Bundesverfassungsgericht

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Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr in zwei Fällen

Pressemitteilung Nr. 19/2010 vom 31. März 2010

Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 und 27. Oktober 2009
- 1 BvR 829/09 und 2 BvR 2300/09 -

Die 3. Kammer des Ersten Senats und die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts haben in zwei Verfahren Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und Missbrauchsgebühren von 500,-- € und 300,-- € verhängt. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben darf das Bundesverfassungsgericht nicht durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert werden.

Im ersten Fall wurde eine Kostenentscheidung eines Amtsgerichts angefochten, obwohl von der Gegenseite bereits eine Berufung eingelegt worden war. Eine Änderung bzw. nachträgliche Rechtfertigung der - wohl objektiv willkürlichen - Kostenentscheidung hätte im Berufungsverfahren des Gegners oder durch die Einlegung einer Anschlussberufung der Beschwerdeführerin erreicht werden können. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hatte dem Bundesverfassungsgericht die dafür maßgeblichen Tatsachen nicht mitgeteilt. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist aber zu verlangen, dass sein Sachvortrag vollständig ist und er die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt.

In einem weiteren Fall hat die 2. Kammer des Zweiten Senats dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300,-- € auferlegt. Die von einem Wohnungseigentümer erhobene Verfassungsbeschwerde, der sich auf Art. 3 und Art. 14 GG beruft, weil er zu rückständigen Wohngeldern verurteilt wurde, war ebenfalls nicht erfolgreich. Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen waren ohne verfassungsrechtliche Substanz und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts war deshalb daher offensichtlich aussichtslos.