Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Tage der offenen Tür am 21. und 22. November 2006 - Verhandlung des Ersten Senats in Sachen "CICERO" -

Pressemitteilung Nr. 69/2006 vom 31. Juli 2006

1 BvR 538/06

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Mittwoch, 22. November 2006, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

die Verfassungsbeschwerde des Chefredakteurs des Politmagazins CICERO, der sich gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bei der Zeitschrift wendet.

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Chefredakteur und Verantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes des monatlich erscheinenden Politmagazins CICERO. Im April 2005 veröffentlichte CICERO einen Artikel des freien Journalisten Sch. über den Terroristen Abu Mousab al Zarqawi. In diesem Beitrag wird aus einem internen, als Verschlusssache gekennzeichneten Bericht des Bundeskriminalamtes ausführlich zitiert.

Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer und den Journalisten Sch. ordnete das Amtsgericht Potsdam die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten Sch. in Berlin sowie der Redaktionsräume der Zeitschrift CICERO in Potsdam an. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Beschuldigte Sch. als Journalist ein Geheimnis im Sinne des § 353 b Strafgesetzbuch veröffentlicht und hierdurch Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses begangen habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Weitergabe des Berichts durch einen Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes an ihn in der Absicht erfolgt sei, den geheimen Inhalt der Mitteilung in der Presse zu veröffentlichen. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer als Chefredakteur und Verantwortlichen des Magazins CICERO, da ihm der Sachverhalt bekannt und der Artikel mit seinem Wissen veröffentlicht worden sei.

Anlässlich der Durchsuchung der Redaktionsräume am 12. September 2005 wurden verschiedene Datenträger sichergestellt sowie eine Datenkopie der Festplatte des Computers erstellt, mit welchem der seinerzeit für den Artikel zuständige Redaktionsmitarbeiter gearbeitet hatte,.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss wurde vom Landgericht Potsdam verworfen. Im Februar 2006 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer nach Zahlung einer Geldauflage von 1.000 € eingestellt.

Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügt, dass die Gerichte die Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit verkannt hätten. Die Strafvorschrift des § 353 b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses) müsse im Lichte dieses Grundrechts dahingehend ausgelegt werden, dass sich Journalisten, die ihnen offenbarte Dienstgeheimnisse in der Presse veröffentlichten, nicht wegen Beihilfe zum Verrat von Dienstgeheimnissen strafbar machten. Darüber hinaus sei von den Gerichten die presseschützende Vorschrift des § 97 Abs. 5 Satz 2 Strafprozessordnung, die eine Beschlagnahmebeschränkung zugunsten der Presse enthalte, fälschlich nicht angewandt worden. Zudem seien die Durchsuchung der Presseräume und die damit einhergehende Beschlagnahme unzulässig gewesen, da sie vorwiegend die Ermittlung des Informanten aus dem Bundeskriminalamt ermöglichen sollten. Dies sei aber mit dem Grundsatz des Informantenschutzes nicht vereinbar. Schließlich sei die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung angesichts des Umstandes, dass nur gegen den Gehilfen ermittelt wurde, unverhältnismäßig gewesen.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der Verhandlung teilnehmen wollen, melden sich bitte schriftlich an (Postfach 1771, 76006 Karlsruhe, z. Hd. v. Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101461). Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 22. November 2006 ("Cicero")

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 17. November 2006, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.

Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind 30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.

Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.

Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen- Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.

Fahrzeuge der Fernsehteams

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortrag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich. Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.