Bundesverfassungsgericht

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Informationen zur mündlichen Verhandlung am 9. November 2005 in Sachen Luftsicherheitsgesetz

Pressemitteilung Nr. 101/2005 vom 17. Oktober 2005

Die Verfassungsbeschwerde, die von vier Rechtsanwälten, einem Patentanwalt und einem Flugkapitän eingelegt worden ist, die aus privaten und beruflichen Gründen häufig Flugzeuge benutzen, richtet sich unmittelbar gegen die §§ 13 bis 15 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl I S. 78).

Anlass für die Gesetzgebung waren die Vorfälle des 11. September 2001 und der Irrflug eines Sportflugzeugs in Frankfurt am Main am 5. Januar 2003. In tatsächlicher Hinsicht ist darauf mit der Einrichtung des "Nationalen Lage- und Führungszentrums Sicherheit" im Luftraum in Kalkar am Niederrhein reagiert worden. Es ist seit Oktober 2003 voll einsatzbereit und soll zur Gewährleistung der Sicherheit im deutschen Luftraum ein koordiniertes, rasches Zusammenwirken aller beteiligten Stellen von Bund und Ländern sicherstellen. In ihm kontrollieren Angehörige der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Deutschen Flugsicherung den Luftraum. Aufgabe des Zentrums ist es vor allem, in Zusammenarbeit mit NATO-Dienststellen Gefahren durch so genannte RENEGADE-Flugzeuge abzuwehren, das sind zivile Luftfahrzeuge, die zu terroristischen oder anders motivierten Zwecken als Waffe für einen gezielten Absturz missbraucht werden. Nach der Klassifizierung eines Luftfahrzeugs als RENEGADE liegt die Verantwortung für die erforderlichen Maßnahmen bei der Bundesrepublik Deutschland, sobald das Luftfahrzeug in den deutschen Luftraum gelangt ist.

Die innerstaatliche Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist mit den angegriffenen Regelungen geschaffen worden. Sie ermächtigen die Bundeswehr nach Maßgabe des § 13 LuftSiG in Verbindung mit den Regelungen über den regionalen und überregionalen Katastrophennotstand in Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG, ein verdächtiges Flugzeug abzudrängen, zur Landung zu zwingen, Waffengewalt anzudrohen, Warnschüsse abzugeben und als ultima ratio Waffengewalt anzuwenden, das heißt, das Flugzeug gegebenenfalls samt Passagieren abzuschießen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, sie würden durch das Luftsicherheitsgesetz unmittelbar in ihren Grundrechten beeinträchtigt. Sie seien in dem Augenblick, in dem sie ein Flugzeug bestiegen, der Gefahr einer Maßnahme nach den §§ 13 bis 15 LuftSiG ausgesetzt, weswegen ihnen eine unmittelbare Grundrechtsgefährdung drohe.

Durch die Eingriffsmöglichkeiten des Luftsicherheitsgesetzes würden sie in ihren Grundrechten auf Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt. Das Luftsicherheitsgesetz mache sie zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Wert und Erhaltung ihres Lebens würden durch die §§ 13 bis 15 LuftSiG unter mengenmäßigen Gesichtspunkten und nach der ihnen "den Umständen nach" vermutlich verbliebenen Lebenserwartung in das Ermessen des Bundesministers der Verteidigung gestellt. Die Beschwerdeführer sollten im Ernstfall geopfert und vorsätzlich getötet werden, wenn der Verteidigungsminister auf der Grundlage der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen annehme, dass ihr Leben nur noch kurze Zeit dauern werde und daher im Vergleich zu den sonst drohenden Verlusten keinen Wert mehr habe oder jedenfalls nur noch minderwertig sei.

Die in der Regelung dem Staat eröffnete Befugnis gehe über das hinaus, was dieser nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Schutz des Lebens seiner Bürger unternehmen dürfe. Keinesfalls dürfe der Staat eine Mehrheit seiner Bürger dadurch schützen, dass er eine Minderheit vorsätzlich töte. Eine Abwägung Leben gegen Leben nach dem Maßstab, wie viele Menschen möglicherweise auf der einen und wie viele auf der anderen Seite betroffen seien, sei unzulässig.

Die angegriffenen Regelungen verletzten auch den wehrverfassungsrechtlichen Vorbehalt in Art. 87 a Abs. 2 GG, nach dem die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden dürfen, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt. Insoweit lägen insbesondere die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 2 und 3 GG nicht vor, die den Einsatz der Streitkräfte zur Unterstützung der Länder im regionalen und überregionalen Katastrophenfall zulassen.

Karlsruhe, den 17. Oktober 2005

Anlage zur Pressemitteilung Nr. 101/2005 vom 17. Oktober 2005:

Die maßgeblichen Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes haben folgenden Wortlaut:

§ 13 Entscheidung der Bundesregierung

(1) Liegen auf Grund eines erheblichen Luftzwischenfalls Tatsachen vor, die im Rahmen der Gefahrenabwehr die Annahme begründen, dass ein besonders schwerer Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 des Grundgesetzes bevorsteht, können die Streitkräfte, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder im Luftraum zur Verhinderung dieses Unglücksfalles eingesetzt werden.

(2) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforderung des betroffenen Landes der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern. Ist sofortiges Handeln geboten, ist das Bundesministerium des Innern unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 3 des Grundgesetzes trifft die Bundesregierung im Benehmen mit den betroffenen Ländern. Ist eine rechtzeitige Entscheidung der Bundesregierung nicht möglich, so entscheidet der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern. Die Entscheidung der Bundesregierung ist unverzüglich herbeizuführen. Ist sofortiges Handeln geboten, sind die betroffenen Länder und das Bundesministerium des Innern unverzüglich zu unterrichten.

(4) Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Unterstützung durch die Streitkräfte richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis

(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben.

(2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.

(4) Die Maßnahme nach Absatz 3 kann nur der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung anordnen. Im Übrigen kann der Bundesminister der Verteidigung den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.