Bundesverfassungsgericht

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Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 46/2007 vom 13. April 2007

Beschluss vom 20. März 2007
2 BvL 11/04

§ 5 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz bestimmt, dass grundsätzlich die Dienstbezüge, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben, ruhegehaltfähig sind. Diese Anknüpfung an das letzte Amt wird durch § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG eingeschränkt. Danach berechnen sich die Versorgungsbezüge des Beamten, der aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand tritt und der die Bezüge aus diesem Amt nicht mindestens drei Jahre erhalten hat, nur nach Maßgabe der Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Ursprünglich hatte die Wartezeit ein Jahr betragen, 1975 war die Mindestfrist auf zwei Jahre erweitert worden. Diese Erweiterung auf zwei Jahre hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1982 als noch verfassungsgemäß erachtet. Durch das Versorgungsreformgesetz 1998 ist die Wartezeit schließlich im Hinblick auf die Finanzlage der öffentlichen Haushalte und deren ansteigende Belastung durch Versorgungskosten auf drei Jahre verlängert worden.

Auf eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Greifswald entschied nun der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass der vom Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt eine Verlängerung der Wartefrist auf mehr als zwei Jahre nicht zulässt. § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ist daher für nichtig zu erklären. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftige Versorgungsfestsetzungsbescheide bleiben von dieser Entscheidung jedoch unberührt. Die Richterin Osterloh und der Richter Gerhardt haben der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt.

Der Vorlage lag der Fall eines Richters zugrunde, der im November 2001 zum Direktor des Amtsgerichts (Besoldungsgruppe R 2) ernannt und im Januar 2004 pensioniert worden war. Das Landesbesoldungsamt hatte der Berechnung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG die Besoldungsgruppe R 1 zugrunde gelegt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt, dass das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen ist. Die in einer Beförderung liegende Anerkennung ist nicht auf die Zeit beschränkt, während der sich der Beamte im Dienst befindet, sondern muss sich auch auf sein Ruhegehalt auswirken. Seit jeher wurden daher die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge seines letzten Amtes festgesetzt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Voraussetzung der Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes ist ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung.

II. Eine Ausdehnung der Wartefrist auf drei Jahre ist mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Sie modifiziert den Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung nicht mehr, sondern verändert ihn grundlegend. Das Anliegen, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine allzu kurze Dienstzeit dem in Reichweite des Ruhestands Beförderten nicht mehr die Möglichkeit bietet, eine hinreichende Leistung im Beförderungsamt zu erbringen, ließ eine Erstreckung der Frist auf zwei Jahre gerade noch zu. Eine weitere Ausdehnung kann im Hinblick darauf, dass dem Beamten aufgrund hergebrachter Strukturprinzipien die Versorgung aus dem letzten Amt verfassungsrechtlich gewährleistet ist, nicht mehr gerechtfertigt werden.

Die Erstreckung der Wartefrist auf drei Jahre kann nicht auf die Absicht der Gewährleistung einer effektiven Wahrnehmung des Beförderungsamtes gestützt werden. Aus einer Vielzahl bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen ergibt sich, dass im Beamtenrecht grundsätzlich bereits nach einer erheblich kürzeren Zeit als drei Jahren von einer Bewährung des Beamten in einem höherwertigen Amt ausgegangen werden kann. Diesen Vorschriften liegt erkennbar die Einschätzung zugrunde, dass auch eine Tätigkeit von weniger als drei Jahren vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dem Beamten noch ausreichend Möglichkeit gibt, das höhere Amt und die damit verbundenen Aufgaben effektiv und zum Nutzen seines Dienstherrn wahrzunehmen.

Die im Gesetzgebungsverfahren sowie in der Stellungnahme der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte der allgemeinen Haushaltslage, der Symmetrie von Dienst- und Versorgungszeiten sowie der Änderungen im System der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht geeignet, die Verlängerung der Wartefrist auf drei Jahre zu rechtfertigen. Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen Hand für sich bereits eine Kürzung der Alimentierung rechtfertigen, so wäre diese dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Auch der Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung rechtfertigt keine Verlängerung der Wartefrist. Denn nach der Systematik des Beamtenversorgungsrechts ist nicht die Dauer der Versorgungszeit, sondern diejenige der Tätigkeit im aktiven Dienst für die Höhe der Versorgungsbezüge maßgeblich. Die dreijährige Wartefrist kann schließlich nicht auf die Absicht des Versorgungsgesetzes 1998 gestützt werden, rentenrechtliche Änderungen auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Die Verlängerung der Wartefrist ist vorliegend schon deshalb nicht durch etwaige sozialversicherungsrechtliche Änderungen gerechtfertigt, weil die Karenzzeit im Rentenrecht keine Entsprechung findet. Dort wird das Einkommen auch in den letzten beiden Jahren vor dem Erreichen der Altersgrenze uneingeschränkt berücksichtigt.

Sondervotum der Richterin Osterloh und des Richters Gerhardt:

Nach Auffassung der Richterin Osterloh und des Richters Gerhardt steht die Verlängerung der Wartefrist von zwei auf drei Jahre im Hinblick sowohl auf das Leistungsprinzip als auch auf das Alimentationsprinzip mit Art. 33 Abs. 5 GG im Einklang. Die Senatsmehrheit ordne die Wartefrist in ihrer bisherigen Ausgestaltung den vom Gesetzgeber gem. Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu und verleihe damit einem Detail bei der Berechnung der Versorgungsbezüge Verfassungsrang. Das wiege besonders schwer, weil diese Entscheidung auf einem Verständnis von Art. 33 Abs. 5 GG beruhe, das den verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung und Fortentwicklung des Beamtentums unzutreffend einschränke, detailübergreifende Reformerwägungen hinfällig mache und den Gesetzgeber in das Korsett vorhandener Einzelregelungen schnüre. Nicht zuletzt wegen der im Rahmen der Föderalismusreform erfolgten Aufnahme des Fortentwicklungsgedankens in Art. 33 Abs. 5 GG gewinne die verfassungsrechtliche Würdigung der umstrittenen Regelung exemplarische Bedeutung.

Der Gesetzgeber nehme mit der Verlängerung der versorgungsrechtlich maßgeblichen "Wartezeit" Einschränkungen im Bereich des Leistungsgrundsatzes in Kauf, um eine amtsangemessene Versorgung auch in der Zukunft sicherstellen zu können. Diese Neubewertung, mit der der Gesetzgeber zukunftsorientiert der Wahrung des Alimentationsprinzips vorrangige Bedeutung zukommen lasse, liege im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Der Kernbereich des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt als bereichsspezifischer Ausprägung des Leistungsgrundsatzes werde dadurch nicht verletzt. Aufgrund struktureller Maßnahmen bei der Einstufung und günstigerer Karriereverläufe der Beamten basiere die Versorgung heute generell auf höheren Ämtern als früher, was den Spielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung der Versorgungsansprüche erweitert habe. Mit Blick auf diese strukturellen Veränderungen verstoße die Verlängerung der Wartefrist auch nicht gegen das die Unabhängigkeit und Selbstverantwortlichkeit des Berufsbeamtentums gewährleistende Alimentationsprinzip.