Bundesverfassungsgericht

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Kein Kontrahierungszwang im Basistarif für kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit bei Nichtmitgliedern

Pressemitteilung Nr. 78/2009 vom 14. Juli 2009

Beschluss vom 10. Juni 2009
1 BvR 825/08

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Urteil vom 10. Juni 2009 (- 1 BvR 706/08 - 1 BvR 814/08 - 1 BvR 819/08 - 1 BvR 832/08 und 1 BvR 837/08; vgl. insoweit Pressemitteilung vom 10. Juni 2009) entschieden, dass die von den privaten Krankenversicherungen angegriffenen Vorschriften des GKV-WSG und des VVG-ReformG grundsätzlich mit der Verfassung im Einklang stehen. Daneben waren noch Verfassungsbeschwerden von zwei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit anhängig, die ausschließlich eine bestimmte Berufsgruppe (Priester) versichern. Diese wurden vom Ersten Senat mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kontrahierungszwang für den Basistarif durch die Gesundheitsreform 2007 bei diesen kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) eingreift und ein solcher daher nur gegenüber Aufnahmebewerbern besteht, welche die satzungsmäßigen Voraussetzungen des Vereins für eine Mitgliedschaft erfüllen.

Bei den Beschwerdeführern handelt es um kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren Mitgliedern Krankenkostenvollversicherungen und bestimmte Zusatzversicherungen anbieten. Sie sind verpflichtet, die Versicherungsverträge stets im Rahmen eines Mitgliedschaftsverhältnisses abzuschließen. Versicherungsgeschäfte ohne Mitgliedschaft, die den größeren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gestattet sind, sind ihnen gesetzlich untersagt. Die beiden Beschwerdeführer wandten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die neugeschaffenen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 und des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (VVG-ReformG) vom 23. November 2007. Sie rügten vor allem, dass die Vorschriften über den Kontrahierungszwang im Basistarif für sie ein faktisches Verbot der reinen Standesversicherung darstellten. Auch in dem absoluten Kündigungsverbot für alle Krankenkostenvollversicherungen sahen sie eine Verletzung ihrer Vereinigungsfreiheit.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

§ 193 Abs. 5 Satz 1 VVG und § 12 Abs. 1b Satz 1 VAG sind verfassungskonform so auszulegen, dass ein Antragsteller nur dann im Basistarif aufgenommen werden muss, soweit er zum satzungsmäßigen Mitgliederkreis des jeweiligen kleineren Versicherungsvereins zählt.

Anders als bei den großen Privaten Krankenversicherern, stellt die Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschutz im Basistarif für kleinere Versicherungsvereine, die im Gegensatz zu den großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nur Mitglieder-, aber keine Vertragsgeschäfte führen dürfen, einen Eingriff in deren Recht auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) dar. Eine von diesem Grundrecht angeleitete verfassungskonforme Auslegung ergibt jedoch, dass der Kontrahierungszwang im Basistarif nicht in vollem Umfang für kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gilt, so dass ein Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit im Ergebnis nicht vorliegt.

Die kleineren Versicherungsvereine haben bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder personal eng begrenzten Wirkungskreis. Die personale Komponente des kleineren Versicherungsvereins wird insbesondere bei den Beschwerdeführern deutlich, die ausschließlich eine bestimmte, in Beruf und Glauben verbundene Berufsgruppe versichern. In diesem Fall wird häufig nicht allein der wirtschaftliche Aspekt, sondern auch der spezielle Solidargedanke eines bestimmten Kollektivs für die Entscheidung über die Mitgliedschaft maßgeblich sein.

Die Vorschriften über den Kontrahierungszwang greifen in die Vereinigungsfreiheit deshalb ein, weil die kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht mehr frei darin sind, nur nach Maßgabe ihrer Satzung über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden, sondern auch Personen als Mitglieder aufnehmen müssen, welche die Voraussetzungen des § 193 Abs. 5 Satz 1 VVG erfüllen. Durch den Kontrahierungszwang im Basistarif würden den Beschwerdeführern trotz ihrer personal ausgestalteten Struktur Personen als Mitglieder aufgezwungen, die mit dem bisher versicherten Personenkreis in keiner Beziehung mehr stehen. Das gesetzgeberische Ziel des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes, einen ausreichenden Versicherungsschutz für alle der privaten Krankenversicherung zugewiesenen Personen sicherzustellen, wird aber bereits durch die großen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Aktiengesellschaften gewährleistet, die den Markt fast vollständig abdecken. Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beschwerdeführer einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil erlangen würden. Denn sie nehmen am Risikoausgleich im Basistarif nach § 12 g VAG in gleicher Weise wie die großen Unternehmen teil. Da ein kleiner Versicherungsverein nur unter engen Voraussetzungen zugelassen werden kann, wird auch kein Anreiz zur Gründung kleiner Versicherungsvereine geschaffen, um dem Kontrahierungszwang im Basistarif zu entgehen.

Soweit das für alle substitutiven Krankenvollversicherungen geltende absolute Kündigungsverbot des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG angegriffen wird, berührt die Vorschrift zwar den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), dieser Eingriff ist aber aus Gründen des gemeinen Wohls gerechtfertigt. Das Kündigungsverbot erfüllt den legitimen Zweck, den Verlust des Versicherungsschutzes zu verhindern und damit die Vollfunktionalität der privaten Krankenversicherungen für den ihnen zugewiesenen Personenkreis sicherzustellen und den mit der Kündigung des Versicherungsvertrags verbundenen Verlust der Altersrückstellung zu verhindern. Ob in Ausnahmefällen aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Durchbrechung des absoluten Kündigungsverbots geboten sein kann, konnte der Senat hier dahinstehen lassen.