Bundesverfassungsgericht

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"Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters mangels Prüfung einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union

Pressemitteilung Nr. 80/2010 vom 21. September 2010

Beschluss vom 30. August 2010
1 BvR 1631/08

Nach dem Urheberrecht sind Vervielfältigungen eines Werkes zum eigenen Gebrauch in gewissen Grenzen zulässig. Zum Ausgleich dafür, dass die Hersteller und Importeure von Vervielfältigungsgeräten für die Nutzer die Möglichkeit schaffen, sich fremde Urheberleistungen durch Vervielfältigung anzueignen, haben sie an die Urheber zum Ausgleich eine sog. Geräteabgabe zu leisten. Die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Fassung des § 54a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG a.F.) sah eine solche Vergütungspflicht der Hersteller und Importeure vor, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten war, dass es durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird.

Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens nimmt als Verwertungsgesellschaft die Urheberrechte von Wortautoren wahr. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens importiert und verkauft u. a. Drucker und Plotter. Die Parteien stritten darüber, ob Drucker und Plotter zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. gehören. Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagte auf Auskunft u. a. über die Art und Anzahl der von ihr in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter sowie deren Leistung in Anspruch und begehrte zudem die Feststellung einer nach Tarif bestimmten Vergütungspflicht der Beklagten. Während Landgericht und Oberlandesgericht dem Klagebegehren im Wesentlichen stattgaben, verneinte der Bundesgerichtshof die geltend gemachten Ansprüche insbesondere mit der Begründung, dass nach dem seinerzeit anwendbaren Recht nur die Vervielfältigung von Druckwerken (analogen Vorlagen) der Vergütungspflicht unterfalle, nicht aber die Vervielfältigung digitaler Vorlagen. Daher seien Drucker und Plotter auch in Kombination mit anderen Geräten (wie PC und Scanner) nicht vergütungspflichtig.

Die Beschwerdeführerin sieht durch diese Entscheidung die von ihr vertretenen Urheber digitaler Druckvorlagen in ihrem gemäß Art. 14 Abs. 1 GG als geistiges Eigentum gewährleisteten Verwertungsrecht verletzt. Zudem rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter, weil der Bundesgerichtshof vorab dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage hätte vorlegen müssen, ob seine Auslegung des nationalen Urheberrechts den zwingenden Vorgaben aus Art. 5 Abs. 2 lit. a der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG zuwiderlaufe. Nach dieser Vorschrift können Mitgliedstaaten Beschränkungen hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts der Urheber eines Werkes regeln, so u. a. in Bezug auf Vervielfältigungen mittels "beliebiger fotomechanischer Verfahren" oder "anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung", jedoch unter der Bedingung, dass der Rechtsinhaber einen "gerechten Ausgleich" erhält.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Das angegriffene Urteil verstößt wegen Fehlens einer Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht zum Gerichtshof der Europäischen Union ("Gerichtshof") nach Art. 267 Abs. 3 AEUV gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass sie bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV offensichtlich unhaltbar ist. Dabei kommt es nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.

Die angegriffene Entscheidung verstößt gegen die Garantie des gesetzlichen Richters, weil sie schon nicht erkennen lässt, ob sich der Bundesgerichtshof überhaupt mit dem europäischen Recht und einer Vorlage an den Gerichtshof auseinandergesetzt hat. Dabei liegt das Bestehen einer Vorlagepflicht nahe, da vertretbare andere Ansichten zu der vom Bundesgerichtshof vertretenen auf der Grundlage der Urheberrechtsrichtlinie keinesfalls ausgeschlossen erscheinen. Es ist fraglich, ob nach Unionsrecht Urheber digitaler Vorlagen vom Genuss eines Geräteabgabe-Systems ausgeschlossen werden dürfen. Denn die Urheberrechtsrichtlinie unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen analogen und digitalen Vorlagen. Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie und die Erwägungsgründe schließen nicht aus, dass die Richtlinie allein auf das Ergebnis des Vervielfältigungsvorgangs und nicht auf die Beschaffenheit der Vorlage abstellt. Zur Auslegung der fraglichen Vorschrift der Urheberrechtsrichtlinie existiert weder eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs noch ist die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig. Vielmehr ist die Rechtsfrage bereits mit Blick auf das deutsche, ähnlich formulierte Recht höchst umstritten. Zudem gelten in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, ob überhaupt und welche Geräte beziehungsweise Medien belastet werden und welchen "gerechten Ausgleich" die Rechtsinhaber erhalten; im Hinblick auf die spanische Regelung ist bereits ein Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof anhängig. 2. Der Bundesgerichtshof wird auch zu prüfen haben, ob nicht bereits die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG eine Auslegung des § 54a UrhG a.F. erfordert, nach welcher dem Klagebegehren der Beschwerdeführerin stattzugeben ist. Denn in diesem Falle könnte sich eine Vorlage an den Gerichtshof mangels Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage erübrigen.

Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können.

Die Argumentation des Bundesgerichtshofs, nach der bei Urhebern digitaler Vorlagen jegliche Vergütung entfällt, zieht mildere Mittel, das heißt hier eine Begrenzung der Höhe der Vergütung, nicht in Erwägung. Zudem muss die Auslegung und Anwendung des Urheberrechts trotz der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte der Urheber gewährleisten. Eine restriktive Auslegung von § 54a UrhG a.F. könnte angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führen, dass zu Lasten gewisser Urheber eine absolute Schutzlücke entsteht. Bedenken begegnet schließlich die Annahme des Bundesgerichtshofs, dass bei digitalen Vorlagen - anders als bei Druckvorlagen - häufig eine Einwilligung des Berechtigten in die Vervielfältigung vorliege, da derjenige, der Texte und Bilder im Internet frei zugänglich mache, zumindest damit rechnen müsse, dass sie heruntergeladen und ausgedruckt würden. Diese Annahme lässt offen, warum zum einen den Urhebern in Fällen fehlender Einwilligung keine Vergütung zukommen, zum anderen die unterstellte Einwilligung in die Vervielfältigung zugleich einen Verzicht auf jegliche Vergütung enthalten soll.