Bundesverfassungsgericht

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Heraufsetzung des Pensionsalters für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Pressemitteilung Nr. 67/2008 vom 27. Juni 2008

Beschluss vom 23. Mai 2008
2 BvR 1081/07

Früher traten in Rheinland-Pfalz Polizeibeamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Seit dem 1. Januar 2004 sieht das Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz eine Altersgrenze von 60 Jahren nur noch für Polizeibeamte vor, die mindestens 25 Jahre lang in bestimmten Sonderfunktionen eingesetzt waren. Für alle anderen Polizeibeamten wurde die Altergrenze je nach Laufbahngruppe und gestaffelt nach Geburtsjahrgang heraufgesetzt. Die allgemeine Altersgrenze für Beamte bildet das vollendete 65. Lebensjahr.

Der 1945 geborene Beschwerdeführer war zuletzt Kriminalhauptkommissar im gehobenen Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er wendet sich dagegen, dass seine Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auf das 62. Lebensjahr festgesetzt wurde. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Festsetzung der unterschiedlichen Altersgrenzen verstößt nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Der Gesetzgeber kann für einzelne Beamtengruppen besondere Altersgrenzen festsetzen. Er hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine Heraufsetzung der Altersgrenze für Polizeibeamte, welche die allgemeine Altersgrenze für Beamte nicht übersteigt, sondern für alle Polizeibeamte bis auf die Beamten im höheren Dienst weiterhin darunter liegt, auf einer Fehleinschätzung beruht, die mit der Fürsorgepflicht nicht vereinbar wäre.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Der Gesetzgeber hat sich bei der Neubewertung der Altersgrenze maßgeblich von Erwägungen zu den Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Beamten und den besonderen Belastungen seines Dienstes leiten lassen, die seit jeher bei der Bestimmung der Altersgrenze eine Rolle gespielt haben. Sie sind sachgerecht und geben zu verfassungsrechtlichen Bedenken keinen Anlass. Wenn die Neuregelung auch das Ziel einer Haushaltskonsolidierung verfolgt, verbietet dies nicht eine systemgerechte Neubestimmung der Altersgrenzen. Dabei stellt die niedrige Altersgrenze für Beamte, die mindestens 25 Jahre lang besondere Funktionen wahrgenommen haben, eine zulässige Differenzierung dar. Die Regelung trägt der besonderen Belastung von Polizeibeamten in Sonderfunktionen wie dem Wechselschichtdienst Rechnung. Bei den Beamten, die über einen längeren Zeitraum besonderen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt sind, wird ein früherer Verlust der Leistungsfähigkeit vermutet. Dagegen ist die Rufbereitschaft, die der Beschwerdeführer lange Zeit ausgeübt hat, nach der zulässigen Einschätzung des Gesetzgebers nicht mit denselben Belastungen verbunden. Auch die Staffelung der Altersgrenze nach Geburtsjahrgängen erweist sich als verfassungsrechtlich zulässige Differenzierung. Der Gesetzgeber hat damit eine Übergangsregelung geschaffen, die den Interessen der Beamten am Fortbestand der bisherigen Rechtslage umso größeres Gewicht einräumt, je näher sie bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits dem Ruhestandsalter waren.