Bundesverfassungsgericht

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Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 91/2008 vom 30. Oktober 2008

Beschluss vom 14. Oktober 2008
1 BvR 2310/06

Die Beschwerdeführerin erhielt einen Bescheid der Familienkasse, dass sie zuviel gezahltes Kindergeld erstatten sollte. Dafür begehrte sie Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Das Amtsgericht entsprach ihrem Antrag nicht, sondern wies diesen mit der Begründung zurück, Kindergeldangelegenheiten seien der Finanzgerichtsbarkeit zugeordnet und würden deshalb nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 BerHG keinen Anspruch auf Beratungshilfe begründen. Nach dieser Bestimmung werde Beratungshilfe zwar in Angelegenheiten des Sozialrechts gewährt, nicht aber solchen des Steuerrechts.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hob mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 diese Entscheidung des Amtsgerichts auf und stellte fest, das § 2 Absatz 2 des Beratungshilfegesetzes mit Art. 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit die Norm die Gewährung von Beratungshilfe nicht auch in Angelegenheiten des Steuerrechts ermöglicht. Für die Übergangszeit bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung durch den Gesetzgeber, für die ihm verschiedene Möglichkeiten der Neugestaltung zur Verfügung stehen, ist Beratungshilfe aber grundsätzlich auch in Angelegenheiten des Steuerrechts zu gewähren, sofern hierfür die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 BerHG vorliegen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. 1. Der verfassungsrechtliche Maßstab der Rechtsschutzgleichheit, der sich aus dem Sozialstaatsprinzip, dem Rechtsstaatsgrundsatz und dem allgemeinen Gleichheitssatz ableitet, wurde bisher allein bei der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes angewendet. An diesem Grundsatz wurde insbesondere die fachgerichtliche Prüfung der Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemessen. Ob sich daraus auch eine Pflicht zur Angleichung der Stellung Unbemittelter an die Bemittelten für den außergerichtlichen Rechtsschutz herleitet, wurde vom Bundesverfassungsgericht hingegen bisher ausdrücklich offen gelassen. Der allgemeine Gleichheitssatz in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip verlangt aber, dass der Gesetzgeber auch im außergerichtlichen Bereich die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit der Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte nicht von vornherein an mangelnden Einkünften oder ungenügendem Vermögen scheitert.

2. Die Erwägung des Bundesverfassungsgerichts zum Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit im prozessualen Bereich, dass der gleiche Rechtszugang jedermann unabhängig von seinen Einkunfts- und Vermögensverhältnissen möglich sein muss, gilt entsprechend auch für die außergerichtliche Beratung. Angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche ist der Bürger vielfach auf fachkundigen Rechtsrat angewiesen, um seine Rechte erkennen, bewerten und darüber entscheiden zu können, ob und mit welchen Erfolgsaussichten er sie - gegebenenfalls auch gerichtlich - durchsetzen kann. Nicht anders als bei der Ermöglichung des Zugangs zu den Gerichten verlangt Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaats- und Rechtsstaatsgrundsatz auch bei der Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Auch hier braucht der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Insbesondere darf der Rechtsuchende zunächst auf zumutbare andere Möglichkeiten für eine fachkundige Hilfe bei der Rechtswahrnehmung verwiesen werden.

II. Bei der Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit kommt dem Gesetzgeber ein großer Gestaltungsspielraum zu. Er kann daher die Rechtswahrnehmungsgleichheit von nicht hinreichend Bemittelten und Begüterten auf unterschiedliche Weise regeln. Mit dem Beratungshilfegesetz (BerHG) vom 18. Juni 1980 hat der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit im Grundsatz Genüge getan.

III. Allerdings ist die Regelung des § 2 Absatz 2 BerHG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, wonach Beratungshilfe nur in den dort ausdrücklich nach Rechtsgebieten aufgezählten Angelegenheiten gewährt wird. Die abschließende Aufzählung der beratungshilfefähigen Angelegenheiten, zu denen zwar solche des Sozialrechts, nicht aber solche des Steuerrechts gehören, führt zu einer Ungleichbehandlung von Rechtsuchenden in beratungshilfefähigen Angelegenheiten gegenüber solchen in nicht von der Aufzählung erfassten Angelegenheiten. Die Abgrenzung zwischen den beratungshilfefähigen Angelegenheiten des Sozialrechts und den nicht beratungshilfefähigen Angelegenheiten des Steuerrechts richtet sich nach dem eröffneten Rechtsweg. In Kindergeldangelegenheiten führt dies dazu, dass keine Beratungshilfe gewährt werden kann, soweit es - wie in der großen Mehrzahl der Fälle - um Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz geht, weil der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 FGO eröffnet ist. Demgegenüber kann in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz, wie auch sonst in sozialrechtlichen Angelegenheiten, grundsätzlich Beratungshilfe bewilligt werden. Für diese Ungleichbehandlung gibt es jedenfalls im Verhältnis zwischen Rechtsuchenden im Bereich des Sozialrechts und jenen im Bereich des Steuerrechts und erst recht für die damit verbundene Ungleichbehandlung zwischen Empfängern von steuerrechtlichem und sozialrechtlichem Kindergeld keinen tragfähigen sachlichen Grund.

1. Die zunächst mit der Annahme eines geringen Beratungsbedarfs und guter anderweitiger Beratungsmöglichkeiten in Angelegenheiten des Arbeitsrechts, des Sozialrechts und des Steuerrechts begründete Konzeption des Gesetzgebers zur Begrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs des Beratungshilfegesetzes hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14. September 1994 aufgegeben, indem er durch § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BerHG die Beratungshilfe auch auf Angelegenheiten "des Sozialrechts" erstreckt hat. Die anderweitigen Beratungsmöglichkeiten in sozialrechtlichen Angelegenheiten bleiben jedenfalls nicht hinter denjenigen in steuerrechtlichen Angelegenheiten zurück.

2. Die festgestellte Ungleichbehandlung zu Lasten der Rechtsuchenden im Steuerrecht kann auch nicht mit der gelegentlich vorgebrachten Erwägung sachlich gerechtfertigt werden, Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuer- und Abgabenrechts zu günstigen Bedingungen erhalten zu können, sei für Bürger mit geringem Einkommen kein vordringliches Problem. Steuerrechtliche Zahlungspflichten können auch Bedürftige im Sinne des Beratungshilferechts erfassen, gerade auch in Angelegenheiten des Kindergeldes, das unabhängig vom zu versteuernden Einkommen gewährt wird.

3. Die Ausklammerung des Steuerrechts im Allgemeinen und des steuerrechtlichten Kindergeldes im Besonderen aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Beratungshilfe lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf den Gedanken einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung rechtfertigen. Denn auch diese müssen das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzept folgerichtig umsetzen. Das ursprünglich beabsichtigte Regelungskonzept, die Konzentration öffentlicher Mittel auf Bereiche, in denen das Bedürfnis nach kostengünstigem Rechtsrat besonders hervorgetreten ist, hat der Gesetzgeber aber bereits mit der Änderung des Gesetzes im Jahre 1994 aufgegeben.

IV. Dieser festgestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BerHG behoben werden. Deshalb verstößt nicht nur die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung dieser Vorschrift gegen Art. 3 Absatz 1 GG, sondern die mittelbar angegriffene Bestimmung des § 2 Absatz 2 BerHG selbst ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.