Bundesverfassungsgericht

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen disziplinarische Entfernung aus dem Dienst

Pressemitteilung Nr. 2/2008 vom 16. Januar 2008

Beschluss vom 20. Dezember 2007
2 BvR 1050/07

Der 1955 geborene Beschwerdeführer war seit 1972 Polizeibeamter des Landes Niedersachsen. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte die Verwaltung und Abrechnung der in der Dienststelle eingenommenen Verwarngelder. Im Sommer 2003 verwendete er hiervon 1200 € zur Begleichung privater Verbindlichkeiten. Aus diesem Grunde wurde er mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom September 2005 vom Dienst entfernt. Die auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung des Beschwerdeführers wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurück.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass seine Entfernung aus dem Dienst unverhältnismäßig sei. Es handle sich um ein einmaliges Versagen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die von ihm begangene Pflichtverletzung innerhalb der "internen Kultur" des Polizeiapparates nicht mehr den gleichen Stellenwert wie zu früheren Zeiten habe, was schon die Existenz des Begriffs "Niedersachsen-Darlehen" verdeutliche.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insbesondere stellen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bewertung des rechtswidrigen Zugriffs auf das Eigentum des Dienstherrn in Polizistenkreisen die Schuldangemessenheit und Verhältnismäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht in Frage. Würde man dem folgen, so wären die Disziplinarbehörden schon aus generalpräventiven Gründen zur Durchsetzung der Sauberkeit und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums verpflichtet und könnte schon dies die verhängte Maßnahme rechtfertigen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf ein Recht auf eine "zweite Chance" beruft, welches seine Entfernung aus dem Dienst verbiete, ist darauf hinzuweisen, dass auch in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte Straftaten zum Nachteil des Vermögens des Arbeitsgebers ohne weiteres die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.