Bundesverfassungsgericht

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Zum Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen

Pressemitteilung Nr. 75/2009 vom 7. Juli 2009

Beschluss vom 13. Mai 2009
2 BvR 388/09

Der Beschwerdeführer wurde am 14. November 2007 wegen Verdachts des unerlaubten Führens einer Schusswaffe und der gefährlichen Körperverletzung vorläufig festgenommen und befindet sich seither aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 15. November 2007 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 31. März 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen dieser Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde der Haftbefehl aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil am 4. April 2008 Berufung ein. Der Vorsitzende des Schöffengerichts verfügte die Zustellung des Urteils am 21. April 2008 an den Verteidiger und die Vertreterin der Nebenklägerin; diese wurde am 20. Mai 2008 ausgeführt. Am 4. Juni 2008 wurde die Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft verfügt, die dort am 20. Juni 2008 eingingen. Die Staatsanwaltschaft legte dem Landgericht Mönchengladbach am 26. Juni 2008 die Berufung vor. Die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren, in der die Berufung verworfen und der Haftbefehl wiederum aufrecht erhalten wurde, fand am 27. Januar 2009 statt. Über die am 3. Februar 2009 eingelegte Revision ist noch nicht entschieden. Gegen die Haftfortdauer hat der Beschwerdeführer, nach erfolgloser Haftbeschwerde, Verfassungsbeschwerde erhoben.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Anordnung der Haftfortdauer richtet. Dem in Haftsachen gebotenen Beschleunigungsgrundsatz wurde bei den zugrundeliegenden Entscheidungen keine Rechnung getragen.

Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts lassen die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch nicht erkennen und waren daher aufzuheben. Bei der bei einer erneuten Entscheidung vorzunehmenden Abwägung über die Haftfortdauer wird das Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Dauer der Untersuchungshaft die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache zunehmen. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsanspruch kommt es auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, wobei mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft höhere Anforderungen an das Vorliegen eines sie rechtfertigenden Grundes zu stellen sind. Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs.

Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden. Es ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die vorliegenden Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung einer weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt.

Nach diesen Maßstäben muss das Oberlandesgericht den Verfahrensgang bewerten. Dabei wird es im vorliegenden Fall zu berücksichtigen haben, dass das Verfahren nach der Abfassung des erstinstanzlichen Urteils nicht ausreichend gefördert wurde. Insbesondere der Zeitraum zwischen der Anordnung und tatsächlichen Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils sowie die späte Zuleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft deuten darauf hin, dass das Verfahren von Geschäftsstelle und Kanzlei des Amtsgerichts wie ein Strafverfahren gegen einen auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten behandelt und den besonderen Anforderungen an die Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen nicht Rechnung getragen wurde. Weitere vermeidbare Verfahrensverzögerungen könnten bei der Bearbeitung durch das Berufungsgericht entstanden sein. Ein sachlicher Grund dafür, dass zwischen Akteneingang beim Landgericht am 26. Juni 2008 und dem Hauptverhandlungstermin am 27. Januar 2009 ein Zeitraum von sieben Monaten lag, lässt sich jedenfalls den Verfahrensakten nicht entnehmen.

Die gegen den Haftbefehl selbst gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde dagegen nicht zur Entscheidung angenommen und von einer Begründung insoweit abgesehen.