Bundesverfassungsgericht

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Widerspruch gegen einstweilige Anordnung des BVerfG in Sachen Görgülü erfolglos

Pressemitteilung Nr. 13/2005 vom 10. Februar 2005

Beschluss vom 01. Februar 2005
1 BvR 2790/04

Die Widersprüche des Amtsvormundes, der Pflegeeltern und der Verfahrenspflegerin des Kindes gegen die vom Bundesverfassungsgericht am 28. Dezember 2004 erlassene einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht des Kindesvaters (vergleiche Pressemitteilung Nr. 117/2004 vom 29. Dezember 2004) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts verworfen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Widersprüche sind unzulässig. Die Antragsteller sind nicht zur Einlegung eines Widerspruchs befugt, da sie nicht Beteiligte des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sind.

Es besteht auch kein Anlass, die einstweilige Anordnung von Amts wegen zu ändern. Die vorgelegten psychologischen Bewertungen beziehen sich im Kern auf die Frage der Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie. Demgegenüber hat die angegriffene einstweilige Anordnung lediglich das Umgangsrecht des Kindesvaters zum Gegenstand. Die im Gutachten erwähnte Präsenz eines Fernsehteams anlässlich eines für April 2004 geplanten Umgangstermins gibt allerdings Anlass, auf die Verpflichtung aller Beteiligten hinzuweisen, alles zu unterlassen, was das Kindeswohl gefährden könnte.

Karlsruhe, den 10. Februar 2005