Bundesverfassungsgericht

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Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand verfassungsgemäß

Pressemitteilung Nr. 74/2006 vom 15. August 2006

Beschluss vom 20. Juni 2006
2 BvR 361/03

Tritt ein Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren auf seinen Antrag hin in den Ruhestand, so vermindert sich nach der im Jahr 1990 in Kraft getretenen Regelung des § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag. Der Versorgungsabschlag beträgt für jedes volle Jahr, um das der Beamte vorzeitig in den Ruhestand tritt, 3,6 v.H. Der Gesetzgeber begründete die Neuregelung mit den zunehmenden Belastungen der Versorgungshaushalte durch die steigende Lebenserwartung und das niedrige Pensionierungsalter.

Der Beschwerdeführer trat mit Vollendung des 62. Lebensjahres auf eigenen Antrag im August 1999 in den Ruhestand. Sein monatliches Ruhegehalt von rund 5.600 DM wurde um einen Versorgungsabschlag von 201,11 DM gemindert. Hiergegen eingelegte Rechtsmittel blieben vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Seine Verfassungsbeschwerde wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Die durch den Versorgungsabschlag bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge ist im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht zu beanstanden.

Ungeachtet des Versorgungsabschlags bleibt die Länge der Dienstzeit Berechnungsgrundlage der Versorgungsbezüge. Soweit der Beschwerdeführer berücksichtigt wissen möchte, dass er bereits mehr als 40 Dienstjahre abgeleistet hat, verkennt er, dass das Alimentationsprinzip nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern dazu, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat. Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben, und folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht, betrifft lediglich die - einfachrechtliche - rechnerische Ausgestaltung des Versorgungsrechts. Der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung zu tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist.

Die Kürzung der Versorgungsbezüge ist auch sonst nicht zu beanstanden. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen, im System der Altersversorgung liegenden Gründen gerechtfertigt ist. Derartige systemimmanente Gründe können darin liegen, dass das Versorgungsrecht Frühpensionierungen dadurch begünstigt, dass der Höchstruhegehaltssatz bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altergrenze erreicht wird. Die mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigen deshalb Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben und die Zusatzkosten dadurch zu individualisieren, dass die Pension des Beamten um einen Abschlag gekürzt wird.

2. § 14 Abs. 3 BeamtVG verstößt auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen des Beschwerdeführers in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage ist nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an ihrer Änderung. Die Einführung des Versorgungsabschlags wie auch deren Vorziehen tragen dem drastischen Anwachsen der Versorgungszahlungen Rechnung. Sie wirken dem Anreiz zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst entgegen. Diese Maßnahmen führen bei dem Beschwerdeführer nicht zu unzumutbaren Belastungen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführer selbst in der Hand hatte, eine Minderung der Versorgung dadurch zu vermeiden, dass er bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im aktiven Dienst verblieb.