Bundesverfassungsgericht

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Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich

Pressemitteilung Nr. 92/2009 vom 7. August 2009

Beschluss vom 30. Juli 2009
1 BvR 2662/06

Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin mehrerer Grundstücke mit Kiesvorkommen. Diese wurden 1986 versteigert, nachdem das im Ausgangsverfahren beklagte Kreditinstitut seine Zusage, der Beschwerdeführerin zur Abwendung der Zwangsversteigerung einen Kredit zu gewähren, am Tag der Versteigerung zurückgezogen hatte. Im Jahr 1987 reichte die Beschwerdeführerin beim Landgericht Hamburg eine Klage auf Schadensersatz gegen das Kreditinstitut ein, weil sie der Meinung war, die Grundstücke seien weit unter Wert verschleudert worden. Im Jahr 1990 sprach das Oberlandesgericht in zweiter Instanz der Beschwerdeführerin den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu Zweidritteln zu und verwies die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzanspruchs an das Landgericht zurück. Eine Entscheidung im Betragsverfahren erging bis heute nicht. Zunächst führte das Landgericht von Februar 1991 bis September 1993 das Verfahren auf Bitten der Beschwerdeführerin wegen schwebender Vergleichsverhandlungen nicht fort. Während des Betragsverfahrens wechselte die Beschwerdeführerin mehrfach den Prozessbevollmächtigten, änderte wiederholt ihre Klaganträge und stellte mehrere Prozesskostenhilfeanträge. Soweit ihre Prozesskostenhilfeanträge abgelehnt wurden, focht die Beschwerdeführerin die Entscheidungen des Landgerichts an. Überdies stellte sie verschiedene Befangenheitsanträge gegen die Richter der Zivilkammer und die vom Gericht beauftragten Sachverständigen. Im Jahr 1996 gab das Landgericht ein erstes Gutachten zur Feststellung des Verkehrswerts der versteigerten Grundstücke ohne Berücksichtigung der Kiesvorkommen in Auftrag. Im Jahr 2007 beauftragte das Landgericht einen anderen Sachverständigen mit der erneuten Bewertung der Grundstücke; diesmal unter Berücksichtigung der Kiesvorkommen. Nach Erstattung des Gutachtens Anfang 2008 lehnte die Beschwerdeführerin den Sachverständigen erfolgreich als befangen ab, woraufhin das Landgericht die Einholung eines Gutachtens durch einen neuen Sachverständigen anordnete. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die überlange Dauer des Hauptsacheverfahrens und gegen die Zurückweisung eines ihrer Prozesskostenhilfeanträge.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin angenommen, soweit sie eine Verletzung ihres aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechts auf effektiven Rechtsschutz rügt. Die bisherige Dauer des Verfahrens begründet einen Verfassungsverstoß. Auch wenn die Beschwerdeführerin durch ihr Prozessverhalten zur Länge des Verfahrens beigetragen hat, ist es nach Abwägung sämtlicher Umstände verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass der Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach über 22 Jahren noch nicht absehbar ist. Das Landgericht ist nunmehr gehalten, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem möglichst raschen Abschluss des Verfahrens führen. Angesichts der Außergewöhnlichkeit der verfassungswidrigen bisherigen Gesamtdauer wird auch das Präsidium des Landgerichts Sorge für die Sicherstellung von Rahmenbedingungen zu tragen haben, unter denen die Kammer das Verfahren bestmöglich fördern kann.

In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus Art. 2 Abs. 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten im materiellen Sinn ableiten lässt und sich daraus die Verpflichtung der Fachgerichte ergibt, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist aber stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben; verbindliche Richtlinien können auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnommen werden.

Bei der Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Verfahrensdauer im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass die Bestimmung der Schadensersatzhöhe in Anbetracht der Schwierigkeit der Bewertung von Kiesgrundstücken nicht unerhebliche Probleme aufwirft, zumal angesichts der unübersichtlichen Rechtsverhältnisse unklar ist, welche Belastungen der Grundstücke im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung bestanden. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch eine Vielzahl von Fristverlängerungsanträgen, mehrfache Anwaltswechsel, vier Befangenheitsanträge, mehrfache Klagänderungen sowie durch das von ihr veranlasste Nichtfortführen des Verfahrens zwischen 1991 und 1993 selbst erhebliche Verzögerungen verursacht hat.

Gleichwohl sind hier angesichts der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer die Grenzen des für einen Prozessbeteiligten unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes noch Hinnehmbaren deutlich überschritten: Die Pflicht zur nachhaltigen Beschleunigung des Verfahrens durch die Fachgerichte wird dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin durch den Rechtsstreit erheblichen finanziellen Lasten ausgesetzt ist. Außerdem hat sie trotz Zuerkennung von Zweidritteln des Anspruchs dem Grunde nach auch nach beinahe 19 Jahren noch keinen vollstreckbaren Titel erhalten.

Zu justiziell zu verantwortenden Verfahrensverzögerungen ist es im Zusammenhang mit Wechseln in der Besetzung der entscheidenden Kammer gekommen, die eine zeitweise Untätigkeit des Landgerichts zur Folge hatten. Diese sind dem Staat jedenfalls insoweit zuzurechnen, als sie durch eine anderweitige Organisation hätten verhindert werden können. Dies gilt insbesondere für voraussehbare personelle Engpässe.

Entscheidend für die Feststellung des Verfassungsverstoßes ist, dass sich das Landgericht angesichts der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer nicht darauf hätte beschränken dürfen, das Verfahren wie einen gewöhnlichen, wenn auch komplizierten Rechtsstreit zu behandeln. Vielmehr hätte es unter Zugrundelegung seines rechtlichen Ausgangspunktes sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen müssen. Gegebenenfalls wäre es gehalten gewesen, sich um gerichtsinterne Entlastungsmaßnahmen zu bemühen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht besondere Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen hätte. Eine Beschleunigung war hier jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Beweisaufnahme. Bereits bei Einholung des ersten Gutachtens hatte das Landgericht erkannt, dass ein weiteres Gutachten zur Bewertung der Kiesvorkommen erforderlich sein würde. Dies hätte es jedenfalls unverzüglich nach Eingang des ersten Gutachtens, wenn nicht schon parallel in Auftrag geben müssen. Überdies hätte das Landgericht die Hauptsache während der schwebenden Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfeentscheidungen weiter betreiben können. Der organisatorische Aufwand für die Anfertigung eines Aktendoppels konnte angesichts der Verfahrensdauer keinen Hinderungsgrund darstellen.

Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Prozesskostenhilfeentscheidungen wendet, wurde die Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.