Bundesverfassungsgericht

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Vorlage des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zur Kürzung des Weihnachtsgeldes für Beamte des Landes NRW im Jahre 2003 unzulässig

Pressemitteilung Nr. 103/2007 vom 18. Oktober 2007

Beschluss vom 28. September 2007
2 BvL 5/05, 2 BvL 7/05, 2 BvL 6/05

Durch das Sonderzahlungsgesetz NRW, das am 30. November 2003 in Kraft trat, wurde das Weihnachtsgeld für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen ab der Besoldungsgruppe A 7 von früher rund 84 % auf bis zu 50 % der für den Monat Dezember maßgeblichen Bezüge abgesenkt. Drei Beamte der Besoldungsgruppe A 10 klagten vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen das gekürzte Weihnachtsgeld für das Jahr 2003. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist zu der Ansicht gelangt, dass die Neuregelung hinsichtlich des zum Dezember 2003 auszuzahlenden Weihnachtsgeldes verfassungswidrig sei, da sie insoweit gegen das Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatz verstoße. Im Laufe des Jahres 2003 hätten sich Monat für Monat jeweils 1/12 Anteile der Sonderzuwendung aufgebaut, die nicht durch ein Gesetz rückwirkend hätten verändert werden dürfen. Das Gericht hat die Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Vorlage für unzulässig erklärt. Das vorlegende Gericht habe seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften nicht in ausreichender Weise begründet. Insbesondere setze sich das Gericht nicht hinreichend mit der einfachgesetzlichen Rechtslage sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur rechtlichen Behandlung von Sonderzuwendungen auseinander. Zudem gehe das Gericht nicht der Frage nach, ob die wechselnde Entwicklung der Sonderzuwendung für Beamte zur Begründung von Vertrauen in den Fortbestand einer ungeminderten Sonderzuwendung geeignet ist oder ihr entgegenstehen könnte.