Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen „Luftsicherheitsgesetz“

Pressemitteilung Nr. 140/2009 vom 21. Dezember 2009

2 BvF 1/05

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

10. Februar 2010, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

Gegenstand des von der Bayerischen und der Hessischen Staatsregierung anhängig gemachten Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle waren ursprünglich die am 15. Januar 2005 in Kraft getretenen §§ 13 bis 15 sowie § 16 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (BGBl I S. 78) sowie Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben.

Mit Urteil vom 15. Februar 2006 (- 1 BvR 357/05 -, BVerfGE 115, 118) erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 14 Abs. 3 LuftSiG - die Bestimmung zum Einsatz von Waffengewalt gegen Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen - für verfassungswidrig.

Die Antragstellerinnen haben daraufhin das Verfahren hinsichtlich § 14 Abs. 3 LuftSiG für erledigt erklärt. Im Übrigen halten sie an ihrem Antrag fest.

Die Antragstellerinnen rügen, die zur Prüfung gestellten Regelungen seien ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Mit der Frage, ob das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben der Zustimmung des Bundesrates bedurfte, hatte sich der Erste Senat in seinem Urteil aus dem Jahr 2006 aus formellen Gründen nicht befasst.

Weiter machen die Antragstellerinnen insbesondere geltend: Die zur Prüfung gestellten Vorschriften verstießen gegen Art. 87a Abs. 2 sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 GG. Die §§ 13 ff. LuftSiG sähen einen Einsatz der Streitkräfte außerhalb des Verteidigungsauftrags vor, der nicht durch Art. 35 Abs. 2 und 3 GG zugelassen sei. Im Rahmen des Art. 35 GG könnten die Streitkräfte nur von den Befugnissen Gebrauch machen, die das Landesrecht für die polizeiliche Aufgabe der Gefahrenabwehr bereithalte. Das Luftsicherheitsgesetz weise hingegen dem Bund eigene Befugnisse für einen Einsatz der Streitkräfte zu. In § 14 Abs. 1 LuftSiG sei der Einsatz spezifisch militärischer Waffen vorgesehen. Die Eilzuständigkeit des Bundesverteidigungsministers für die Entscheidung über einen Einsatz (§ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 LuftSiG) sei unvereinbar mit Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG, der eine Entscheidung der Bundesregierung verlange. Zudem verletze die in § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 LuftSiG vorgesehene Möglichkeit, Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung ohne vorausgegangenen Antrag eines Landes auf den Bund zurückzuübertragen, den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung.

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Verhandlungsgliederung

A. Einführende Stellungnahmen (je 10 Minuten)
B. Zulässigkeit
C. Begründetheit
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes zur Neuregelung
von Luftsicherheitsaufgaben wegen
- Regelungen zur Behördeneinrichtung
- Regelungen des Verwaltungsverfahrens
- Übertragung neuer Aufgaben auf die Länder
- Regelung der Rückübertragung von Aufgaben auf den Bund
b) Gesetzgebungskompetenz für die §§ 13 ff. LuftSiG
aa) Kompetenzgrundlage
- Art. 73 Nr. 1 GG
- Art. 73 Nr. 6 GG
- Art. 35 Abs. 2, 3 GG
bb) Reichweite der Regelungskompetenz in Abhängigkeit
von der Kompetenzgrundlage
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) §§ 13 ff. LuftSiG
Vereinbarkeit mit Art. 35 Abs. 2, 3, Art. 87a Abs. 2 GG
- Vorsätzlich herbeigeführte Unglücksfälle
- Präventive Einsätze
- Eilkompetenz des Bundesverteidigungsministers
- Zulässigkeit bundesrechtlicher Eingriffsermächtigungen
- Erlaubte Einsatzmittel
- Unterschiede zwischen Einsätzen nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG
b) § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 LuftSiG
aa) Bestimmtheit
bb) Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens
D. Rechtsfolgen
E. Abschließende Stellungnahmen

Akkreditierungshinweise für die Verhandlung des Zweiten Senats am 10. Februar 2010, 10.00 Uhr

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Donnerstag, 4. Februar 2010, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.

Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind 30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen. Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne.3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.

Fahrzeuge der Fernsehteams

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich.

Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.