Bundesverfassungsgericht

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Beantwortung "Kleiner Anfragen" durch die Bundesregierung nicht verfassungsgemäß

Pressemitteilung Nr. 87/2009 vom 30. Juli 2009

Urteil vom 01. Juli 2009
2 BvE 5/06

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6. Juni 2006, die sich u.a. auch mit der Klage von Abgeordneten des schwedischen Parlaments, die durch den schwedischen Geheimdienst bespitzelt worden waren, beschäftigte, war konkreter Anlass für ein Auskunftsbegehren von vier Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Diese fünf Antragsteller richteten am 13. Juni 2006 und am 1. August 2006 sog. Kleine Anfragen an die Bundesregierung, um zu erfahren, ob und ggf. welche Informationen der Bundesnachrichtendienst und die Nachrichtendienste der Länder über die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sammeln. Die Bundesregierung lehnte die Antworten teilweise mit dem Hinweis darauf ab, dass sie sich zu der Arbeitsweise, der Strategie und dem Erkenntnisstand der Nachrichtendienste des Bundes, die geheimhaltungsbedürftig seien, grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen besonderen Gremien des Deutschen Bundestages äußere. Weiterhin verwies sie darauf, dass sie dem Parlamentarischen Kontrollgremium am 5. April 2006 darüber berichtet habe, und dass sie zu den rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen der nachrichtendienstlichen Beobachtung von Abgeordneten auch gegenüber dem Ältestenrat des Deutschen Bundestages Stellung genommen habe bzw. sich dazu nur in in den dafür vorgesehenen besonderen Gremien des Deutschen Bundestages äußern werde. Auf einzelne Fragen gab die Bundesregierung keine Auskunft mit der Begründung, dass die Tätigkeit der Nachrichtendienste gefährdet würde. Hinsichtlich der Fragen zu Sachverhalten vor der 9. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wies die Bundesregierung auf die gesetzlichen Löschungspflichten hin, aufgrund derer die entsprechenden Datensätze nicht mehr vorliegen. Gegebenenfalls vorhandene Informationen zu den die Zeiträume der Anfrage betreffenden Altakten könnten nicht innerhalb des im Rahmen einer "Kleinen Anfrage" gemäß § 104 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zur Verfügung stehenden Zeitraums erschlossen werden.

Im Organstreitverfahren beantragten die vier Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der Frakti-on Bündnis 90/Die Grünen als Antragsteller die Feststellung, dass die Bundesregierung mit ihren Ant-worten auf diese "Kleinen Anfragen" ihre und die Rechte des Deutschen Bundestages verletzt habe. Ferner begehren sie die Verpflichtung der Bundesregierung zur Erteilung der erbetenen Auskünfte, hilfsweise, die Auskünfte so weit und in einer Form zu erteilen, die den objektiven Geheimhaltungsinteressen der Bundesrepublik Deutschland Rechnung tragen.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte in seinem Beschluss vom 1. Juli 2009 fest, dass die Bundesregierung den Antragstellern die in den "Kleinen Anfragen" vom 13. Juni 2006 und vom 1. August 2006 erbetenen Auskünfte mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Begründungen verweigert und dadurch die Rechte der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie des Deutschen Bundestages aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt hat. Insbesondere der Verweis auf eine Berichterstattung gegenüber anderen parlamentarischen Kontrollgremien entbindet die Bundesregierung nicht von ihrer Berichtspflicht gegenüber dem Bundestag. Auch die pauschale Begründung der Ablehnung mit der Geheimhaltungsbedürftigkeit der verlangten Informationen entspricht nicht den verfassungsgemäßen Anforderungen. Teilweise sind die Anträge unzulässig, weil sich die Antragsbegründung nicht mit den Antworten auf die genannten Fragen auseinandersetzt, und soweit sie eine Verpflichtung der Bundesregierung auf Auskunftserteilung betreffen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt und zwischen den Beteiligten nicht strittig, dass aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung folgt. An diesem haben die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teil und es besteht grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung. Ebenso steht außer Frage, dass die Antwortpflicht der Bundesregierung Grenzen unterliegt. Die nähere Grenzziehung bedarf allerdings der Würdigung im Einzelfall. Insbesondere soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Wohls des Bundes oder eines Landes (Staatswohl) geheimhaltungsbedürftig sind, stellt sich die Frage, ob und auf welche Weise dieses Anliegen mit dem jeweiligen parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber von Verfassungs wegen das Informationsrecht des Deutschen Bundestages in der Weise regeln dürfte, dass die Bundesregierung Auskünfte über die nach-richtendienstliche Tätigkeit des Bundes, die sie für geheimhaltungsbedürftig hält, nur einem bestimmten Gremium des Deutschen Bundestages zu erteilen hätte. Denn eine derartige Regelung besteht nicht: Das Parlamentarische Kontrollgremium ist ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle der Regierung, das parlamentarische Informationsrechte nicht verdrängt (vgl. auch BTDrucks 8/1599, S. 6). Denn sonst hätte sich der Deutsche Bundestag mit der Einrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums wesentlicher Informationsmöglichkeiten begeben und die Kontrolle gegenüber der Bundesregierung in Bezug auf die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Bundes nicht etwa verbessert, sondern verschlechtert.

