Bundesverfassungsgericht

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Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE zum Bundeswehreinsatz im Kosovo ohne Erfolg

Pressemitteilung Nr. 122/2009 vom 23. Oktober 2009

Beschluss vom 13. Oktober 2009
2 BvR 4/08

Seit 1999 beteiligt sich die Bundeswehr an der internationalen KFOR-Mission im Kosovo, die auf der Grundlage eines UNO-Mandats unter der Führung der NATO steht und ein Wiederaufflammen der gewaltsamen Kämpfe zwischen Serben und Kosovo-Albanern zu verhindern sucht. Im Februar 2008 erklärte sich der Kosovo unter Loslösung von Serbien einseitig für unabhängig und wurde seither von zahlreichen Staaten, darunter die Bunderepublik Deutschland, völkerrechtlich anerkannt. Nach der Unabhängigkeitserklärung hielt die Bundesregierung an dem laufenden militärischen Engagement der Bundeswehr fest. Hiergegen richtet sich das Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE. Sie ist der Ansicht, dass sich durch die kosovarische Unabhängigkeitserklärung tatsächliche und rechtliche Umstände wesentlich verändert hätten, und beantragt festzustellen, dass vor der Fortsetzung des KFOR-Einsatzes der Bundeswehr eine erneute Zustimmung des Deutschen Bundestages hätte eingeholt werden müssen.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den gegen die Bundesregierung gerichteten Antrag mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 gemäß § 24 BVerfGG verworfen. Nach dieser Vorschrift können Anträge durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden, wenn sie unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind. Der Senat beanstandet die Fortsetzung des Bundeswehreinsatzes nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo nicht. Von Verfassungs wegen gab es keine Verpflichtung der Bundesregierung, unverzüglich eine erneute Zustimmung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Bundeswehr ein Parlamentsheer ist. Deshalb bedarf jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte der grundsätzlich vorherigen konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages. Aus diesem sogenannten Parlamentsvorbehalt folgt, dass die Bundesregierung eine erneute Zustimmung des Deutschen Bundestages zu einem Streitkräfteeinsatz herbeiführen muss, wenn tatsächliche oder rechtliche Umstände wegfallen, die der Zustimmungsbeschluss als notwendige Bedingungen für einen Einsatz nennt. Für die Frage, wann ein neuer Zustimmungsbeschluss des Deutschen Bundestages erforderlich wird, sind im vorliegenden Fall Aspekte der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit maßgeblich zu berücksichtigen. Danach kann ein parlamentarischer Zustimmungsbeschluss seine Wirkung nicht schon dann verlieren, wenn der Fortbestand von Umständen, an die der Bundestag seine Zustimmung geknüpft hat, lediglich zweifelhaft wird. Vielmehr verlangt der Parlamentsvorbehalt, dass in Zweifelsfällen der Bundestag die endgültige Bewertung der in Rede stehenden Umstände selbst verantwortet. Er hat - als Herr seiner Zustimmungsentscheidung - die verfassungsrechtliche Möglichkeit, Zweifel über das Fortbestehen seiner Zustimmung selbst auzuräumen. Gegebenenfalls kann er dazu das ihm zustehende Rückholrecht ausüben, einen Streitkräfteeinsatz also förmlich beenden. Entbehrlich - im Sinne einer automatischen Wirkungslosigkeit der Zustimmung - ist ein derartiger Rückholbeschluss nur dann, wenn die Umstände, auf die sich die Zustimmung bezieht, offensichtlich wegfallen. Dieser Evidenzmaßstab ist von Verfassungs wegen geboten, weil das Grundgesetz die Bundesregierung anderenfalls einem Dilemma aussetzte: Sie müsste bei jeder strittigen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände eines Einsatzes neue Zustimmungen des Bundestages rein vorsorglich beantragen, um sich nicht durch ein Unterlassen dem Vorwurf der Verfassungsverletzung auszusetzen.

Auch nach der kosovarischen Unabhängigkeitserklärung durfte der Bundeswehreinsatz auf Grundlage der zuvor erteilten parlamentarischen Zustimmung fortgesetzt werden. Entscheidend für die Entbehrlichkeit einer neuen Entscheidung des Deutschen Bundestages ist es, dass die einseitige Loslösung von Serbien nicht in evidenter Weise das völkerrechtliche Einsatzmandat hat entfallen lassen, von dem der Bundestag seine Zustimmung zuvor abhängig gemacht hatte. Das UNO-Mandat für die KFOR-Mission ist vielmehr bis heute weder aufgehoben, noch durch eine neue Resolution ersetzt worden. Es ist unbefristet in Kraft. Ob das UNO-Mandat, wie die Antragstellerin meint, nur formal, nicht aber materiell fortgilt, hat der Senat bei Anlegung des gebotenen Evidenzmaßstabs nicht nachzuprüfen. Das Organstreitverfahren dient dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht einer allgemeinen Verfassungs- oder gar Völkerrechtsaufsicht. Der Deutsche Bundestag hat auch keine anderen wesentlichen Bedingungen für die Zustimmung formuliert als die Fortgeltung des UNO-Mandats. Einem etwaigen Willen, dem Bundeswehreinsatz im Kosovo nur nach Maßgabe bestimmter äußerer Umstände zuzustimmen, hätte der Bundestag in seiner Zustimmung leicht Ausdruck verleihen können. Dies ist jedoch nicht geschehen.