Bundesverfassungsgericht

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Zur tarifvertraglichen Altersgrenze von 60 Jahren für die Arbeitsverhältnisse von Piloten

Pressemitteilung Nr. 112/2004 vom 14. Dezember 2004

Beschluss vom 25. November 2004
1 BvR 2459/04

Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines 1942 geborenen Piloten, der sich gegen eine tarifvertragliche Altersgrenzenregelung wandte, ist von der 2. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf) war als Pilot beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand eine tarifvertragliche Regelung Anwendung, nach der das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wandte sich der Bf in allen Instanzen erfolglos gegen die tarifliche Altersgrenzenregelung. Mit seiner Vb rügt er die Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

In den Gründen der Entscheidung heißt es:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb zur Entscheidung liegen nicht vor. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Art. 12 Abs. 1 GG ist durch die tarifliche Altersgrenzenregelung für Piloten nicht verletzt.

Die Altersgrenze dient einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen, die bei einem Versagen des Piloten auf Grund von Ausfallerscheinungen gefährdet sein könnten. Die Tätigkeit eines Piloten stellt hohe Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter größer wird. Der Schutz von Leben und Gesundheit stellt ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar, das selbst erhebliche Einschränkungen der Berufsfreiheit rechtfertigen kann.

Solche Altersgrenzenregelungen genügen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sind zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Piloten geeignet und erforderlich. Die Tarifvertragsparteien sind nicht darauf beschränkt, jeweils im Einzelfall ab Vollendung des 60. Lebensjahres eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit vorzusehen. Vielmehr können sie auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen.

Karlsruhe, den 14. Dezember 2004