Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Auch ehrenamtliche Richter unterliegen der Pflicht zur Verfassungstreue

Pressemitteilung Nr. 59/2008 vom 29. Mai 2008

Beschluss vom 06. Mai 2008
2 BvR 337/08

Der Beschwerdeführer war ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht. Im Januar 2008 enthob ihn das Landesarbeitsgericht seines Amtes. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer seit 1989 Mitglied einer Rockband sei, die seit 1988 bei über 200 Konzerten im In- und Ausland mit einer Vielzahl anderer rechtsextremistischer Skinhead-Bands aufgetreten sei. Das Landesarbeitsgericht kam in Auseinandersetzung mit den Liedtexten und dem Auftreten der Band zu dem Schluss, dass diese Assoziationen zum nationalsozialistischen Regime weckten, gewaltverherrlichend seien und von einer verfassungsfeindlichen Ideologie zeugten. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht dar, die seine Amtsenthebung rechtfertige.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass die Amtsenthebung des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtliche Richter unterliegen einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue. Dies folgt - unbeschadet der Tatsache, dass Art. 33 Abs. 5 GG nur die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums anerkennt und somit auf ehrenamtliche Richter nicht unmittelbar anzuwenden ist - aus der Funktion ehrenamtlicher Richter als den hauptamtlichen Richtern gleichberechtigte Organe staatlicher Aufgabenerfüllung. Das Grundgesetz fordert, dass die rechtsprechende Gewalt durch staatliche Gerichte ausgeübt wird. Ein Gericht wird nicht schon dadurch als "staatliches" ausgewiesen, dass seine Bildung auf staatlichem Gesetz beruht und dass es der Erfüllung staatlicher Aufgaben dient. Seine Bindung an den Staat muss vielmehr auch in personeller Hinsicht ausreichend gewährleistet sein. Daher haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden. Die Treuepflicht des ehrenamtlichen Richters erhält wie die Treuepflicht des hauptamtlichen Beamten oder Richters unter der Geltung des Grundgesetzes ein besonderes Gewicht dadurch, dass diese Verfassung nicht wertneutral ist, sondern sich für zentrale Grundwerte entscheidet, sie in ihren Schutz nimmt und dem Staat aufgibt, sie zu sichern und sie zu gewährleisten. Dies schließt es aus, dass der Staat zur Ausübung von Staatsgewalt Bewerber zulässt und in (Ehren-) Ämtern, die mit der Ausübung staatlicher Gewalt verbunden sind, Bürger belässt, die die freiheitliche demokratische, recht- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht in der Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den Aktivitäten der Band ein die Amtsenthebung rechtfertigendes gewichtiges Fehlverhalten gesehen hat.