Bundesverfassungsgericht

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Verfassungsbeschwerde von Motassadeq erfolglos

Pressemitteilung Nr. 4/2007 vom 12. Januar 2007

Beschluss vom 10. Januar 2007
2 BvR 2557/06

Im August 2005 verurteilte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Der Bundesgerichtshof änderte das Urteil im November 2006 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum 246-fachen Mord schuldig sei, und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der zu verhängenden Strafe an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamburg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteile des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs.

Seine Verfassungsbeschwerde ist von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die Verfassungsbeschwerde sei teilweise unzulässig. Darüber hinaus begegne die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Änderung des Schuldspruchs des oberlandesgerichtlichen Urteils keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Damit hat sich auch der Eilantrag des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2007 erledigt. Mit diesem hatte er beantragt, die Strafverhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.