Bundesverfassungsgericht

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Bekanntgabe des vorläufigen amtlichen Wahlergebnisses zum 16. Deutschen Bundestag vor der Nachwahl im Wahlkreis Dresden I verfassungsgemäß

Pressemitteilung Nr. 82/2009 vom 21. Juli 2009

Beschluss vom 21. April 2009
2 BvC 2/06

Die Wahlprüfungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Bekanntgabe des vorläufigen Ergebnisses der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 19. September 2005 und damit vor der Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden I) am 2. Oktober 2005 wandte, hatte keinen Erfolg. Die Regelung der Nachwahl in § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1993 und in § 82 BWO ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Anordnung und die Durchführung der Nachwahl ist ein anerkanntes und herkömmliches Institut des Wahlrechts. Sie wurde korrekt unter Einhaltung der Vorschriften des § 43 Abs. 2 und Abs. 3 BWG a.F. in Verbindung mit § 82 BWO durchgeführt. Auch die Ermittlung und die Bekanntgabe des vorläufigen amtlichen Wahlergebnisses am Tage der Hauptwahl verletzten weder die Grundsätze der Öffentlichkeit der Wahl, die Chancengleichheit, die Freiheit der Wahl und die geheime Wahl. Die Auslegung und die Anwendung der Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung sind nicht zu beanstanden.

Den Termin der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag bestimmte der Bundespräsident auf den 18. September 2005. Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge verstarb am 7. September 2005 die Wahlkreisbewerberin der NPD im Wahlkreis 160 (Dresden I). Daraufhin wurde die Wahl im betroffenen Wahlkreis abgesagt und der Termin für die Nachwahl auf den 2. Oktober 2005 festgelegt. Nach der Hauptwahl am 18. September 2005 wurde das erste vorläufige amtliche Ergebnis am frühen Morgen des 19. September 2005 vom Bundeswahlleiter verkündet. Die Zweitstimmenanteile für die einzelnen Parteien und die jeweiligen Mandatszahlen der Landeslisten, einschließlich der Überhangmandate, wurden zunächst ohne die Ergebnisse des Wahlkreises Dresden I errechnet (Pressemitteilung des Bundeswahlleiters vom 19. September 2005). Nach der Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses am 19. September 2005 konnten vergleichsweise präzise Berechnungen dazu angestellt werden, welches Zweitstimmenergebnis in dem Wahlkreis Dresden I zum Gewinn oder Verlust eines Überhangmandats oder zu Mandatsverschiebungen führen würde. Die entsprechenden Berechnungen zu den Zweit- und Erststimmen wurden in den Medien in den Tagen bis zur Nachwahl in Dresden auch publiziert. Die Parteien in Dresden stellten ihren Wahlkampf jedenfalls teilweise auf dieVorhersagen in den Medien ein.

Am Abend der Nachwahl, am 2. Oktober 2005, gab der Bundeswahlleiter unter Einbeziehung der Wahlergebnisse im Wahlkreis 160 (Dresden I) ein "zweites vorläufiges amtliches Ergebnis der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag" bekannt, das gegenüber dem am Tag der Hauptwahl bekannt gegebenen vorläufigen amtlichen Ergebnis zu Verschiebungen in der Zuordnung der Sitze im Deutschen Bundestag führte. Mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses vor Durchführung der Nachwahl und gegen die Regelung der Nachwahl im Bundeswahlgesetz. Die bisherige Lösung des Gesetzes und ihre Ausgestaltung und Anwendung führe dazu, dass unterschiedliche Wahlgruppen unterschiedliche Erfolgschancen und dadurch einen unterschiedlichen Stimmwert hätten.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 BWG a.F. ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, vereinbar. Die Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses nach der Hauptwahl sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das bestehende Regelwerk des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung führt bei einer Nachwahl, sofern sie nicht am Tag der Hauptwahl stattfinden kann, dazu, dass die zur Nachwahl berechtigten Bürger das vorläufige und unvollständige Wahlergebnis der Hauptwahl kennen. Damit können diese Wähler in Kenntnis des Wahlausgangs ihre Wahlentscheidung auch unter taktischen Gesichtspunkten treffen. Die Wahlergebnisse bei der Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden I) zeigen, dass von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht wurde. Taktische Wahlentscheidungen stellen aber grundsätzlich eine legitime Beteiligung des mündigen Bürgers an der Willensbildung in einem demokratisch verfassten Staat dar. Ob demgegenüber der ein solches Wahlverhalten leitende Informationsvorsprung der Wahlberechtigten einer Nachwahl im Verhältnis zu den übrigen Wählern die Gewährleistungsgehalte der Wahlrechtsgleichheit beeinträchtigt, kann offen bleiben, denn jedenfalls wäre eine derartige Beeinträchtigung gerechtfertigt. Die Nachwahl ist - auch außerhalb des deutschen Wahlsystems - ein anerkanntes und herkömmliches Institut des Wahlrechts.

Die Nachwahl ermöglicht den Wählern in den betroffenen Wahlkreisen überhaupt erst die Teilnahme an der Wahl und verwirklicht damit den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG). Dieser gewichtige Wahlgrundsatz wird flankiert von dem Grundsatz der Chancengleichheit von Parteien und Wahlbewerbern (Art. 21 Abs. 1 GG und Art. 38 Abs. 1 GG). Die Nachwahl stellt sicher, dass die betroffene Partei für ihren verstorbenen Wahlkreisbewerber einen anderen Bewerber benennen und an dem Wettbewerb um das Wahlkreismandat teilnehmen kann.

Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unterliegt auch dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Dieser verpflichtet den Gesetzgeber, das Wahlverfahren in einer Weise zu gestalten, die die öffentliche Kontrolle der Wahlen durch den Bürger erlaubt. Die Kontrolle wäre zumindest erheblich erschwert, wenn die Ergebnisse der Hauptwahl erst nach Abschluss der Nachwahl ermittelt würden. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Wahlurnen über einen längeren Zeitraum hin in einer für die Öffentlichkeit effektiv nachvollziehbaren Weise zu überwachen, stieße auf kaum überwindliche praktische Schwierigkeiten.

Der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber und Parteien ist nicht verletzt. Die Parteien haben zwischen der Haupt- und der Nachwahl ausreichend Gelegenheit, um auf das Ergebnis der Hauptwahl zu reagieren und auf dieser Grundlage bei den Nachwählern um deren Stimmen zu werben. Diese Möglichkeit des Ausgleichs durch den Wahlwettbewerb steht allen Parteien gleichermaßen offen.

Die Feststellung eines (vorläufigen) Ergebnisses nach der Hauptwahl und dessen Bekanntgabe durch den Bundeswahlleiter vor Durchführung der Nachwahl stellen auch keine Beeinträchtigung der Freiheit der Wahl dar. Es fehlt schon an dem Willen, auf die Wahlhandlung der Wähler Einfluss auszuüben. Kein Wähler wird durch die vorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu einem bestimmten Verhalten genötigt oder in seiner Entscheidungsfreiheit ernstlich beeinträchtigt.