Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Belästigung eines Nachbarn mit unbestellten Warenlieferungen

Pressemitteilung Nr. 97/2006 vom 20. Oktober 2006

Beschluss vom 27. September 2006
2 BvR 1603/06

Der Beschwerdeführer bewohnt ein Mehrfamilienhaus. Weil er sich von seinem Nachbarn belästigt fühlte, bestellte er bei 35 Firmen unter dem Namen des Nachbarn Waren und Dienstleistungen an dessen Adresse. Der Nachbar erhielt daraufhin wiederholt Lieferungen unter anderem von örtlichen Apotheken, Pizzadiensten und Getränkemärkten. Mehrmals sollte Heizöl geliefert werden, eine Lkw-Ladung Kies wurde angeliefert und auf dem Grundstück abgekippt, Mitarbeiter des Recyclinghofs wollten seine Couch zur Entsorgung abholen und am frühen Abend klingelte der Sanitär- Notdienst wegen angeblich verstopfter Toiletten. Für den Nachbarn hatte dieser Stress gesundheitliche Folgen: Nach den Feststellungen der Tatgerichte musste er sich wegen Unruhezuständen, Nervosität und Schlafstörungen über mehrere Monate mit einem Psychopharmakon ärztlich behandeln lassen. Das Landgericht verurteilte daraufhin den Beschwerdeführer wegen Betrugs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Verurteilung blieben erfolglos.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verurteilung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verletze weder das Willkürverbot noch das Gebot der Schuldangemessenheit der Strafe.