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Bundesverfassungsgericht verhandelt Gebührenklage von ARD, ZDF und Deutschlandfunk

Pressemitteilung Nr. 44/2007 vom 5. April 2007

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Mittwoch, 2. Mai 2007, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

die Verfassungsbeschwerden der ARD-Rundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio gegen die Festsetzung der Rundfunkgebühr sowie gegen die Änderung der Kriterien, nach denen die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten ab 1. Januar 2009 die Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu prüfen hat.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung.

Das Verfahren zur Festsetzung der Rundfunkgebühr wurde aufgrund des Gebührenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60) neu geregelt und auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Rundfunkgebühr wird seitdem in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an. Auf der zweiten Stufe prüft eine aus Fachleuten zusammengesetzte unabhängige Kommission (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten; KEF), ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrages halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Die Kommission erstattet den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht, in welchem sie die Finanzlage der Rundfunkanstalten darlegt und dazu Stellung nimmt, ob, wann und in welcher Höhe die Rundfunkgebühr neu festgesetzt werden sollte. Auf der dritten Stufe setzen die Länder die Gebühren fest.

Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag beschlossen die Länder, die Rundfunkgebühr zum 1. April 2005 um 88 Cent auf 17,03 Euro im Monat zu erhöhen (Art. 6 Nr. 4 des 8. RÄndStV). Sie blieben damit unter der Empfehlung der KEF, die eine Erhöhung zum 1. Januar 2005 um 1,09 Euro auf 17,24 Euro vorgeschlagen hatte. Die neue Gebühr gilt bis Ende 2008. Die Abweichung von dem Vorschlag der KEF wurde im Wesentlichen mit nicht hinreichend erschlossenen Einsparpotentialen auf Seiten der Rundfunkanstalten, dem Ziel der angemessenen Belastung der Gebührenzahler angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der Gesamtentwicklung des dualen Rundfunksystems und im Wettbewerb der Medien insgesamt begründet. Der Staatsvertrag wurde durch entsprechende Zustimmungsgesetze und -beschlüsse der Länder umgesetzt.

Durch die staatsvertraglichen Regelungen (Art. 6 Nr. 2 des 8. RÄndStV) wurden auch die Kriterien erweitert, nach denen die KEF die Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu prüfen hat. Derzeit hat die KEF unter anderem zu überprüfen, ob der von den Rundfunkanstalten angemeldete Finanzbedarf mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Einklang steht. Zusätzliches Prüfungskriterium ist für die Gebührenfestsetzung ab dem 1. Januar 2009 auch die Frage, ob der von den Rundfunkanstalten angemeldete Finanzbedarf unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist.

Vorbringen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Rundfunkfreiheit. Der - im Interesse der Gewährleistung der Programmautonomie der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten bestehende - Grundsatz der Trennung zwischen allgemeinen medienpolitschen Entscheidungen und Entscheidungen über die Rundfunkgebühr sei nicht beachtet. Die Länder seien zwar befugt, durch Strukturreformen Gestalt und Auftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks weiter zu entwickeln. Eine verfassungswidrige Grenzüberschreitung finde jedoch statt, wenn die Überlegungen zur Strukturreform inhaltlich mit dem Gebührenfestsetzungsverfahren verknüpft würden. Genau dies sei jedoch durch die Art und Weise geschehen, wie bei der Festlegung der Gebührenhöhe von der Empfehlung der KEF abgewichen wurde. Die Länder hätten die Vorgaben aus dem Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994 nicht beachtet, wonach als Abweichungsgründe im Wesentlichen nur Gesichtspunkte des Informationszugangs und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer zulässig seien. Die in der Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag aufgeführten Gründe seien nicht geeignet, eine Abweichung zu rechtfertigen, und genügten zudem angesichts ihrer Pauschalität nicht dem erforderlichen Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit. Ferner beruhe die Gebührenfestsetzung zum Teil auf fehlerhaften Annahmen.

Auch die Erstreckung des Prüfungsauftrags der KEF auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und die Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand verletze die Rundfunkfreiheit. Der Finanzbedarf der Rundfunkanstalten sei eine Größe, die von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung unabhängig zu beurteilen sei. Soweit der Finanzbedarf zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags erforderlich sei, unterliege der Finanzgewährleistungsanspruch nicht der Disposition des Gesetzgebers. Dieser könne den Rundfunkauftrag möglicherweise neu definieren und auf diese Weise den Finanzbedarf reduzieren, nicht aber die Rundfunkgebühr, die sich auf Grund des Finanzbedarfs ergebe, unter Hinweis auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung kurzerhand kappen. Davon abgesehen überschreite die der KEF neu zugeordnete Aufgabe deren Fachkompetenz, da es bei der Bewertung des Einflusses der Wirtschaftsentwicklung auf die Gebührenempfehlung nicht um eine fachliche Frage, sondern bestenfalls um eine politische Bewertung gehe. Die KEF sei aber auf die fachliche Kontrolle begrenzt.

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an

Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 2. Mai 2007

0. Formalien, Sachbericht
A. Allgemeine Stellungnahmen 
B. Gebührenfestsetzung 
    I. Tragfähigkeit der vom Gebührengesetzgeber angeführten
Gründe für die Abweichung vom KEF-Vorschlag
1. Allgemeine Wirtschaftslage
2. Zusätzliche Einsparpotentiale der Rundfunkanstalten
3. Einsparungen durch Ländermaßnahmen (Umstellung auf
Digitalfernsehen und Änderungen des Gebührenrechts)
4. Duales System und Wettbewerb der Medien insgesamt
    II. Anforderungen an die Begründung einer Abweichung
vom KEF-Vorschlag (vgl. BVerfGE 90, 60 )
    III. Möglichkeiten weiterer Konkretisierung der zulässigen
Abweichungsgründe (vgl. BVerfGE 90, 60 )
    IV. Alternative Modelle der Gebührenfestsetzung
(beispielsweise Indexierung, vgl. BVerfGE 90, 60 )
C. Änderung der Prüfmaßstäbe für die KEF 
    I. Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
    II. Berücksichtigung der Entwicklung der Haushalte
der öffentlichen Hand
D. Abschließende Stellungnahmen 

Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 2. Mai 2007

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Donnerstag, 26. April 2007, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.

Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind 30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.

Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.

Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen- Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.

Fahrzeuge der Fernsehteams

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich. Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.