Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen "Ballungsraumzulage für Beamte"

Pressemitteilung Nr. 102/2006 vom 30. Oktober 2006

2 BvR 556/04

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, 5. Dezember 2006, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

die Verfassungsbeschwerde eines Beamten, der die Gewährung einer "Ballungsraumzulage" zum Ausgleich der erhöhten Lebenshaltungskosten in München begehrt. Da eine gesetzliche Anspruchsgrundlage hierfür nicht besteht, betrifft die Verfassungsbeschwerde die Frage, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, bei der Beamtenbesoldung die erhöhten Lebenshaltungskosten in Ballungsräumen durch die Gewährung einer Ortszulage oder anderer Fürsorgemaßnahmen auszugleichen.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung.

Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:

Die gegenwärtige Beamtenbesoldung sieht eine Regelung zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten nur für im Ausland verwendete Beamte vor. Erhöhte Lebenshaltungskosten im Inland dagegen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Lediglich im Freistaat Bayern besteht seit dem Jahr 1990 eine Rechtsgrundlage, um Beamten und Richtern mit dienstlichem Wohnsitz in München eine "ergänzende Fürsorgeleistung" zum Ausgleich der erhöhten Lebenshaltungskosten zu gewähren. Der Ausgleich der örtlichen Mehrkosten beträgt 75 Euro im Monat. Hinzu kommt ein monatlicher Zuschlag von 20 Euro pro Kind. Der Zuschlag wird nur Beamten oder Richtern mit einem Grundgehalt bis zu 2.722, 29 Euro (brutto) monatlich gewährt. Für Beamte oder Richter, deren Besoldungsniveau die Kappungsgrenze übersteigt, sieht das Landesrecht des Freistaats Bayern eine Regelung zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten nicht vor. Die Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Beschwerdeführer steht als Erster Kriminalhauptkommissar (BesGr A 13) mit Dienstort München im Dienst des Freistaats Bayern. Er ist geschieden und Vater von drei Kindern. Die beiden älteren Kinder leben in seinem Haushalt, für das bei der Mutter wohnende jüngste Kind leistet er einen monatlichen Barunterhalt von gegenwärtig 400 Euro. Der Beschwerdeführer stammt aus Bayreuth. Da ihm in München die Möglichkeit eines Laufbahnwechsels vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst eröffnet worden war, wechselte er im Jahr 1985 von Bayreuth nach München. Seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erfolgte im Jahr 1992, nach A 12 wurde er im Jahr 1999 befördert, und die gegenwärtige Besoldungsgruppe A 13 erreichte er im Jahr 2003.

Im Dezember 2000 beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die hohen Lebenshaltungskosten im Ballungsraum München die Gewährung einer höheren Besoldung. Mit der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 im Jahr 1992 habe er die Anspruchsvoraussetzungen für die "Ballungsraumzulage" verloren. Da seine Besoldung seitdem keine regionale Komponente mehr enthalte, könne die Alimentierung nicht mehr als amtsangemessen bewertet werden. Die Bezügestelle lehnte den Antrag ab, da es an einer gesetzlichen Grundlage für die begehrte Leistung fehle. Hiergegen erhobene Rechtmittel blieben vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Nichtberücksichtigung der höheren Lebenshaltungskosten im Ballungsraum München verletze den Alimentationsgrundsatz und damit Art. 33 Abs. 5 GG. Angesichts der exorbitant hohen Lebenshaltungskosten in München werde er nicht mehr angemessen im Sinne seines Amtes nach der Besoldungsgruppe A 13 alimentiert. Unabhängig davon erweise sich das Fehlen einer Ortszulage für Beamte ab der Besoldungsgruppe A 11 auch deshalb als verfassungswidrig, weil hierdurch Amtsunterschiede nivelliert würden und so dem Leistungsgrundsatz nicht mehr angemessen Rechnung getragen werde. Eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 11 mit einhergehender Versetzung in den Ballungsraum München könne in finanzieller Hinsicht sogar eine Herabstufung bewirken. Eine Ausweichmöglichkeit bestehe schon wegen der in Bayern geltenden Residenzpflicht für Beamte nicht. Aus der Kaufkraftstudie des bayerischen Wirtschaftsministeriums ergebe sich eine Abweichung der Gesamtlebenshaltungskosten in München vom Durchschnitt der übrigen bayerischen Gebiete um 23, 4 %. Dieser Kaufkraftverlust werde durch das von privaten Arbeitgebern gewährte Lohnniveau ausgeglichen.

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an

Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 5. Dezember 2006

- 2 BvR 556/04 -
A. Einführende Stellungnahmen (je 10 Minuten)
I. Beschwerdeführer
II. Bundesregierung
III. Freistaat Bayern
B. Zulässigkeit 
C. Alimentationsprinzip
I. Kriterien der Amtsangemessenheit der Alimentation
II. Bedeutung unterschiedlicher Lebenshaltungskosten für die Beamtenbezüge
1. Ermittlung und Bewertung des Kostenniveaus
2. Personalgewinnungsschwierigkeiten
3. Systemgerechtigkeit des amtsbezogenen Besoldungsgefüges
4. Vergleich mit dem allgemeinen Einkommensniveau
5. Kaufkraftgleichheit und Einheitlichkeit der Beamtenbesoldung
6. Grenzen zulässiger Pauschalierung
7. Sonstige Gesichtspunkte wie Wohnungsnahme außerhalb des
Ballungsraumes, Residenzpflichten
III. Regelungszuständigkeiten; Handlungsmöglichkeiten des
Besoldungsgesetzgebers und des Dienstherrn
D. Auswirkungen einer Entscheidung 
E. Abschließende Stellungnahmen 

Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 5. Dezember 2006

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 1. Dezember 2006, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.

Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind 30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.

Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen. Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen- Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.

Fahrzeuge der Fernsehteams

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich. Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.