Bundesverfassungsgericht

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Die Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, findet im Gesetz derzeit keine Grundlage

Pressemitteilung Nr. 56/2006 vom 23. Juni 2006

Beschluss vom 06. Juni 2006
2 BvR 1349/05

Der Beschwerdeführer war aufgrund strafgerichtlicher Anordnung sieben Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Nachdem das Oberlandesgericht die Unterbringung für erledigt erklärt hatte, stellte es den Eintritt der Führungsaufsicht fest. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Führungsaufsicht sowie gegen die damit verbundene gerichtliche Weisung, seinen - ihn im Rahmen einer ambulanten Therapie behandelnden - Arzt von der Schweigepflicht gegenüber staatlichen Stellen zu entbinden. Die Verfassungsbeschwerde war teilweise erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass gegenwärtig keine gesetzliche Grundlage besteht, die eine Weisung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ermöglicht. Der Eintritt der Führungsaufsicht hingegen wurde von der Kammer nicht beanstandet.

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hatte im Zustand nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit aufgrund einer Psychose einen versuchten Totschlag, eine Körperverletzung mit Todesfolge und eine versuchte schwere räuberische Erpressung begangen. Das Landgericht ordnete daher 1998 seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Im Juli 2005 erklärte das Oberlandesgericht die Unterbringung des Beschwerdeführers für erledigt. Zugleich stellte das Gericht den Eintritt der Führungsaufsicht fest, deren Dauer auf fünf Jahre festgesetzt wurde. Neben der Weisung, sich unverzüglich in ambulante psychotherapeutische Behandlung zu begeben, mit welcher sich der Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden erklärt hatte, wurde der Beschwerdeführer angewiesen, den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht hinsichtlich etwaiger mangelnder Mitarbeit oder im Falle des Abbruchs der Therapie gegenüber dem Bewährungshelfer, der Staatsanwaltschaft und der Führungsaufsichtsstelle zu entbinden.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: 1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, soweit sie ihn verpflichtet, den jeweils behandelnden Arzt von der Schweigepflicht teilweise zu entbinden. Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt daher grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter.

Durch die Verpflichtung zur Entbindung von der Schweigepflicht besteht die Gefahr, dass staatlichen Stellen Befunde über den gesundheitlichen - insbesondere auch psychischen - Zustand des Beschwerdeführers bekannt werden. Daran ändert auch die Beschränkung des Umfangs der Entbindung auf die Fälle "mangelnder Mitarbeit" oder "Abbruch der Therapie" nichts. Die Frage der Kooperation des Probanden wird häufig ohne Kenntnis der ärztlichen Therapieabsichten schwerlich zu beurteilen sein. Die angegriffene Entscheidung geht auch nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Verfahrensweise ein, Beginn und Fortdauer der Behandlung durch vom Probanden vorzulegende Nachweise zu überwachen. Dieser Modus, der auch ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen nicht zu beanstanden wäre und damit eine Entbindung von der Schweigepflicht erübrigen könnte, entspricht auch teilweise der Praxis anderer Gerichte, wie eine Umfrage bei den Ländern zu entsprechenden Weisungen gezeigt hat.

Zwar müssen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im überwiegenden Allgemeininteresse hingenommen werden, sie bedürfen aber einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung. Eine solche Grundlage besteht hier gegenwärtig nicht; insbesondere bietet § 68 b Abs. 2 Strafgesetzbuch keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann das Gericht dem Verurteilten "Weisungen" erteilen. Mit den beispielhaft genannten Weisungen, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung der Unterhaltspflichten beziehen, lässt sich die hier im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Behandlung zu erteilende Entbindung von der Schweigepflicht schwerlich vergleichen. Zwar hat der Gesetzgeber auch die Aufnahme einer ärztlichen Behandlung als Mittel der Führungsaufsicht gesehen. Eine Regelung zur ärztlichen Schweigepflicht hat er jedoch nicht getroffen. Gegen die Annahme einer bereits existierenden Ermächtigungsgrundlage spricht auch ein aktuelles gesetzgeberisches Vorhaben der Bundesregierung. Der Gesetzentwurf zur Reform der Führungsaufsicht vom 7. April 2006 sieht vor, dass sich ein bestimmter Personenkreis, unter anderem Ärzte, gegenüber dem Gericht, der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer zu offenbaren haben, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

2. Die Verfassungsbeschwerde hat dagegen keinen Erfolg, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Eintritt der Führungsaufsicht wendet. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG steht dem Eintritt der Führungsaufsicht nicht entgegen, da dieses nur Maßnahmen mit Strafcharakter, hingegen nicht die Maßregeln der Besserung und Sicherung umfasst. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vertrauensschutzbelange die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen überwiegen würden. Der Übergang des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug in die Freiheit soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers durch Hilfestellung und Kontrollen begleitet werden. Beanstandungsfrei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass hierfür im Interesse der Wiedereingliederung des Entlassenen und letztlich im Interesse des Schutzes der Bevölkerung ein zwingendes Bedürfnis besteht.