Bundesverfassungsgericht

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Tage der offenen Tür am 21. und 22. November 2006 - Verhandlung des Ersten Senats in Sachen "Künstliche Befruchtung" -

Pressemitteilung Nr. 76/2006 vom 29. August 2006

1 BvL 5/03

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, 21. November 2006, 14:30 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

eine Richtervorlage zur Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) auf miteinander verheiratete Personen beschränkt ist.

Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt: § 27 a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt gesetzlich Versicherten einen Anspruch auf Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung). Voraussetzung des Anspruchs ist unter anderem, dass die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und beide Ehepartner ein bestimmtes Alter nicht überschritten haben (Frauen: 40 Jahre; Männer: 50 Jahre). Die gesetzliche Krankenkasse trägt 50 % der entstehenden Kosten.

Die 34-jährige Klägerin des Ausgangsverfahrens ist ebenso wie ihr 32- jähriger Lebensgefährte, mit dem sie seit über zehn Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, gesetzlich krankenversichert. Bei dem Paar besteht aufgrund einer Fertilitätsstörung des Mannes seit dem Jahr 2000 Sterilität. Ihr Kinderwunsch lässt sich nur im Wege einer künstlichen Befruchtung in Form der In-vitro-Fertilisation (IVF), d.h. der Befruchtung der Eizelle außerhalb des weiblichen Körpers und der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) verwirklichen. Bei letzterer Methode wird ein ausgewähltes Spermium unmittelbar in die Eizelle injiziert. Nachdem der Lebensgefährte der Klägerin "vorab" ein notarielles Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hatte, beantragte die Klägerin im November 2001 bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der sich nach einem ärztlichen Kostenvoranschlag auf rund 2.700 DM belaufenden Kosten für eine IVF/ICSI Behandlung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag unter Hinweis auf das Fehlen einer Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Lebenspartner ab. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht. Das Sozialgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 27 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V insoweit verfassungswidrig ist, als die Finanzierung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich auf Personen beschränkt ist, die miteinander verheiratet sind und ausschließlich von Ehegatten Ei- und Samenzellen verwendet werden dürfen. Nach Auffassung des Sozialgerichts verletze die Regelung unter anderem den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), das Gebot aus Art. 6 Abs. 5 GG, nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und ihre gesellschaftliche Stellung zu schaffen wie ehelichen Kindern, sowie das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der Verhandlung teilnehmen wollen, melden sich bitte schriftlich an (Postfach 1771, 76006 Karlsruhe, z. Hd. v. Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101461). Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 21. November 2006 ("Künstliche Befruchtung")

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Donnerstag, 16. November 2006, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.

Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind 30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.

Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen. Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen- Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.

Fahrzeuge der Fernsehteams

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortrag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich. Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.