Bundesverfassungsgericht

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Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt vorläufig auch für Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

Pressemitteilung Nr. 61/2008 vom 4. Juni 2008

Beschluss vom 17. April 2008
2 BvL 4/05

§ 13 Abs. 1 Nr. 18 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verletzt das Recht auf Chancengleichheit, soweit Zuwendungen an politische Parteien steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht. Die Differenzierung ist nicht durch verfassungsrechtlich tragfähige Gründe gerechtfertigt. Trotz Unvereinbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG mit dem Grundgesetz ist es aber ausnahmsweise geboten, bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber die weitere Anwendbarkeit der Norm anzuordnen und die Steuerbefreiung auf kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände auszudehnen. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des Hessischen Finanzgerichts. Die Entscheidung war zugleich Anlass, die Zulässigkeitsanforderungen von Richtervorlagen bei Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen oder sonstige steuerliche Begünstigungen zu klären.

Dem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts lag der Fall einer kommunalen Wählergemeinschaft zugrunde, die sich dagegen gewandt hatte, für den Erhalt einer Spende über 5.000 DM Schenkungsteuer von 400 DM zu entrichten.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG ist für den Rechtsstreit vor dem Hessischen Finanzgericht entscheidungserheblich; denn für dessen Ausgang kommt es auf die Gültigkeit dieser Norm an.

Holt ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG ein, weil es von der Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm überzeugt ist, die nur bestimmte Personen oder Gruppen begünstigt, ist von der Entscheidungserheblichkeit der Norm für das Ausgangsverfahren auszugehen, solange der Gesetzgeber nicht aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen tatsächlichen Gründen gehindert ist, eine für den Kläger des Ausgangsverfahrens günstige Regelung zu schaffen. Danach sind die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hier gegeben. Der Gesetzgeber ist weder aus Rechtsgründen noch aus anderen Gründen gehindert, kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände ebenso von der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu befreien wie Parteien.

II. Die unterschiedliche Behandlung von Parteien und kommunalen Wählervereinigungen durch § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG verändert die Wettbewerbslage zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise.

Parteien erhalten durch die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG die Möglichkeit, Spendenmittel ungeschmälert für ihre politische Arbeit zu verwenden. Die Mittel, die den Wählervereinigungen zur Finanzierung ihrer politischen Arbeit in den Kommunen zur Verfügung stehen, verringern sich dagegen um die zu entrichtende Erbschaft- und Schenkungsteuer. Spenden, die den Steuerfreibetrag von derzeit 5.200 Euro übersteigen, sind mit mindestens 17% zu versteuern. Zudem werden Zuwendungen eines Geldgebers innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet. Dies führt im Ergebnis dazu, dass regelmäßige jährliche Spenden von wenig über 500 Euro steuerpflichtig werden.

Für die Beeinträchtigung des Wettbewerbs hat auch § 30 ErbStG Bedeutung, wonach jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber, aber auch vom Spender dem Finanzamt anzuzeigen ist. Während nach überwiegender Ansicht in der Literatur Spenden an politische Parteien einer Anzeigepflicht nicht unterliegen, sind Spenden an kommunale Wählervereinigungen von der Anzeigepflicht betroffen. Eine Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass innerhalb von zehn Jahren die zusammengerechneten Spenden den Freibetrag übersteigen könnten. Dies führt zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand.

Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs ergibt sich auch daraus, dass der Zuwendende jedenfalls subsidiär für eine etwaige Schenkungsteuer haftet und dass die Anzeigepflichten auch diejenigen Spender erfassen, die über mehrere Jahre einer kommunalen Wählervereinigung moderate Spenden zuwenden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Spendenaufkommen kommunaler Wählervereinigungen insgesamt erheblich niedriger ist als das der politischen Parteien.

III. Für die Differenzierung zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen und ihren Dachverbänden gibt es keine tragfähigen verfassungsrechtlichen Gründe. Die unterschiedlichen Aufgaben, Tätigkeitsfelder und Finanzbedürfnisse von Parteien und kommunalen Wählervereinigungen rechtfertigen keine unterschiedliche steuerliche Behandlung.

Eine unterschiedliche Behandlung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderer Finanzbedarf der politischen Parteien festgestellt werden könnte, der nicht schon durch andere staatliche Finanzierungsregelungen abgedeckt wäre und wenn die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG beabsichtigen würde, diesen besonderen Finanzbedarf auszugleichen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der besondere finanzielle Mehraufwand, den politische Parteien aufgrund ihrer Aufgaben haben, wird nicht durch die Steuerfreiheit von Spenden und sonstigen Zuwendungen im Erbschaft und Schenkungsteuerrecht, sondern im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung abgegolten.

Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG ist auch nicht darauf ausgerichtet, besondere zusätzliche finanzielle Belastungen, die sich aus der überörtlichen Tätigkeit von Parteien ergeben, auszugleichen. Die Norm befreit freigebige Zuwendungen an Parteien von der Erbschaft- und Schenkungsteuer unabhängig davon, ob diese Mittel für überörtliche Aufgaben benötigt oder hierfür eingesetzt werden. Die den Parteien gewährte Steuererleichterung knüpft weder an konkrete finanzielle Belastungen durch überregionale Aufgaben an noch ist der Höhe nach ein Zusammenhang zwischen möglichem besonderen Aufwand und der ersparten Steuer erkennbar oder intendiert.

Die besonderen Verpflichtungen, die den politischen Parteien im Hinblick auf die Herkunft und die Verwendung ihrer Mittel und ihr Vermögen auferlegt sind, rechtfertigen ebenfalls nicht die unterschiedliche Behandlung. Es ist weder erkennbar, dass das Fehlen entsprechender Regelungen bei den kommunalen Wählervereinigungen zu erheblichen finanziellen Vorteilen führte, noch ist § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG darauf ausgerichtet, die Unterschiede in der Verpflichtung zur Rechnungslegung auszugleichen.

IV. Trotz Unvereinbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG mit dem Grundgesetz ist es ausnahmsweise geboten, für eine Übergangszeit die weitere Anwendbarkeit der Norm anzuordnen und die Steuerbefreiung auf kommunale Wählervereinigungen auszudehnen. Dürfte § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG - als Folge der Unvereinbarerklärung - nicht mehr angewendet werden, hätte dies auf die bisher begünstigten politischen Parteien erhebliche nachteilige Folgen. Dies wäre unverhältnismäßig angesichts des Umstandes, dass mit einer ersatzlosen Streichung der Steuerbefreiung für politische Parteien nicht zu rechnen ist. Für eine übergangsweise Ausdehnung der Norm auf kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände spricht zudem, dass sich mögliche Steuerausfälle voraussichtlich in Grenzen halten werden.