Bundesverfassungsgericht

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Ablieferungspflicht für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Pressemitteilung Nr. 10/2007 vom 30. Januar 2007

Beschluss vom 16. Januar 2007
2 BvR 1188/05

Der Beschwerdeführer ist beamteter Hochschullehrer und bei einer Fachhochschule im Fachbereich "Wirtschaftswissenschaften, Studiengang Steuerwesen" tätig. Er übt eine genehmigte Nebentätigkeit für eine Steuerberaterkammer aus, die aus Vorträgen vor Angehörigen der steuerberatenden Berufe besteht. Im Jahr 1998 erhielt er von der Steuerberaterkammer Vergütungen in Höhe von 45.000,- DM. Nach der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz besteht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst eine Ablieferungspflicht, wenn bestimmte Beträge überschritten werden. Von der Ablieferungspflicht ausgenommen sind unter anderem Vergütungen für Tätigkeiten von Professoren auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung. Auf der Grundlage der Nebentätigkeitsverordnung forderte das Land Rheinland-Pfalz vom Beschwerdeführer die Ablieferung von 33.000,- DM. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Seine Verfassungsbeschwerde wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Ablieferungspflicht für Einkünfte aus Nebentätigkeiten bei öffentlich- rechtlich organisierten Institutionen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich unbenommen, dem Anreiz zur Übernahme von Nebenbeschäftigungen durch Vorschriften entgegenzuwirken, die die Nebentätigkeitsvergütungen einschränken. Die Beschränkung der Ablieferungspflicht auf öffentlich-rechtlich organisierte Institutionen verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Sachlich gerechtfertigt ist die Differenzierung insbesondere durch das Anliegen, im Interesse sparsamer Haushaltsführung dem überkommenen Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes Rechnung zu tragen, der einer Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln entgegensteht. Dieser Gesichtspunkt tritt selbständig neben denjenigen der Vermeidung einer Vernachlässigung des Hauptamtes. Dass letztere Gefahr bei jeder Nebentätigkeit besteht, lässt das berechtigte Anliegen des Dienstherrn, Doppelzahlungen zu vermeiden, unberührt.

Auch die Privilegierung der Tätigkeiten von Professoren allein auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, nicht jedoch der Lehre, begegnet im Hinblick auf den Gleichheitssatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgesetzgebers, das öffentliche Interesse an einer forschenden Tätigkeit höher zu gewichten als dasjenige an einer Vortragstätigkeit.

Die Ablieferungspflicht ist schließlich - als Berufsausübungsregelung - von hinreichenden Gemeinwohlgründen getragen. Nebentätigkeiten des Beamten begegnen nicht allein unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der Arbeitskraft Bedenken. Ihre Beschränkung kann vielmehr auch der Verhinderung oder Minimierung von Interessenkollisionen durch die Bekämpfung außerdienstlicher Abhängigkeiten dienen. Auch soll vermieden werden, dass die Dienstleistung des Beamten dadurch beeinträchtigt wird, dass er im Vertrauen auf seine gesicherte beamtenrechtliche Stellung diese vernachlässigt, um die privatrechtlich vereinbarte (und damit kündbare) Nebentätigkeit zu erlangen oder zu behalten.