Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen Pendlerpauschale

Pressemitteilung Nr. 70/2008 vom 10. Juli 2008

2 BvL 1/07; 2 BvL 2/07; 2 BvL 1/08; 2 BvL 2/08

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Mittwoch, 10. September 2008, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

die Normenkontrollanträge des Finanzgerichts Niedersachsen, des Finanzgerichts des Saarlandes sowie des Bundesfinanzhofes zur Pendlerpauschale.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Veranlagungszeitraum 2006 mit einer Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Mit der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG ordnete der Gesetzgeber an, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind. Nach Satz 2 der Vorschrift können lediglich Fahrtaufwendungen ab dem 21. Entfernungskilometer "wie Werbungskosten" abgezogen werden. Eine entsprechende Regelung besteht auch für Freiberufler und Gewerbetreibende.

Die vorlegenden Gerichte halten die Versagung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für verfassungswidrig. Die Regelung sei mit der bereichsspezifischen Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Einkommensteuerrecht nicht vereinbar. Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit habe sich der Gesetzgeber entschieden, im Einkommensteuerrecht die finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip). Mit der Streichung des Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verstoße der Gesetzgeber gegen das Nettoprinzip. Trotz der privaten Wahl des Wohnorts seien die Fahrtaufwendungen nicht dem Privatbereich zuzuordnen; vielmehr seien sie allein beruflich veranlasst. Sie gehörten deshalb zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abzugsfähigen Aufwendungen. Zudem habe der Gesetzgeber das mit der Streichung der Pendlerpauschale eingeführte Werkstorprinzip nicht folgerichtig umgesetzt. Denn sonstige Mobilitätskosten (z.B. bei doppelter Haushaltsführung) könnten weiterhin als Werbungskosten oder in sonstiger Weise steuerlich geltend gemacht werden. Die Neuregelung genüge darüber hinaus im Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten, die an unterschiedlichen Orten beruflich tätig sind, nicht dem Gleichheitssatz in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutz von Ehe und Familie.

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an

Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 10. September 2008

2 BvL 1/07, 2/07, 1/08, 2/08
A. Einführende Stellungnahmen (Prozessbevollmächtigte der Kläger der  
Ausgangsverfahren und Bundesregierung)
B. Zulässigkeit der Vorlagen 
C. Vereinbarkeit des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG in der ab dem
Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz
    I. Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG
        -  Inhalt und verfassungsrechtliche Bedeutung des objektiven Nettoprinzips
für die Bestimmung der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
        -  Anforderungen an die Gründe gesetzlicher Belastungsentscheidungen bei
der Abgrenzung steuerbarer Einkünfte
        -  Gründe für die Beschränkung des Abzugs von Fahrtkosten gem.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG
    II. Vereinbarkeit mit dem Gebot steuerlicher Verschonung des Existenzminimums,
Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG
    III. Vereinbarkeit mit dem Gebot differenzierender Berücksichtigung zwangsläufigen
Aufwands, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (oder i.V.m. spezielleren
Grundrechten)
    IV. Vereinbarkeit mit dem Schutz von Ehe und Familie, Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 GG
D. Entscheidungsfolgen 
E. Abschließende Stellungnahmen 

Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 10. September 2008

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 5. September 2008, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.

Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind 30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen. Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.

Fahrzeuge der Fernsehteams

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich.

Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.