Bundesverfassungsgericht

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Keine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen, höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfragen

Pressemitteilung Nr. 94/2008 vom 18. November 2008

Beschluss vom 04. November 2008
1 BvR 2587/06

Im Mai 2004 leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer, der Geschäftsführer zweier Hafenbetriebe sowie Leiter eines landeseigenen Betriebes war, ein Ermittlungsverfahren ein. Ihm wurde vorgeworfen, verschiedene Auftragnehmer der Hafenbetriebe veranlasst zu haben, Leistungen an ihn und seine Ehefrau zu erbringen und diese gegenüber den Hafenbetrieben abzurechnen sowie an der Erstellung überhöhter Abrechnungen und deren Begleichung mitgewirkt zu haben. Am 30. November 2004 erhielt er ein Schreiben, in dem er von seinen Aufgaben als Geschäftsführer und Betriebsleiter mit sofortiger Wirkung entbunden wurde. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Vom 1. Dezember 2004 bis zum 13. Dezember 2005 saß er aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Untersuchungshaft. Am 7. Dezember 2004 erhielt der Beschwerdeführer aufgrund des Ermittlungsverfahrens und der dort erhobenen Vorwürfe die fristlose Kündigung seiner Dienstverträge und wurde als Geschäftsführer abberufen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Klage war beim Landgericht erfolglos. Der Beschwerdeführer legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht wies zunächst daraufhin, dass nach Abwägung der Umstände die Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung der Dienstverträge mit dem Beschwerdeführer in Form einer Verdachtskündigung gemäß § 626 BGB berechtigt gewesen seien. Die vorherige Anhörung des Beschwerdeführers sei entbehrlich gewesen, weil aufgrund der Untersuchungshaft ein manifestierter Tatverdacht zum Nachteil seines Arbeitgebers bestanden habe. Anschließend wies das Oberlandesgericht die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück.

Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob diese Entscheidung auf und verwies sie zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht mit der Begründung zurück, dass die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Rechtsweg des Beschwerdeführers unzulässig verkürzt und ihn dadurch in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt habe. Die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kommt dann nicht in Betracht, wenn dem Beschluss eine umstrittene und höchstrichterlich nicht geklärte revisible Rechtsfrage zugrunde gelegt wird. In einem solchen Fall hätte das Gericht durch Urteil unter Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO entscheiden müssen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz, sieht die entsprechende Prozessordnung aber ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang zu dieser Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar und versperrt damit den Weg zur Revision.

Eine Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn es sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handelt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Das setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Die hier vom Oberlandesgericht aufgeworfene Rechtsfrage, ob ausnahmsweise dann von einer Anhörung abgesehen werden kann, wenn ein Haftbefehl erlassen worden ist und der Beschuldigte im Strafverfahren die ihm zur Last gelegte Straftat zum Nachteil des Dienstherrn bestreitet, ist eine solche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann. Sie betrifft die Auslegung des § 626 Abs. 1 BGB. Dabei handelt es sich um Bundesrecht, also um revisibles Recht im Sinne des § 545 Abs. 1 ZPO, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist. Die der Zurückweisung zugrundeliegende Rechtsfrage ist umstritten und höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt. So haben sich bisher weder das Bundesarbeitsgericht noch der Bundesgerichtshof mit dieser Frage befasst, noch ist die Rechtsprechung der übrigen Gerichte von einer einheitlichen Rechtsauffassung geprägt. Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung eindeutig allein auf diese Rechtsauffassung gestützt und weder darauf abgehoben, dass eine Anhörung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls entbehrlich sei und es deshalb auf die grundsätzliche Frage der Notwendigkeit einer Anhörung nach Erlass eines Haftbefehls nicht ankomme, noch darauf, dass eine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden habe.