Bundesverfassungsgericht

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Strafbarkeit von Tachomanipulation erfasst nicht das Bereitstellen von Software, die der Reparatur und Justierung von Tachos dient

Pressemitteilung Nr. 39/2006 vom 19. Mai 2006

Beschluss vom 09. Mai 2006
2 BvR 1589/05

Am 18. August 2005 ist die Strafvorschrift des § 22b Straßenverkehrsgesetz in Kraft getreten, die das Verfälschen der Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, sowie das Herstellen, Verschaffen, Feilhalten oder Überlassen von Computerprogrammen, deren Verwendungszweck die Begehung einer solchen Straftat ist, unter Strafe stellt. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Die Beschwerdeführer, deren unternehmerisches Betätigungsfeld die digitale Programmierung von Wegstreckenzählern zum Zweck von deren Umstellung, Reparatur und Justierung sowie die Herstellung hierfür geeigneter Software umfasst, sind der Auffassung, dass ihre Tätigkeit durch diese Strafvorschrift unter Strafe gestellt werde und sie dadurch unter anderem in ihrer Berufsfreiheit verletzt würden. Ihre unmittelbar gegen die Norm erhobene Verfassungsbeschwerde ist von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Zur Begründung führt die Kammer aus, dass die Beschwerdeführer durch die angegriffene Rechtsnorm nicht beschwert seien. Die Vorschrift ziele auf die vorbeugende Bekämpfung betrügerischer Täuschungen über die tatsächliche Laufleistung von Kraftfahrzeugen im Bereich des Gebrauchtwagenhandels. Ein Verfälschen der Messung eines Wegzählers im Sinne der Vorschrift liege daher nur dann vor, wenn die durch ihn geleistete Aufzeichnung so verändert wird, dass sie nicht über die tatsächliche Laufleistung des Kraftfahrzeugs Auskunft gibt. Ein Verfälschen sei demgegenüber gerade nicht gegeben, wenn auf den Wegstreckenzähler zu Zwecken der Reparatur, Justierung, Konvertierung oder Datenrestauration eingewirkt wird, da diese Handlungen auf die Anzeige der tatsächlichen Laufleistung des Kraftfahrzeugs abzielen. Was das Bereitstellen von Software betrifft, sei es nicht ausreichend, dass das Computerprogramm lediglich zur Begehung der in Bezug genommenen Straftaten geeignet ist. Die von der Vorschrift geforderte Zweckbestimmung müsse vielmehr eine Eigenschaft des Computerprogramms darstellen; es müsse sich also um "Verfälschungssoftware" für die strafbare Manipulation von Wegstreckenzählern oder Geschwindigkeitsbegrenzern handeln. Darum gehe es hier gerade nicht.