Bundesverfassungsgericht

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Zuständigkeitsregelung und Beitragsvorschriften für Leiharbeitsfirmen in der gesetzlichen Unfallversicherung verfassungsgemäß

Pressemitteilung Nr. 81/2007 vom 24. Juli 2007

Beschluss vom 03. Juli 2007
1 BvR 1696/03

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind hauptsächlich abhängig beschäftigte Arbeitnehmer gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls und einer Berufskrankheit versichert. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallsversicherung werden von den Arbeitgebern getragen. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen der Gesetzgeber Autonomie eingeräumt hat. Für Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) sind grundsätzlich die gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig. Die konkrete Zuordnung eines Unternehmens zu einer von derzeit 35 gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgt in erster Linie aufgrund des autonomen Satzungsrechts einer Berufsgenossenschaft. Herangezogen werden insoweit Bundesratsbeschlüsse und Gewerbe-Verzeichnisse aus den Anfängen der Sozialversicherung in Deutschland im 19. Jahrhundert. Von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften durch Rechtsverordnung festzusetzen, hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bislang keinen Gebrauch gemacht. Die Berufsgenossenschaften bilden zur Erfassung der versicherten Risiken Gefahrtarife, die in Gefahrklassen unterteilt sind. Die Beitragsfestsetzung erfolgt aufgrund der Zuordnung der Beschäftigten der versicherten Unternehmen in Gefahrtarife und Gefahrklassen.

Die Beschwerdeführerin ist ein mittelständisches Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Sie wandte sich im fachgerichtlichen Rechtsweg erfolglos gegen die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft sowie gegen die Beitragsfestsetzung, die aufgrund eines speziell für Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gebildeten Gefahrtarifs mit zwei Gefahrklassen erfolgte.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die gegen die sozialgerichtlichen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Vorschriften gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Regeln über die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften und das Verfahren der Beitragsfestsetzung sowie deren konkrete Anwendung verletzten die Beschwerdeführerin nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten.

Der parlamentarische Gesetzgeber habe die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften ausreichend bestimmt geregelt. Auch die gesetzliche Ermächtigung des Unfallversicherungsträgers zur Festsetzung eines Gefahrtarifs sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe das Beitragsrecht im Wesentlichen selbst gesetzlich geregelt und die Regelung von Details auf die Berufsgenossenschaften delegiert. So habe der Gesetzgeber die Struktur der Tarife durch Gefahrtarife und Gefahrklassen zur Abbildung der versicherten Risiken selbst vorgegeben und nur die konkrete Festsetzung der Tarife der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaften überantwortet. Die Bildung eines speziellen Gefahrtarifs für Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung sei einleuchtend, weil für die dort beschäftigten Arbeitnehmer besondere gewerbetypische Unfallgefahren in Folge des häufigen Arbeitsplatzwechsels angenommen werden konnten. Eine weitere Ausdifferenzierung des Gefahrtarifs über die beiden Gefahrklassen hinaus sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Den Berufsgenossenschaften stehe das Recht zu, durch Typisierungen den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung zu tragen.