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Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

Pressemitteilung Nr. 99/2007 vom 12. Oktober 2007

Beschluss vom 13. Juni 2007
1 BvR 1783/05

Im Jahr 2003 erschien im Verlag der Beschwerdeführerin der Roman "Esra" von Maxim Biller. Er erzählt bis in intimste Details die Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler, dem Schriftsteller Adam. Der Liebesbeziehung stellen sich Umstände aller Art in den Weg: Esras Familie, insbesondere ihre herrschsüchtige Mutter Lale, Esras Tochter aus der ersten, gescheiterten Ehe, und vor allem Esras passiver schicksalsergebener Charakter.

Auf Klage der ehemaligen Freundin des Autors und deren Mutter, die sich in den Romanfiguren Esra und Lale wieder erkennen und geltend machten, das Buch stelle eine Biographie ohne wesentliche Abweichung von der Wirklichkeit dar, untersagten die Zivilgerichte dem Verlag die Veröffentlichung und Verbreitung des Romans. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Verbot. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Verlages war teilweise erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Kunstfreiheit verletzen, soweit sie der Klägerin zu 2 (Mutter) einen Unterlassungsanspruch zusprechen. Soweit die Entscheidungen der Klägerin zu 1 (ehemalige Freundin) einen Unterlassungsanspruch in Form eines Gesamtverbotes des Romans zubilligen, sind sie hingegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Gaier sowie der Richter Hoffmann-Riem haben der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Der Roman "Esra" stellt ein Kunstwerk dar. Auch wenn wesentlicher Gegenstand des Rechtsstreits das Ausmaß ist, in dem der Autor in seinem Werk wirklich existierende Personen schildert, ist jedenfalls der Anspruch des Autors deutlich, diese Wirklichkeit künstlerisch zu gestalten. Die Kunstfreiheit ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen. Als Schranke für künstlerische Darstellungen kommt insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person, an die ein Roman anknüpft, in Betracht. Um die Grenzen im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen. Es bedarf vielmehr der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat.

Um die Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewerten zu können, ist eine kunstspezifische Betrachtung zur Bestimmung des durch den Roman im jeweiligen Handlungszusammenhang dem Leser nahe gelegten Wirklichkeitsbezugs erforderlich. Dabei ist ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, zunächst einmal als Fiktion anzusehen, das keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn hinter den Romanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar sind. Die Kunstfreiheit schließt das Recht zur Verwendung von Vorbildern aus der Lebenswirklichkeit ein. Allerdings besteht zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung die besonders geschützten Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.

2. Nach diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen hinsichtlich der Klägerin zu 2 (Mutter) der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung nicht in jeder Hinsicht gerecht und verstoßen damit gegen die Kunstfreiheitsgarantie. Die Gerichte haben zwar in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Klägerin zu 2 anhand einer ganzen Reihe biographischer Merkmale als Vorbild der Romanfigur erkennbar gemacht ist. Allerdings begnügen sich die Gerichte damit festzustellen, dass die Romanfigur Lale sehr negativ gezeichnet ist, und sehen darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Gerichte berücksichtigen damit nicht hinreichend, dass der Roman im Ausgangspunkt als Fiktion anzusehen ist. Die Annahme einer Fiktion wird auch dadurch gestützt, dass der Autor Lale überwiegend nicht aus eigenem Erleben, sondern in Wiedergabe fremder Erzählungen, Gerüchte und Eindrücke schildert. Für ein literarisches Werk, das an die Wirklichkeit anknüpft, ist es gerade kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt. Unter diesen Umständen verfehlt es den Grundrechtsschutz solcher Literatur, wenn man die Persönlichkeitsverletzung bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in den negativen Zügen der Romanfigur andererseits sieht. Nötig wäre vielmehr jedenfalls der Nachweis, dass dem Leser vom Autor nahe gelegt wird, bestimmte Teile der Schilderung als tatsächlich geschehen anzusehen, und dass gerade diese Teile eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, entweder weil sie ehrenrührige falsche Tatsachenbehauptungen aufstellen oder wegen der Berührung des Kernbereichs der Persönlichkeit überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören. Ein solcher Nachweis ergibt sich aus den angegriffenen Entscheidungen nicht.

