Bundesverfassungsgericht

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen überlange Verfahrensdauer beim Sozialgericht

Pressemitteilung Nr. 88/2010 vom 29. September 2010

Beschluss vom 24. August 2010
1 BvR 331/10

Der 1958 geborene Beschwerdeführer war selbständig tätig und nicht krankenversichert. Seine finanzielle Situation war schwierig. Am 3. Mai 2005 erlitt er einen beidseitigen Hirninfarkt und ist seither pflegebedürftig. Der Krankenhausträger, in dessen Klinikum der Beschwerdeführer nach seinem Hirninfarkt mehrere Monate behandelt worden war, macht gegen ihn Krankenhaus- und Pflegekosten von über 86.000 € geltend. Nach seinem Hirninfarkt wurde der Beschwerdeführer von einer GmbH als deren Arbeitnehmer ab dem 1. Mai 2005 zur Sozialversicherung angemeldet. Die betroffene gesetzliche Krankenkasse stellte jedoch im Jahr 2006 mit Bescheid fest, dass eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei ihr nicht bestehe.

Hiergegen erhob dieser am 24. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht. Nach Klagebegründung im Juli 2006 und weiterem Schriftwechsel der Verfahrensbeteiligten verfügte die Kammervorsitzende im April 2007 das Verfahren ins Terminsfach. Auf zwei Sachstandsanfragen teilte die Vorsitzende u. a. mit, dass noch weitaus ältere Verfahren vorrangig zu entscheiden seien; zuletzt wies sie im September 2008 darauf hin, es würden derzeit Klagen aus dem Jahrgang 2004 terminiert. Die Klage wurde schließlich mit Urteil vom 27. Mai 2010 durch das Sozialgericht abgewiesen. Mit seiner bereits im Januar 2010 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die überlange Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens von knapp vier Jahren den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Absatz 4 Satz 1 GG verletzt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist, ist eine Frage der Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Ursachen und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für sie sowie die Schwierigkeit der Sachmaterie zu berücksichtigen sind.

Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls liegt hier eine verfassungswidrig lange Verfahrensdauer vor. Das Verfahren betraf eine Statusfrage und war für den pflege- und sozialhilfebedürftigen Beschwerdeführer angesichts der gegen ihn gerichteten Forderungen des Krankenhausträgers von über 86.000 € von eminenter Bedeutung. Das fast vier Jahre anhängige Verfahren war spätestens seit April 2007, als die Vorsitzende die Sache ins Terminsfach verfügte, sitzungsreif. Die Schwierigkeit der Sachmaterie verlangte keine weiteren Ermittlungen außer einer Zeugenvernehmung, die in der mündlichen Verhandlung stattfand. Rechtfertigende Umstände für die erhebliche Verfahrensdauer, insbesondere den Beteiligten oder Dritten zuzurechnende Verfahrensverzögerungen, sind nicht erkennbar. Die hohe Verfahrensbelastung der Sozialgerichtsbarkeit erster Instanz stellt für sich genommen keinen Rechtfertigungsgrund dar. Der Staat kann sich nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen.

Obwohl sich das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Ziel des Beschwerdeführers, eine Entscheidung im sozialgerichtlichen Klageverfahren zu beschleunigen, durch das im Mai 2010 ergangene Urteil erledigt hat, ist ein Rechtsschutzbedürfnis weiterhin gegeben. Denn es besteht für den Beschwerdeführer, für den noch weitere Klagen beim Sozialgericht anhängig sind, die Gefahr der Wiederholung des Grundrechtseingriffs. Da die betroffene Kammer offenbar schon über Jahre hin einen Verfahrensberg vor sich her schiebt mit der Folge, dass ein Verfahren durchschnittlich erst nach etwa vier Jahren zur Verhandlung kommt, ist zu befürchten, dass sich die erhebliche Verfahrensverzögerung in anderen beim Sozialgericht schon anhängigen oder in Zukunft anhängig werdenden Klageverfahren wiederholen wird. Durch die Handhabung der Verfahrenslast durch das Sozialgericht bzw. dessen Überlastung werden die Grundrechte der Rechtsuchenden allgemein und insbesondere die Garantie effektiven Rechtsschutzes vernachlässigt.