Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Mündliche Verhandlung in Sachen "Ehedoppelname"

Pressemitteilung Nr. 108/2008 vom 19. Dezember 2008

1 BvR 1155/03

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, den 17. Februar 2009, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über eine Verfassungsbeschwerde, die sich mit der Fragestellung befaßt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht der Ehename wird, seinen Namen dem Ehenamen nicht voranstellen oder anfügen kann, wenn der Ehename wie hier aus einem Doppelnamen besteht.

Der Gesetzgeber reformierte im Dezember 1993 das Namensrecht mit dem Familiennamensrechtsgesetz grundlegend und fasste § 1355 BGB neu. Danach sollen die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, der der Geburtsname des Mannes oder der Frau sein kann. Bestimmen sie keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. § 1355 Absatz 4 BGB enthält nunmehr das Verbot, einem Ehedoppelnamen einen Begleitnamen oder einem eingliedrigen Ehenamen einen Begleitdoppelnamen hinzuzufügen.

Der 1939 geborene Beschwerdeführer zu 1) hat seit vielen Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei in München. Die 1948 geborene Beschwerdeführerin zu 2), die Töchter aus erster Ehe hat, ist praktizierende Zahnärztin in München. Die Beschwerdeführer heirateten jeweils in zweiter Ehe im Mai 1997. Dabei bestimmten sie zunächst keinen Ehenamen. Später entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Beschwerdeführers zu 1) als Ehenamen zu führen. Die Beschwerdeführerin zu 2) beabsichtigte, ihren Namen als Begleitnamen dem Ehenamen voranzustellen. Die entsprechende Voranfrage der Beschwerdeführer lehnte das Standesamt München ab. Das erstinstanzlich angerufene Amtsgericht München und das anschließend im Beschwerdeverfahren mit der Sache befasste Landgericht München I ebenso wie das Bayerische Oberste Landesgericht wiesen den Antrag der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Beschlüsse zurück.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG durch § 1355 Absatz 4 Satz 3 BGB. Sie machen geltend, dass sie zum einen ihre Ehe durch einen gemeinsamen Ehenamen dokumentieren wollen. Anderseits wollen sie ihre ursprünglichen Namen auch deshalb nicht aufgeben, weil sie damit ihre Verbundenheit zu Kindern aus der ersten Ehe zum Ausdruck bringen und darüber hinaus als Inhaber von Freiberufler-Praxen die mit ihrem bisherigen Namen verbundene Anerkennung nicht verlieren wollen. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, bloße Ordnungsgesichtspunkte des Gesetzgebers reichten zur Rechtfertigung dieser Regelung nicht aus, denn der Name sei untrennbar mit der Person des Namensträgers und seiner Würde verbunden. Auch die Erfordernisse des Rechts- und Geschäftsverkehrs rechtfertigten nicht den durch § 1355 Absatz 4 Satz 3 BGB erfolgenden schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Ehegatten, dem die Hinzufügung seines Namens zum Ehenamen versagt werde. Zum einen spielten Rechts- und Geschäftsangelegenheiten im täglichen Leben nur eine Randrolle. Zum anderen führten längere Namen dabei allenfalls zu Unbequemlichkeiten.

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an

Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 17. Februar 2009

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 13.02.2009, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.

Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind 30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen. Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.

Fahrzeuge der Fernsehteams

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich.

Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.