Bundesverfassungsgericht

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Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe beruhen

Pressemitteilung Nr. 129/2005 vom 23. Dezember 2005

Beschluss vom 06. Dezember 2005
1 BvR 1905/02

Die Vollstreckung gegen einen rechtskräftig zur Zahlung verurteilten Schuldner ist verfassungswidrig, wenn das zu Grunde liegende Urteil auf der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe beruht, die vom Bundesverfassungsgericht wie im Fall der Bürgschaftsentscheidung vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Damit hatte die Verfassungsbeschwerde einer vermögenslosen Bürgin, die sich gegen die Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen wandte, Erfolg.

Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:

Am 19. Oktober 1993 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Zivilgerichte verpflichtet sind, bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie zu beachten. Der damalige Fall betraf eine 21-jährige, vermögenslose Bürgin, die gegenüber einer Sparkasse für die Schulden ihres Vaters eine Bürgschaft übernommen hatte. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass Bürgschaftsverträge, die das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind, sittenwidrig sind. Für die Beurteilung, wann ein solcher Vertrag vorliegt, setzte es nähere Maßstäbe.

Die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens, Hausfrau und Mutter zweier Kinder, hatte eine Bürgschaft für ihren Ehemann in Höhe von 200.000 DM übernommen. Sie wurde 1992 rechtskräftig zur Zahlung von 70.000 DM verurteilt. Als die Bank bei der inzwischen geschiedenen Frau vollstrecken wollte, berief sich diese auf die inzwischen aufgrund der Bürgschaftsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingetretene Änderung der Rechtsprechung. Danach wäre der Bürgschaftsvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig gewesen. Ihre Klage wurde trotzdem in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hob das Urteil des Bundesgerichtshofs auf und verwies die Sache an ihn zur erneuten Entscheidung zurück.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

§ 79 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) regelt die Folgen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird, auf deren Grundlage nicht mehr anfechtbare Entscheidungen ergangen sind. Es gilt gemäß § 79 Abs. 2 BVerfGG der Grundsatz, dass nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, in ihrer Existenz nicht mehr in Frage gestellt werden. Doch gilt für sie, soweit aus ihnen noch nicht vollstreckt worden ist, das Verbot der Vollstreckung. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht auf Nichtigkeit einer Norm erkannt, sondern sich darauf beschränkt hat, deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen.

§ 79 Abs. 2 BVerfGG ist aber auch dann entsprechend anzuwenden, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht die Norm selbst, sondern eine bestimmte Auslegungsvariante der Norm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat. Auf diese Weise kann ein inhaltlicher Widerspruch zu § 79 Abs. 1 BVerfGG vermieden werden. Diese Norm, die für das Strafrecht einen zusätzlichen Wiederaufnahmegrund enthält, bezieht auch den Fall der verfassungswidrigen Auslegung neben der Nichtig- und der Unvereinbarerklärung in ihren Anwendungsbereich ein. (Insoweit erging die Entscheidung mit 7 zu 1 Stimmen).

Entsprechende Anwendung findet § 79 Abs. 2 BVerfGG aber auch auf nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe beruhen, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Dies gilt allerdings nur, wenn das Bundesverfassungsgericht, wie in der Bürgschaftsentscheidung vom 19. Oktober 1993, für die Auslegung des bürgerlichen Rechts über den Einzelfall hinausgehende Maßstäbe setzt, an welche die Zivilgerichte bei ihrer künftigen Rechtsprechung in gleich gelagerten Fällen gebunden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung den Begriffen "gute Sitten", "Verkehrssitte" sowie "Treu und Glauben" in den § 138 und § 242 BGB mit Bezug auf Bürgschaftsverträge auch für die Rechtsanwendung in anderen Fällen reproduzierbare - und für die Zivilgerichte verbindliche - Konturen gegeben. Dies hat dazu geführt, dass im Rahmen der Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB rechtssatzmäßig typisierbare Fallgruppen gebildet worden sind, die der weiteren Rechtsanwendung zu Grunde gelegt werden können. Dies unterscheidet sich, auch wenn die abschließende Festlegung und Normausfüllung Sache der Zivilgerichte bleibt, hinsichtlich des Grundrechtsschutzes nicht von der verfassungskonformen Auslegung einer Rechtsvorschrift im herkömmlichen Sinne. Im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes ist es deshalb verfassungsrechtlich geboten, auch den Fall der die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte sichernden Auslegung von zivilrechtlichen Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen in den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 BVerfGG einzubeziehen.

Der analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG steht auch nicht entgegen, dass das zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergangene Urteil im Jahre 1992 mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang stand. Die von § 79 Abs. 2 BVerfGG eröffnete Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage setzt gerade voraus, dass die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners erst später entstanden sind und vor Erlass des Urteils noch nicht geltend gemacht werden konnten. (Insoweit erging die Entscheidung mit 5 zu 3 Stimmen).

Sondervotum der Richterin Haas:

Nach Auffassung der Richterin Haas ist die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine verfassungsrechtliche Pflicht zur analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bestehe im vorliegenden Fall nicht. Für die Analogie fehle es an der erforderlichen planwidrigen Gesetzeslücke. Der Senat bleibe die methodologisch erforderliche positive Begründung für die von ihm angenommene planwidrige Gesetzeslücke schuldig. Den Ausführungen des Senats fehle es an einem Bezug zur Gesamtrechtsordnung. Die Erwägungen der Senatsmehrheit zu der von ihm empfundenen Ungereimtheit der Norm vermöchten daher eine planwidrige Gesetzeslücke methodologisch nicht zu begründen. Darüber hinaus fehle es aber auch an der für eine Analogie erforderlichen Ähnlichkeit der zu vergleichenden Tatbestände. Die Nichtigerklärung eines Gesetzes sei nicht vergleichbar mit dem Fall der vom Bundesverfassungsgericht erklärten Verfassungswidrigkeit einer Auslegungsvariante einer Norm. Der Gesetzgeber habe die Rechtsfolgen deshalb auch in unterschiedlicher Weise in § 79 BVerfGG geregelt und auch regeln dürfen. Erst recht bestehe keine verfassungsrechtliche Pflicht zur (doppelten) analogen Anwendung des § 79 Absatz 2 BVerfGG auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht durchgesetzt werde. Die Senatsmehrheit verkenne insoweit schon die Unterschiede zwischen einer verfassungskonformen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht und Entscheidungen, in denen lediglich die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte maßgeblich sei. Darüber hinaus aber habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Bürgschaftsentscheidung (BVerfGE 89, 214ff) nur Minimalstandards für die Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung auf die Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB gesetzt, keineswegs aber eine Auslegung der §§ 138, 242 BGB als verfassungsrechtlich geboten vorgegeben. Das Bundesverfassungsgericht habe damit nur einen Anstoß zu einer näheren, verfassungsrechtlich nicht im Einzelnen vorgezeichneten Konkretisierung durch die Rechtsprechung der Fachgerichte gegeben. Die Bildung normgleich typisierbarer Fallgruppen sei erst durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geleistet worden.