Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Mündliche Verhandlung über den Hauptsacheantrag der Linksfraktion in Sachen „Tornado-Einsatz“

Pressemitteilung Nr. 37/2007 vom 30. März 2007

2 BvE 2/07

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Mittwoch, 18. April 2007, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

die gegen die Bundesregierung gerichtete Organklage der Fraktion der PDS/Die Linke in Sachen "Tornado-Einsatz" der Bundeswehr.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung.

Hintergrund der Organklage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes genehmigte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 20. Dezember 2001 die Einrichtung einer Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (International Security Assistance Force - ISAF), um die Afghanische Interimsverwaltung bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kabul und Umgebung zu unterstützen. Die Bundesregierung beantragte am 21. Dezember 2001 die Zustimmung des Deutschen Bundestags zur Beteiligung deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan, die der Deutsche Bundestag am 22. Dezember 2001 erteilte. Der zunächst auf ein halbes Jahr befristete Einsatz wurde im Folgenden aufgrund entsprechender Anträge der Bundesregierung verlängert, zuletzt bis zum 13. Oktober 2007. Status und Rechte der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe richten sich nach den zwischen der NATO und der Regierung von Afghanistan getroffenen Vereinbarungen.

Im August 2003 übernahm die NATO die Führung der ISAF-Mission. Das zunächst auf das Gebiet Kabuls und seiner Umgebung beschränkte ISAF- Mandat wurde in der Folgezeit auf das gesamte Gebiet Afghanistans ausgeweitet: Die ISAF übernahm die Verantwortung zunächst für den Norden und Nordwesten des Landes, später auch für die Südregion und die Ostregion Afghanistans. In diesen Landesteilen waren zuvor allein die Staaten der in Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 entstandenen Operation Enduring Freedom tätig. Dabei handelt es sich um ein loses Bündnis von mehr als 40 Staaten, die sich zum Zweck der Bekämpfung des international agierenden Terrorismus zusammengeschlossen haben und die im Oktober 2001 die militärische Offensive gegen das afghanische Taliban-Regime begonnen hatten. Seit der Ausweitung von ISAF operiert diese parallel zur Operation Enduring Freedom, wobei die Missionen institutionell und von Ihren Zielsetzungen her getrennt bleiben. Eine Kooperation der beiden Missionen findet allerdings statt.

Am 8. Februar 2007 beantragte die Bundesregierung die Zustimmung des Deutschen Bundestags zu einer erweiterten deutschen Beteiligung an der NATO-geführten Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan mit Fähigkeiten zur Aufklärung und Überwachung in der Luft. Zur Begründung heißt es unter anderem, bereits die am 28. September 2006 beschlossene Verlängerung des Mandats für die Fortsetzung der deutschen Beteiligung an ISAF habe unter der Erwartung der Ausweitung von ISAF auf ganz Afghanistan gestanden, die Anfang Oktober 2006 mit der Übernahme der Verantwortung für die ISAF-Ostregion vollzogen worden sei. Damit stelle sich die NATO neuen Herausforderungen, insbesondere einer angespannteren Sicherheitslage. Notwendig sei daher aus Sicht der NATO auch die Fähigkeit zur Aufklärung aus der Luft. Für die Aufgabe der Aufklärung und Überwachung aus der Luft seien Aufklärungsflugzeuge vom Typ "Tornado RECCE" vorgesehen, die über die Fähigkeit zur abbildenden Aufklärung am Tag und in der Nacht verfügten. Diese Aufklärungsflugzeuge sollten aber nicht zur Luftnahunterstützung bei Kampfaktionen eingesetzt werden. Der Deutsche Bundestag stimmte dem Antrag der Bundesregierung am 9. März 2007 zu.

Vorbringen der Antragstellerin

Die Antragstellerin rügt eine Verletzung des Mitwirkungsrechts des Bundestags gemäß Art. 59 Abs. 2 GG. Die Bundesregierung habe an einer Fortentwicklung des NATO-Vertrags mitgewirkt, die die Grenzen des durch das Zustimmungsgesetz abgesteckten Integrationsprogramms überschreite. Das ergebe sich zum einen daraus, dass die NATO sich mit ihrer Führung der ISAF-Mission an einem militärischen Einsatz beteilige, der keinen Bezug mehr zur Sicherheit im euro-atlantischen Raum aufweise, auf die der NATO-Vertrag abstelle. Das Bundesverfassungsgericht habe aber noch in seinem Urteil zum neuen Strategischen Konzept der NATO von 1999 den Bezug militärischer Sicherheitsmaßnahmen zur euro-atlantischen Region für ein maßgebliches Element in der Konzeption des NATO-Vertrags gehalten Mit diesem regionalbezogenen Element breche die NATO, wenn sie weltweit Krisenreaktionseinsätze durchführe, die, wie die ISAF-Mission in Afghanistan, zum euro-atlantischen Raum keinerlei Bezug mehr hätten.

Darüber hinaus sei das Integrationsprogramm dadurch überschritten, dass die Bundesrepublik sich mit ihrer Beteiligung an der erweiterten ISAF- Mission an einem Einsatz beteilige, der in Afghanistan parallel zu und in vielfältiger Verbindung mit der Operation Enduring Freedom stattfinde und damit gegen das Friedensgebot des Art. 24 Abs. 2 GG verstoße. Diese Kooperation von ISAF mit der Operation Enduring Freedom, insbesondere in Form der Weitergabe von im Rahmen der ISAF-Mission gewonnenen Aufklärungsergebnissen, überschreite zudem das ISAF-Mandat des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an

Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 18. April 2007

Aktenzeichen: 2 BvE 2/07

I. EINFÜHRENDE STELLUNGNAHMEN (je 10 Minuten)
II. ZULÄSSIGKEIT
1. Antragsgegenstände
2. Antragsbefugnis
3. Antragsfrist
III. BEGRÜNDETHEIT
1. Verstoß gegen Art. 59 Abs. 2 GG durch Fortentwicklung des NATO- Vertrags
- Regionale Begrenzung von Krisenreaktionseinsätzen
- Erklärungen auf dem NATO-Gipfel von Riga
- Entsendebeschluss
2. Verletzung des Friedensgebots (Art. 59 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 GG)
- Völkerrechtliche Grundlagen des ISAF-Einsatzes und Verhältnis zwischen
ISAF und der "Operation Enduring Freedom"
- Selbständiger Verstoß gegen das Friedensgebot
- Zurechnung von Verhalten der "Operation Enduring Freedom"
IV. FOLGEN EINER ENTSCHEIDUNG DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS
V. ABSCHLIEßENDE STELLUNGNAHMEN

Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 18. April 2007

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Montag, 16. April 2007, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.

Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind 30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.

Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.

Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen- Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.

Fahrzeuge der Fernsehteams

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich. Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.