Soweit sich die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin auf andere Gremien des Deutschen Bundestages beziehen soll, gilt nichts anderes. Insbesondere wird das parlamentarische Fragerecht nicht durch die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder die Befassung des Ältestenrates (§ 6 GO-BT) mit die-sen Fragestellungen verdrängt.

Im Ergebnis liegt auch ein Verstoß darin, die Verweigerung von Auskünften nur mit Geheimhaltungsbe-dürftigkeit zu begründen. Die Bundesregierung muss - auch im Hinblick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Verhältnis zwischen Verfassungsorganen - den Bundestag in die Lage versetzen, seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns effektiv wahrzunehmen. Abge-sehen von Fällen evidenter Geheimhaltungsbedürftigkeit kann das Parlament nur anhand einer der jewei-ligen Problemlage angemessenen ausführlichen Begründung beurteilen und entscheiden, ob es die Ver-weigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte es unternimmt, sein Auskunftsverlangen ganz oder zumindest teilweise durchzusetzen.

Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die von den Antragstellern erbetenen Informationen ge-heimhaltungsbedürftig sind, soweit die genannten Fragen Auskünfte über die Sammlung, Speicherung und Weitergabe von Daten über Abgeordnete des Deutschen Bundestages durch die Nachrichtendienste des Bundes betreffen. Es drängt sich nicht auf, dass mit der Beantwortung dieser Fragen eine, wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, Offenlegung von Einzelheiten zu Arbeitsweisen, Strategien, Methoden und Erkenntnisstand der Nachrichtendienste einherginge, die deren Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfül-lung gefährdete (BTDrucks 16/2098 zu Frage 5).

Die pauschale Behauptung, durch die Beantwortung der Fragen würden Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Nachrichtendienste ermöglicht, die deren Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung gefährdeten, enthält keinerlei konkrete Angaben, die die Auskunftsverweigerung nachvollziehbar machen könnte. Die nachrichtendienstliche Beobachtung von Abgeordneten birgt erhebliche Gefahren im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf die Mitwirkung der betroffenen Parteien bei der politischen Willensbildung (Art. 21 GG) und damit für den Prozess demokratischer Willensbildung insgesamt. Das diesbezügliche Informationsbedürfnis des Parlaments hat hohes Gewicht. Soll sich demgegenüber der Geheimnisschutz als gegenläufiger Belang durchsetzen, bedarf es einer besonderen Begründung.

Die Antragsgegnerin hat die Antragsteller in ihren verfassungsmäßigen Rechten weiter dadurch verletzt, dass sie die Frage, ob ihr Fälle der Sammlung, Speicherung oder Weitergabe von Informationen über Abgeordnete bekannt seien, die andere Dienste, insbesondere Dienste der Länder, getätigt haben, dahin beantwortet hat, dass sie sich nicht zu Angelegenheiten äußere, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen. Die Bundesregierung war zu einer nicht lediglich pauschalen, sondern zu einer eingehenden Begründung aufgrund der Fragestellungen verpflichtet, weil diese erkennbar auch auf den Verantwor-tungsbereich der Bundesregierung bezogen waren. Gegenstand der Anfragen war zum einen die Tätigkeit der der Antragsgegnerin unmittelbar nachgeordneten Behörden und zum anderen der Kenntnisstand der Antragsgegnerin zu Aktivitäten anderer Geheimdienste.

Auch der Hinweis auf gesetzliche Löschungspflichten reicht als Begründung für die Verweigerung der Auskunft nicht aus. Da sich der parlamentarische Informationsanspruch im Hinblick auf die mögliche politische Bedeutung auch länger zurückliegender Vorgänge auf Fragen erstreckt, die den Verantwortungsbereich früherer Bundesregierungen betreffen, können die Bundesregierung zudem im Rahmen des Zumutbaren Rekonstruktionspflichten treffen. Mit dem bloßen Hinweis auf gesetzliche Löschungspflichten hat die Antragsgegnerin danach nicht ausreichend dargelegt, die gewünschten Informationen nicht beschaffen zu können. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass dies nur mit un-zumutbarem Aufwand möglich sei.

Auch der Hinweis auf die Unmöglichkeit einer Antwort innerhalb der in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgesehenen Frist lässt außer Betracht, dass die in § 104 Abs. 2 Halbsatz 1 GO-BT enthaltene Frist von 14 Tagen im Benehmen mit den Fragestellern verlängert werden kann (§ 104 Abs. 2 Halbsatz 2 GO-BT).