Bundesverfassungsgericht

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Erneute Verhängung von Missbrauchsgebühren gegen Beschwerdeführer und deren Bevollmächtigte

Pressemitteilung Nr. 70/2010 vom 2. September 2010

Beschluss vom 11. August 2010, Beschluss vom 12. August 2010
2 BvR 1354/10
2 BvR 1465/10

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat erneut in zwei Nichtannahmebeschlüssen deutlich gemacht, dass bei Einlegung einer rechtsmissbräuchlichen Verfassungsbeschwerde, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch sein Bevollmächtigter mit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr rechnen muss. Die Beschwerdeführer, die selbst als Rechtsanwälte tätig sind, wandten sich mit ihren Verfassungsbeschwerden jeweils gegen ihre Verurteilung zu einer Geldbuße bzw. die Verhängung eines Fahrverbotes wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit.

Im Verfahren 2 BvR 1465/10 hat die Kammer gegen den Beschwerdeführer und seinen Bevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr von jeweils 300 Euro verhängt. Beide hätten ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Verfassungsbeschwerde sowohl verfristet als auch sonst völlig aussichtslos war, zumal sie zuvor durch den Präsidialrat des Gerichts auf die Zulässigkeitsbedenken ausdrücklich hingewiesen wurden. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, wie auch von einem juristisch vorgebildeten Beschwerdeführer ist zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält.

Gleiches gilt im Verfahren 2 BvR 1354/10, das zur Verhängung einer Missbrauchsgebühr von jeweils 1.100 Euro gegen den Beschwerdeführer und seinen Bevollmächtigten geführt hat. Diese Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht einmal die Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare Begründung, sondern ist durch sachlich nicht gerechtfertigte und mutwillig erscheinende Wiederholungen sowie von unbelegten Vorwürfen gegenüber den Fachgerichten gekennzeichnet, u. a. der Behauptung der "wahnähnlichen Verkennung des Verfassungsrechts" und erhobenen Verdächtigungen, Richter hätten sich einer Straftat schuldig gemacht. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.