Bundesverfassungsgericht

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Effektiver Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG ist durch die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klageerhebung ausreichend gewährleistet

Pressemitteilung Nr. 130/2009 vom 18. November 2009

Beschluss vom 30. Oktober 2009
1 BvR 2395/09

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Verwaltungsakt, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzen soll (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen den Verwaltungsakt blieb vor dem Landessozialgericht ohne Erfolg.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betroffene trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage die Möglichkeit hat, effektiven das heißt hier auch vorläufigen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten. Diese Möglichkeit ist durch § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hinreichend gewährleistet. § 39 Nr. 1 2. Var. SGB II, der die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, die Eingliederungsvereinbarungen ersetzen, entfallen lässt, ist daher mit dem Grundgesetz vereinbar. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Gerichte dabei die Interessen des Bürgers an der vorläufigen Aussetzung der Entscheidung mit dem Vollzugsinteresse der Allgemeinheit abwägen sowie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs beurteilen, soweit sie beachten, dass schon die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erfordert, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.