Bundesverfassungsgericht

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafverteidigers gegen die Überwachung seines Mobiltelefonanschlusses

Pressemitteilung Nr. 58/2007 vom 30. Mai 2007

Beschluss vom 18. April 2007
2 BvR 2094/05

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wurde für einen des schweren Raubes verdächtigen Mandanten als Verteidiger tätig. Im Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Mandanten, der sich nach Italien abgesetzt hatte, ordnete das Amtsgericht die Überwachung des Mobiltelefonanschlusses des Beschwerdeführers an, um auf diese Weise den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu ermitteln. In der Folgezeit leitete die Staatsanwaltschaft auch ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Dieses Verfahren wurde jedoch nach Durchführung verschiedener strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen (Verlängerung der Telefonüberwachung, Durchsuchung der Kanzlei- und Wohnräume) eingestellt.

Der Beschwerdeführer legte unter anderem gegen die erstmalige Anordnung der Telefonüberwachung Beschwerde ein. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet. Zwar trage die Begründung des Amtsgerichts die erstmalige Überwachungsanordnung nicht, da die Überwachung des Telefons eines Strafverteidigers nur dann in Betracht komme, wenn er selbst Beschuldigter einer Katalogtat sei. Dieser Begründungsfehler sei jedoch geheilt worden, da bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Telefonüberwachung auf Grund der damaligen Beweislage der Verdacht der Geldwäsche gegen den Beschwerdeführer bestanden habe.

Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich, soweit sie sich gegen die erstmalige Überwachungsanordnung richtet. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die gerichtlichen Entscheidungen auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzen. Hinsichtlich der übrigen, ebenfalls angegriffenen Ermittlungsmaßnahmen wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die erstmalige Anordnung der Telefonüberwachung und der sie bestätigende Beschluss des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Fernmeldegeheimnis. Zwar ist es nicht von vorneherein und in jedem Fall unstatthaft, den Fernsprechanschluss eines Rechtsanwalts, der sich als Strafverteidiger betätigt, nach Maßgabe der Strafprozessordnung überwachen zu lassen. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Maßnahme auf die Überwachung der Kommunikation zwischen Strafverteidiger und seinem beschuldigten Mandanten abzielt. Eine derartige Abhörmaßnahme stünde in unlösbarem Widerspruch zur Rechtsgarantie des unüberwachten mündlichen Verkehrs zwischen dem Strafverteidiger und dem Beschuldigten. Diese Rechtsgarantie dient der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung, indem sie die Vertrauensbeziehung zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten nach außen abschirmt und gegen Eingriffe schützt. Da zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten ein Verteidigerverhältnis bestanden hatte, war die Überwachungsanordnung verfassungswidrig.

Eine Heilung der Überwachungsanordnung im Beschwerdeverfahren war hier durch ein Auswechseln der rechtlichen Begründung nicht möglich. Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme kommt es allein auf die konkrete Anordnung auf der Grundlage der vom Ermittlungsrichter vorgenommenen Prüfung des Tatverdachts an, nicht dagegen auf einen anderen möglichen, vom Ermittlungsrichter aber nicht angenommenen und nicht geprüften Tatverdacht. Im Zeitpunkt der Überwachungsanordnung war gegen den Beschwerdeführer noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Vielmehr richtete sich das damalige Ermittlungsverfahren ausschließlich gegen den Mandanten des Beschwerdeführers, und die Maßnahme diente allein der Ermittlung seines Aufenthaltsorts. Der Ermittlungsrichter hatte im Zeitpunkt des Erlasses der Überwachungsanordnung einen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht geprüft. Ebenso wenig ergibt sich dementsprechend aus dem Beschluss, dass Ziel der Maßnahme die Gewinnung von Beweisen im Hinblick auf eine etwaige Geldwäschestraftat des Beschwerdeführers wäre. Die Abhörmaßnahme erhielte durch den Austausch nicht nur der Anlasstat, sondern auch des Beschuldigten und der Zielrichtung ein wesentlich anderes Gepräge.

Darüber hinaus hat eine Berücksichtigung des verfassungsrechtlich besonders geschützten Mandatsverhältnisses nicht stattgefunden, da das Amtsgericht - trotz entgegenstehender Anhaltspunkte - nicht vom Vorliegen eines Verteidigerverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mandanten ausgegangen ist.