Bundesverfassungsgericht

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Durchsuchung einer Anwaltskanzlei wegen Parkverstoßes unverhältnismäßig

Pressemitteilung Nr. 92/2006 vom 10. Oktober 2006

Beschluss vom 07. September 2006
2 BvR 1141/05

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Gegen ihn ergingen wegen unberechtigten Parkens auf einem Sonderfahrstreifen vor dem Justizgebäude in Aachen zwei Bußgeldbescheide über jeweils 15 €. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch mit der Behauptung, in beiden Fällen das Fahrzeug auf dem Parkstreifen nur kurzfristig zum Entladen von Aktenpaketen abgestellt zu haben. Bereits in der Vergangenheit waren gegen den Beschwerdeführer dreizehn gleich gelagerte Verfahren geführt und in neun Fällen im Hinblick auf die gleich lautenden Einlassungen des Beschwerdeführers ("Be- und Entladen") eingestellt worden.

Um aufzuklären, ob der Beschwerdeführer an den Tagen der erneut vorgeworfenen Parkverstöße gerichtliche Termine wahrgenommen hat, erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für die Kanzleiräume des Beschwerdeführers. Auf dessen Grundlage beschlagnahmte die Polizei das Deckblatt des anwaltlichen Terminkalenders des betreffenden Jahres sowie die Kalendereinträge für die bezeichneten Tage.

Die gegen die Durchsuchungsanordnung erhobene Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Anordnung grob unverhältnismäßig und willkürlich war und den Beschwerdeführer daher in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verletzt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Durchsuchung der Kanzleiräume eines Rechtsanwalts in einem gegen ihn gerichteten Verfahren stellt einen erheblichen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung dar und muss daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Zudem werden die Grundrechte der Mandanten berührt, da die Gefahr besteht, dass ihre Daten zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Maßnahme.

Diese besondere Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit haben die befassten Gerichte nicht geleistet. Es erscheint evident sachfremd und daher grob unverhältnismäßig und willkürlich, wegen einiger Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die Geldbußen von je 15 Euro festgesetzt wurden, die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts zu durchsuchen.