Bundesverfassungsgericht

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Bundesverfassungsgericht verhängt erneut Missbrauchsgebühr gegen einen Rechtsanwalt

Pressemitteilung Nr. 77/2010 vom 16. September 2010

Beschluss vom 24. August 2010
1 BvR 1584/10

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Nichtannahmebeschluss die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bekräftigt. Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auch gegen den Bevollmächtigten eine Gebühr bis zu 2.600 € verhängen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt, mithin die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

Die Einlegung einer solchen substanzlosen Verfassungsbeschwerde hat im vorliegenden Verfahren die Verhängung einer Missbrauchsgebühr von 500 € gegen den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Folge. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, da sie nicht ansatzweise den Anforderungen einer nachvollziehbaren Begründung genügt. Sie richtet sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, das es abgelehnt hatte, der Staatskasse die Kosten für ein Sachverständigengutachten aufzuerlegen, das auf Antrag des Beschwerdeführers eingeholt worden war. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich in der bloßen Behauptung, der Beschwerdeführer sei in seinem Eigentumsrecht verletzt, ohne auch nur mit einem Wort darzulegen, aus welchen Gründen der Schutzbereich dieses Grundrechts durch die angegriffene Entscheidung betroffen sein könnte. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann.