten Gruppengrößen aber mindestens genau so hoch wie die Zahl der Stimmen, mit der ein Delegiertensitz erreicht wird. Schließlich führt ein auf den Betrieb bezogen unverhältnismäßig hohes Quorum auch zu einer Verzerrung der Chancengleichheit, weil es verhindert, dass Gruppen, die unternehmensweit mit hinreichendem Gewicht vertreten sind, aber in einzelnen Betrieben das Quorum nicht erreichen, ihr Wählerpotential ausschöpfen können.

Karlsruhe, den 4. November 2004