3. Im Gegensatz dazu sind die angegriffenen Entscheidungen, soweit sie der Klägerin zu 1 (ehemalige Freundin) einen Unterlassungsanspruch zugesprochen haben, im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Anders als im Fall der Mutter haben die Gerichte hier nicht nur deren Erkennbarkeit, sondern auch in bestimmten Schilderungen des Romans konkrete schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen festgestellt. Die Klägerin zu 1 ist nicht nur in der Romanfigur Esra erkennbar dargestellt. Ihre Rolle betrifft auch zentrale Ereignisse, die unmittelbar zwischen ihr und dem Ich-Erzähler, der seinerseits unschwer als der Autor zu erkennen ist, und während deren Beziehung stattgefunden haben. Gerade durch die aus vom Autor unmittelbar Erlebtem stammende, realistische und detaillierte Erzählung der Geschehnisse wird das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 besonders schwer betroffen. Dies geschieht insbesondere durch die genaue Schilderung intimster Details einer Frau, die deutlich als tatsächliche Intimpartnerin des Autors erkennbar ist. Hierin liegt eine Verletzung ihrer Intimsphäre und damit eines Bereichs des Persönlichkeitsrechts, der zu dessen Menschenwürdekern gehört. Die eindeutig als Esra erkennbar gemachte Klägerin zu 1 muss aufgrund des überragend bedeutenden Schutzes der Intimsphäre nicht hinnehmen, dass sich Leser die durch den Roman nahe gelegte Frage stellen, ob sich die dort berichteten Geschehnisse auch in der Realität zugetragen haben. Daher fällt die Abwägung zwischen der Kunstfreiheit des Verlags und des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1 zu deren Gunsten aus. Dasselbe gilt für die Schilderung der lebensbedrohlichen Krankheit ihrer Tochter. Angesichts des besonderen Schutzes von Kindern und der Mutter-Kind-Beziehung hat die Darstellung der Krankheit und der dadurch gekennzeichneten Beziehung von Mutter und Kind bei zwei eindeutig identifizierbaren Personen in der Öffentlichkeit nichts zu suchen.

4. Die angegriffenen Entscheidungen durften, soweit sie der Unterlassungsklage der Klägerin zu 1 stattgegeben haben, ein Gesamtverbot aussprechen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, bestimmte Streichungen oder Abänderungen vorzunehmen, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.

Sondervotum der Richterin Hohmann-Dennhardt und des Richters Gaier

Die Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Gaier stimmen der Entscheidung der Senatsmehrheit nicht zu. Sie kritisieren, dass der Senat zur Bemessung der Schwere einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung das ihrer Meinung nach untaugliche Kriterium der Erkennbarkeit angewandt habe, anstatt den von ihm zu Recht reklamierten kunstspezifischen Maßstab anzulegen. Der Senat werde zudem der qualitativen Dimension künstlerischer Verarbeitung von Wirklichkeit nicht gerecht, wenn er quantitativ fordere, je mehr ein Roman mit seinen Schilderungen den Intim- und Sexualbereich berühre, desto mehr müsse durch Verfremdung eine Verletzung der Persönlichkeit ausgeschlossen werden. Dies führe letztlich zu einer der Kunst verordneten Tabuisierung des Sexuellen. Denn Kunst lebe von Anlehnungen an die Wirklichkeit und stehe damit immer in der Gefahr, dass sich Personen in ihr wieder erkennen und für andere erkennbar seien. Aus literaturwissenschaftlicher Sicht komme man übereinstimmend zu dem Schluss, dass der Roman Esra weder Erfahrungswelten reproduziere noch Autobiographisches darstelle, sondern einer literaturästhetischen Programmatik folge und eine narrative Konstruktion sei. Bei einer kunstspezifischen Betrachtung könne daher eine Persönlichkeitsverletzung nicht angenommen werden. Entscheidendes Kriterium für die Versagung oder Gewährung des Grundrechtsschutzes sei, ob der Roman bei einer Gesamtbetrachtung ganz überwiegend das Ziel verfolge, bestimmte Personen zu beleidigen, zu verleumden oder verächtlich herabzuwürdigen. Eine solche Intention des Autors sei jedoch nicht erkennbar und werde auch von literaturwissenschaftlicher Seite nicht gesehen.

Sondervotum des Richters Hoffmann-Riem

Der Senat habe die zur rechtlichen Bewertung der Wirkungen eines Kunstwerks entwickelten Grundsätze nur teilweise auf den Fall angewandt. Wenn Art. 5 Abs. 3 GG gebiete, dass für die Kunstform des Romans die Vermutung des Fiktionalen auch bei Erkennbarkeit eines konkreten Vorbilds spreche, und dies auch für die konkret geschilderten Ereignisse, Verhaltensweisen oder Charaktereigenschaften gelte, sei nicht nachvollziehbar, warum es nicht auch Darstellungen über den Sexualbereich umfasse. Ferner drohe die Vielfalt künstlerischen Schaffens aus dem Blick zu geraten, wenn der Schutz des Künstlerischen auf das Fiktionale begrenzt und ein Kunstwerk rechtlich unter der Annahme eines Entweder-Oder von Fiktion oder Empirie bewertet werde. Damit drohe die Eigenständigkeit des Umgangs mit Beobachtbarem in der Kunst - der künstlerischen Konstruktion von Wirklichkeit - verloren zu gehen. Dieses Risiko werde auch nicht vermieden, wenn die Intensität und Reichweite des Schutzes der Kunstfreiheit - wie es die Mehrheit befürworte - von dem Grad der Fiktionalisierung abhängig gemacht werde. Der Grad der Fiktionalität tauge nicht, die besondere Art der künstlerischen Verarbeitung eines intersubjektiv beobachtbaren Geschehens zu berücksichtigen. Die künstlerische Verarbeitung eines solchen Geschehens in einer romanhaften Darstellung mache es nicht notwendig zur Fiktion, wohl aber zum Kunstwerk. Dann müsse auch insoweit eine Vermutung zugunsten des Künstlerischen gelten. Die Redeweise von der Vermutung der "Fiktionalität" drohe diese Dimension des Schutzbedarfs zu verschütten.